Zusammenfassung
Zu Beginn der Arbeit sind bereits verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte straf-verfolgerischen Ermessens genannt worden299. Ausgeblendet oder nur ansatzweise behandelt blieb die Fragestellung, worin der innere Grund für die Normierung eines Legalitäts- oder Opportunitätsprinzips in einer auf Sanktionsverhängung abzielenden Verfahrensordnung zu sehen ist. Ebenso wenig hinreichend nachgegangen wurde den Vorteilen und Nachteilen der beiden Prinzipien. Das soll jetzt nachgeholt werden. Zur Absicherung des Offizialprinzips, also des Grundsatzes, daß die Strafverfolgung von Amts wegen als Staatsaufgabe durchgeführt wird und des damit verbundenen Anklagemonopols des Staates mußte die Strafprozeßordnung sicherstellen, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage auch erhebt300. Damit soll im strafrechtlichen Bereich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gleichbehandlung durch das Gesetz verwirklicht werden301. Mit dem Legalitätsprinzip als tragender Säule des deutschen Strafprozeßrechts und als konstitutives Element der Gerechtigkeit haben sich schon, wie eingangs kurz angedeutet wurde, nachdem es 1877 nach heftigen Auseinandersetzungen Eingang in die Reichsstrafprozeßordnung gefunden hatte, mehrere Juristentage befaßt302. Als Konkretisierung des Willkürverbots hat das Legalitätsprinzip aber auch das Ziel einer effektiven Durchsetzung des materiellen Strafrechts zu beachten303. Im verfassungsrechtlichen Kontext ist das Legalitätsprinzip daher nicht nur am Gleichheitssatz und am Rechtstaatsprinzip zu messen; es muß sich auch in der Güterabwägung mit anderen Verfassungsprinzipien und Verfassungswerten bewähren, also insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns304.
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Notizen
H.M., vgl. Rieß, NStZ 1981, S. 5 f.;
Exemplarisch: Bottke, GA 1980, S. 298 ff., Haft/Hilgendorf, aaO., S. 293;
Vgl. Göbel, NJW 1961, S. 857;
H.M., vgl. Leisner, DStZ 1981, S. 375 ff. m.w.N.;
Vgl. Leisner, DStZ 1981, S. 375 ff. mit weiteren Beispielen aus verschieden Rechtsbereichen.
Vgl. Scholz, DB 1972, S. 1771 ff. (1776);
Leisner, DStZ 1981, S. 375 ff. (377 f.).
Scholz, DB 1972, S. 1771 ff. mit umfangreichen Nachweisen aus dem Schrifttum und auf S. 1776 speziell zum Richterrecht;
Leisner, DStZ 1981,S. 375 ff. (379).
Leisner, DStZ 1981, S. 379.
H.M., vgl. Leisner, DStZ 1981, S. 375 ff. (383);
Scholz, DB 1972, S. 1771 ff. (1778);
Scholz, DB 1972, S. 1771 ff. (1778);
Leisner, DStZ 1981, S. 375 ff (385).
Vgl. Leisner, DStZ 1981, S. 375 ff. (378).
H.M., vgl. Rieß, NStZ 1981, S. 2 ff. (5);
Vgl. Bruns, NJW 1979, S. 289 ff. (290).
Haberstroh, NStZ 1984, S. 289 ff. (292).
Ebenso h.M., vgl. BVerfG NJW 1990, S. 2741 ;
Vgl. hierzu ausführlich Hassemer, StV 1982, S. 275 ff.
Hierzu Püttner, in: König/Siedentopf (Hrsg.) Öffentliche Verwaltung in Deutschland, S. 673. Dem dortigen Hinweis, bei solchen Bürgerbeauftragten handele es sich um eine reine „Klagemauer”, muß entgegengehalten werden, daß dies nur gilt, soweit der Bürgerbeauftragte nicht mit einem eigenständigen Klagerecht ausgestattet ist. Gerade in Rechtskreisen mit einem traditionell ausgeprägten Ombudsmansystem, wie vor allem Schweden und Spanien, haben die Bürgerbeauftragten die Möglichkeit aus eigenem Recht, sich an das Parlament und an die Gerichte zu wenden. Vgl. Sommermann, AöR 110 (1985), S. 277 ff.
H.M., vgl. Rieß, NStZ 1981, S. 2 ff. m.w.N., Peters, Strafprozeß, S. 167 ff.;
Zu diesen Fällen einer Ermessensnorm ohne Tatbestandsbegriffe immer noch grundlegend: Obermayer, BayVbl. 1975, S. 257 ff. (261).
H.M., vgl. Obermayer, BayVbl. 1975, S. 257 ff. (260);
Schmidt-Eichstaedt, AöR 98 (1973), S. 173 ff. (184).
Vgl. hierzu wiederum Obermayer, BayVbl. 1975, S. 257 ff. (261).
Geppert, Jura 1986, S. 310.
