Zusammenfassung
Diese Bemerkung Gamillschegs aus dem Jahre 1964 gilt im besonderen Maße für das Tarif- und Arbeitskampfrecht. In diesen Bereichen ist der Rechtsprechung seit dem Entstehen der Bundesrepublik Deutschland umfassend die Aufgabe zugekommen, einerseits im Rahmen des Tarifrechts die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auszufüllen und zu ergänzen, andererseits im Rahmen des Arbeitskampfrechts aufgrund des gesetzgeberischen Untätigbleibens die heute geltenden Rechtsgrundsätze originär zu schaffen. Da das Tarif- und vor allem auch das Arbeitskampfrecht in hohem Maße von widerstreitenden sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Interessen beeinflußt wird, stehen die richterlichen Entscheidungen nicht selten im Kreuzfeuer der Kritik.
„Der Richter ist der eigentliche Herr des Arbeitsrechts.“
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Dunker, D. (2007). Einleitung: Möglichkeiten und Grenzen einer unternehmensbezogenen Tarifpolitik — Der Einfluß der Rechtsprechung. In: Unternehmensbezogene Tarifverträge. Forum Arbeits- und Sozialrecht, vol 27. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-487-2_1
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