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Urteilstheorie und Dialektikkonzept bei Cohn

Zur Bedeutung des Widerspruchs in Ansehung des Urteils als Urteil im Urteilszusammenhang

  • Chapter
Husserl und Cohn

Part of the book series: Phaenomenologica ((PHAE,volume 117))

  • 59 Accesses

Zusammenfassung

Es soll in diesem Kapitel versucht werden, die urteilstheoretischen Voraussetzungen für Cohns Dialektikkonzept sowie dieses Konzept selbst herauszuarbeiten. Dabei wird es möglich sein, trotz aller Unterschiede weitgehende Parallelen in Cohns und Husserls Denken aufzuweisen. Wir wollen diesen als systematischen Parallelen nachgehen und die Frage des historischen Verhältnisses beider Denker außer acht lassen1. Das im vorigen Kapitel Ausgeführte darf unter diesen Umständen zur Erläuterung herangezogen werden, auch wenn die erörterten Werke Husserls später als der Cohnsche Text erschienen sind.

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Literatur

  1. TD, 199, Z. 9–11; vgl. TD, 198: “[…] alles Gedachte ist auch bewußt”.

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  2. Vgl. TD, 118. — Hier sind Husserls LU I (“Prolegomena”) sowie die erste Logische Untersuchung über “Ausdruck und Bedeutung” maßgebend (LU II, 23ff.).

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  3. TD, 124, Z. 12ff. — Auf den Anspruch auf Vollständigkeit von Cohns “Begriff” wird bei der Behandlung der Urteilstheorie zurückgekommen werden.

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  4. Cohn legt allerdings den Begriff “Intentionalität” im wörtlichen Sinne aus — eine Interpretation, die sich mit dem Husserl der Logischen Untersuchungen nicht belegen läßt. Zu dem Verhältnis von Erkenntnis und Wille beim späteren Husserl vgl. die genannte Arbeit Müllers sowie FUNKE 1980.

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  5. Cohn teilt mit Husserl einen weitesten Begriff von “Gegenstand”: dieser ist ihm “alles, was überhaupt gedacht werden oder was als Einheit in einem Urteil auftreten kann” (TD, 122f., vgl. Id I, 11). Vgl. VZE, 80 sowie dazu dortige Anm. 22 mit Bezug auf LU II, 50ff.

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  6. Cohn sucht zu zeigen, daß es “das Schicksal des Erkennens” ist, “unausweichlich” dialektisch zu sein (TD, 130).

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  7. Die “Beseitigung” des Widerspruchs gelingt bei der dialektischen Gedankenbewegung “nicht restlos” (vgl. TD, 134, Z. 32–35). — Die Husserlschen Termini in obigem Text sind deshalb gewählt, um Parallelen mit der “Widerstreit”-Diskussion (Kapitel 3) deutlich werden zu lassen. Ausführlich kann allerdings das Verhältnis erst weiter unten behandelt werden. Was sich bei Cohn übrigens nicht findet, ist eine Theorie der präprädikativen Strukturen. Dies muß für ihn kein Desiderat sein, ist aber festzustellen, um die Parallele Husserl — Cohn richtig einschätzen zu können.

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  8. Vorausgesetzt wird von Cohn offensichtlich, daß “Geltung”, “Wahrheit” das Telos des aufzeigenden Erkennens ist. Vgl. unten, Kapitel 7.

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  9. Vgl. TD, 136–138. Wir werden unter dem Titel der’Nichtisolierbarkeit’ in Cohns Urteilstheorie darauf zurückkommen.

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  10. VZE, 289f. mit Bezug auf LU II, 317f. der 1. Aufl. An anderer Stelle (VZE, 138) charakterisiert Cohn “Unsinn” als “sinnberaubte Zusammenstellung von Zeichen”.

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  11. Auf VZE verweist Cohn bei der Erörterung seiner Urteilstheorie, TD, 152, Anm. 1. Wir werden auf die Unterschiede der beiden Werke nicht näher eingehen, sondern nur dasjenige aus dem früheren Werk heranziehen, das die späteren Thesen Cohns in ein deutlicheres Licht setzt.

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  12. Vgl. oben, Kapitel 3, sowie FTL, § 21, 73, wo Husserl von “Identitätsdeckung” als einer Grundgestalt der Evidenz spricht.

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  13. Vgl. TD, 152, Anm. 1. Das an dieser Stelle angedeutete (vgl. TD, 152ff.) Verhältnis Cohns zur Urteilstheorie Emil Lasks wird im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt werden.