Eine unterschiedslose Vielstraferei würde nämlich nicht nur wie Geppert, Jura 1986, S. 309 ff. zutreffend meint, ein Volk der Vorbestraften schaffen, sondern zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit führen. Deswegen ist auch die aus Haushaltsgründen ausgedehnte Verkehrsüberwachung ein Musterbeispiel dafür, wie der Rechtsstaat die Bürger gegen sich aufbringen kann, weil sich viele wiederkehrende Verstöße angesichts der massiv gestiegenen Verkehrsdichte kaum vermeiden lassen. Kritisch hierzu auch Lemke, § 47 OWiG Rdn. 15 („der rechtstreue Kraftfahrer wird, wenn alle anderen die Höchstgeschwindigkeit überschreiten, zum Verkehrshindernis”)
So bereits Schmidt-Jortzig, NJW 1989, S. 129 ff. (135).
Zu dieser Abwägungskonstellation auch Hassemer, StV 1982, S. 275 ff., der davor warnt, die mit der Effizienz des Sanktionsverfahrens eng zusammenhängende Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als beliebiges Argument für die Begründung erwünschter Ergebnisse anzuführen. Vgl. aber auch: Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Effizienz, S. 245 ff. (247 ff.) Schmidt-Aßmann zeigt im einzelnen, daß der Effizienzgrundsatz im Gegensatz zum reinen Effektivitätsstreben durchaus berücksichtigt, daß die Übersteigerung eines Zieles nicht zur Vernachlässigung anderer Ziele führen dürfe. Siehe weiterhin: Tiedemann, Verfassungsrecht und Strafrecht, S. 29 („effektives Strafverfahren entspricht Strafzweck der Vergeltung”)
Vgl. Geppert, Jura 1986, S. 309 ff. (310);
Vgl. Volkmann, DÖV 1996, S. 262.
Zu der Bedeutung und Herleitung dieser Rechtsfigur ausführlich: Volkmann, DÖV 1996, S. 282 ff.
Vgl. Vogel, wistra 1996, S. 219 ff. Begründet wird die vorherrschende Meinung damit, daß die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nur dem öffentlichen Interesse, nämlich der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der Erfüllung staatlicher Strafgewalt diene. An einem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Drittbezug der Amtspflicht mangele es überdies deswegen, weil eine besondere Beziehung zwischen Strafprozeß und Verletztem nicht bestünde, sondern der Verletzte nur als Glied der Rechtsgemeinschaft ein Allgemeininteresse an der Bestrafung habe. Diese These ist in der Tat so nicht haltbar und steht in eklatantem Widerspruch zur sonstigen Amtshaftungsdogmatik. Die Drittbezogenheit einer Amtspflicht wird normalerweise bejaht, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert sein sollen. Wie zahlreiche Vorschriften in der StPO zeigen, ist der Opferschutz zumindest ein Nebenzweck des Strafverfahrens. Die Nähebeziehung läßt sich insbesondere ganz zwanglos aus der Antragsbefugnis im Klageerzwingungsverfahren herleiten.
Zu den Schwierigkeiten, eine Beugung des Rechts im Rahmen des § 47 OWiG festzustellen, ohne sie auf unzulässige Kriterien zu stützen: Herdegen, NStZ 1999, S. 458.
Schwab, Begründungspflicht, S. 4. Das Argument klingt auch an in BVerfG NJW 1978, S. 2235.
Ausführlich dazu Dannecker, ZLR 1993, S. 251 ff. (252 f.).
Vgl. Meinberg, NJW 1990, S. 1273 ff. Siehe für das Lebensmittelstrafrecht aber auch: Dannecker, aaO., S. 251 ff. (270).
Zu weiteren Zwecken der informellen Erledigung im Strafverfahren: Wolter, GA 1989, S. 397 ff.(401) m.w.N.
Rieß, NStZ 1981, S. 2 ff. (5) („Strafe als Mittel des Rechtsgüterschutz”).
Die im Strafprozeß vom Justizorgan Staatsanwaltschaft bei der Handhabung des Verfolgungsverzichts umgesetzt werden muß, vgl. Rieß, NStZ 1981, S. 2 ff. (9).
Wolter, GA 1989, S. 397 ff. (401) spricht von einer Integrationsgeneralprävention, die durch sozialkonstruktive Rechtsfolgen erreicht werden kann.
Vgl. hierzu Siolek, DRiZ 1993, S. 427;
Dannecker, ZLR 1993, S. 251 ff. (270 f.).
Vgl. Meinberg, NJW 1990, S. 1273 ff. (1275);
Dannecker, ZLR 1993, S. 251 ff. (258, 270 ff.);
Tiedemann, NJW 1990, S. 2226 ff. (2228).
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Maiazza, R. (2003). Systembedingungen, Defizite und Vorzüge des Opportunitätsprinzips im Vergleich zum Legalitätsprinzip. In: Das Opportunitätsprinzip im Bußgeldverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Kartellrechts. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-871-9_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-871-9_4
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0394-9
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