Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Justiz pp 102-104 | Cite as
Zusammenfassung und Ausblick
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Zusammenfassung
Mit der Einführung des Berliner Modells im Jahre 1994 konnte den gesetzlichen Maßgaben der Vermeidting von U-Haft bei Jugendlichen wie auch der Abschaffung von geschlossener Unterbringung im Bereich der Jugendbilfe gleichermaften entsprochen werden. Damit hebt sich die Berliner Praxis von Modellen der Verkurzung bereits angeordneter Untersuchungshaft ab, wie sie gängigerweise in der Bundesrepublik praktiziert werden. Der Bereitschaftsdienst der Jugendgerichtshilfe und die sofortige Aufnahmebereitschaft der Jugendhilfeeinrichtungen füvon U-Haft bedrohte Jugendliche bilden wesentliche Voraussetzungen bei der unmhtelbaren Vermeidung von U-Haft gemäß §§71, 72 JGG. Aufgrund der besonderen örtlichen Rahmenbedingungen dürfte dieses Modell am ehesten auch auf andere (groß-)städtische Verhältnisse übertragbar sein.
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