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  14. VZE, 106. — Der Neukantianer Cohn bezeiclinet die Denkformen als “denkerzeugt”. Was nicht solche Form ist, sei “denkfremd”, “Gegebenheit” (VZE, 116).

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  15. VZE, 82. — Vgl. VZE, 80: “[…] so gehört zum Gegenstand immer das und nur das, was beim Erkennen gemeint ist”.

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  16. VZE, 125. — Dort heißt es weiterhin: “Man muß sich […] klar halten, daß die Variablen im allgemeinen nicht als unbegrenzt variabel angesehen werden dürfen”. Vgl. oben zu Husserl, Kapitel 2.

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  17. VZE, 136. Vgl. unsere Ausführungen zum Formalisierungsprozeß, wie ihn Husserls Analysen beschreiben (oben, 2.2). Auch hier wurde deutlich, daß die Beziehung auf bestimmte Gegenstände nicht gänzlich unter den Tisch fallt.

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  18. Vgl. VZE, 143f. (In diesem Ziisammenliang nennt Colin Hegels “Eigenart, mit vieldeutigen Begriffen zu arbeiten”.)

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  19. In TD spricht Cohn pointiert von “Beherrschung”, “Rationierung des Irrationalen”, “Eroberung des Inhalts durch die Form” (TD, 150–152).

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  20. Dieses Problem wird uns bis in das siebte Kapitel beschäftigen.

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  21. TD, 145. — Offenbar wäre auch das “Etwas” der formalen Logik nicht gänzlich unbestimmt, da es zum Gebiet jeweiliger Urteilsrelation zugehörig gedacht werden muß. — Vgl. auch VZE, 109 zu Cohns Interpretation des “Etwas”, bei der die “Identität” unselbständige “Form” ist, da sie auf “Erfüllung” (durch “Denkfremdes”) angewiesen ist. Vgl. obige Husserlinterpretation in 3.

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  22. Vgl. TD, 145f., wo es darum geht, daß z.B. Wahrnehmungsurteile in “Erlebnissen” gegründet sind.

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  23. Vgl. TD, 144–146 sowie TD, 138, wo diese Abhängigkeit als “Sinn des’Satzes vom Grunde’”interpretiert wird, in welchem ein “Ursprung der Dialektik” gesehen wird.

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  24. Vgl. zu folgendem TD, 152–154.

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  25. Diese Aussage Cohns scheint mit Husserls “Prinzip aller Prinzipien” vereinbar (Id, § 24, S. 43). Cohn merkt an, daß bereits das im Erleben “Vorgefundene” mit “logischen Formen” durchsetzt sei (TD, 154, Z. 23f.), ohne dies allerdings näher auszufuhren. Erst Husserl hat in EU diesen Grundgedanken weiter verfolgt. — Zum unleugbaren Vorfindlichen bei Cohn vgl. das folgende.

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  26. Man vergleiche hierzu Husserls Wissenschaftskritik (“Idealisierung”!) in der “Krisis” (HUA VI). Vgl. zur Auslegung mathematischer Axiome (Cohn spricht vom “Spiel der Willkür”) die oben erörterte “Mathematik der Spielregeln” in Husserls FTL.

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  27. TD, 164: “Erhebt [die geschlossene Theorie] den Anspruch, gewisse Momente der “Welt” zu erkennen, so ist zu fragen, warum sie sich nur auf diese Momente beschränkt — dann ist die Erweiterung der Theorie gefordert.”

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  28. Vgl. die Kritik Cohns an dem Satz “etwas ist nicht”, TD, 160. Auf die oben genannte’Erweiterungsfähigkeit’ der Totalität “alles Vorfindbare” wird in Kapitel 7 eingegangen werden.

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  29. Vgl. TD, 185ff., insbes. die “Tabelle der Wertgebiete”, 192(f.).

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  30. Vgl. unsere Bemerkungen unten, Kapitel 8.

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  31. Vgl. dieselbe Problematik bei Husserl, wie unten in Kapitel 6 erörtert wird.

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© 1989 Kluwer Academic Publishers

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Klockenbusch, R. (1989). Urteilstheorie und Dialektikkonzept bei Cohn. In: Husserl und Cohn. Phaenomenologica, vol 117. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-009-2478-9_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-94-009-2478-9_4

  • Publisher Name: Springer, Dordrecht

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