Zusammenfassung
Die Konstruktion des Eingehungsbetruges ist seit den Anfängen der reichsgerichtlichen Entscheidungspraxis Bestandteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung; so findet sich die Dogmatik des Eingehungs- und auch des Erfüllungsbetruges bereits in einer Entscheidung im 4. Band der Reichsgerichtlichen Amtlichen Sammlung aus dem Jahr 18811, in der das Reichsgericht über einen Betrug bei Eingehung eines Tauschvertrages zu entscheiden hatte und hierbei bereits die maßgeblichen, heute noch gültigen Grundsätze der Schadensberechnung aufstellte2:
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(1)
Ein Schaden läßt sich nur durch einen Vergleich von Leistung und versprochener Gegenleistung ermitteln.
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(2)
Von einer Vermögensbeschädigung kann keine Rede sein, wenn der Vertragspartner trotz Minderwert der Gegenleistung immer noch ein vorteilhaftes Geschäft gemacht hat.
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(3)
Maßgebend ist nicht allein der objektive Wert der beiderseits versprochenen Leistungen; vielmehr können auch die individuellen Verhältnisse in die Schadensberechnung miteinbezogen werden.
Bereits diese drei Punkte lassen wesentliche Aspekte der Schadensdogmatik des § 263 StGB erkennen: die Schadensberechnung, die Anerkennung eines objektiv-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs und die Möglichkeit der Berücksichtigung eines individuellen Schadenseinschlages.
Urteil vom 29.4.1881 — Rep. 927/81, RGSt 4, 117.
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Klein, K. (2002). Der Mißbrauch der Figur des Eingehungsbetruges in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Instrument der Strafbarkeitsbegründung. In: Schünemann, B. (eds) Strafrechtssystem und Betrug. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-873-3_6
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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