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Part of the book series: Mannheimer Schriften zur Gesundheitswirtschaft ((MSG,volume 3))

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Zusammenfassung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser und einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Die Kündigung wurde gegenüber der Klägerin auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthält: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“

BAG, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06.

Mit vertiefenden Anmerkungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ., unter Mitarbeit von Ref. Heike und Diplom-Betriebswirtin (DH) Silke Schwab.

Die Vereinbarung „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet“ stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. von § 305 Abs. 1 BGB dar, wenn sich ein vom Arbeitgeber zu widerlegender Anschein dafür ergibt, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden ist. Der ohne Gegenleistung erklärte, formularmäßige Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, BAG, NZA 2008, 219. Binnen weniger Monate hat der Zweite Senat des BAG mit den beiden Urteilen vom 19.04.2007 sowie 06.09.2007 die Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage substanziell erhöht. In seiner Entscheidung vom 19.04.2007 interpretiert der Zweite Senat den Klageverzicht als einen gemäß § 623 BGB formbedürftigen Auflösungsvertrag. Unter der vom beklagten Arbeitgeber unterschriebenen Kündigungserklärung befand sich dort der allein vom klagenden Arbeitnehmer unterzeichnete Zusatz: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.“ Wie das BAG ausführte, bezweckt ein solcher im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung erklärter Klageverzicht allein, die nach Ausspruch der Kündigung noch unsichere Auflösung des Arbeitsvertrags unausweichlich zu erreichen, vgl. Ahrens, RdA 2009, 111. Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Sachlage ein Aufhebungsvertrag, ein Vergleich, ein Klageverzichtsvertrag oder, sofern die Kündigungsschutzklage bereits anhängig ist, ein Klagerücknahmeversprechen sein, Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2005, RN 1254. Einen ersten Orientierungspunkt schafft der Wortlaut der Verzichtserklärung. Die Formulierung „Kündigung akzeptiert“ deutet einen selbstständigen Auflösungstatbestand an. Verzichtet ein Arbeitnehmer während des ungekündigten Bestands seines Arbeitsverhältnisses, also noch vor einer erklärten Kündigung, auf die Kündigungsschutzklage, ist diese Vereinbarung nach ganz überwiegender, zutreffender Ansicht als Umgehung der zwingenden Regelungen des KSchG unwirksam, BAG AP Nr. 18 zu § 44 Truppenvertrag; KR-Friedrich, 8. Aufl. 2007, § 4 KSchG, RN 296; Griebeling, in: KR § 1 KSchG, RN 31; Dörner, in: APS, § 1 KSchG, RN 5; Oetker, in: ErfK, 8. Aufl. 2008, § 1 KSchG, RN 13; Hergenröder, in: MüKo, BGB, 4. Aufl. 2005, § 4 KSchG, RN 14. Demgegenüber kann der Arbeitnehmer nach der Kündigung ebenso auf die Klage verzichten, wie es ihm freisteht, die Kündigung durch Ablauf der Klagefrist wirksam werden zu lassen, § 7 KSchG, oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Bauer/Günther, Neue Spielregeln für Klageverzichtsvereinbarungen, NJW 2008, 1617 — der 2. Senat schützt Arbeitnehmer bei Abschluss von Klageverzichtsvereinbarungen mit den Instrumenten des Schriftformerfordernisses und der AGB-Kontrolle über das gesetzlich notwendige Maß hinaus. Arbeitgeber sollten zukünftig darauf achten, eine im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung abgegebene Klageverzichtserklärung des Arbeitnehmers ebenfalls zu unterzeichnen. Abreden über den unmittelbaren Hauptgegenstand des Vertrags entziehen sich aus Gründen der Vertragsfreiheit — mit Ausnahme der Sittenwidrigkeitskontrolle — der Bewertung durch das Gericht. Ist die Klageverzichtsvereinbarung eine Hauptabrede, darf eine Inhaltskontrolle von Leistung und Gegenleistung demnach nicht stattfinden, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Gegenleistung ausfallt, Preis, in ErfK, §§ 305–310 RN 77.

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Deickert, F., Maier, B., Schwab, S. (2012). Verzicht auf Kündigungsschutzklage. In: Deickert, F., Maier, B., Schwab, S. (eds) Erfolgsfaktor Strategisches Management, Controlling und Personal. Mannheimer Schriften zur Gesundheitswirtschaft, vol 3. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-855-9_16

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