Zusammenfassung
Die Beschlagnahme nach §§ 111b Abs. 1, 111c StPO entfaltet im Insolvenzverfahren grundsätzlich keine Wirkung, § 80 Abs. 2 S. 1 InsO. Sie fällt nicht unter die Ausnahme des § 80 Abs. 2 S. 2 InsO. Die beim insolventen Beschuldigten sichergestellten Gegenstände sind regelmäßig an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Etwas anderes gilt für beschlagnahmte Gegenstände, die nach § 73 Abs. 4 StGB dem Verfall unterliegen. Sie werden vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst. Ihre Herausgabe zugunsten der Masse könnte jedoch aufgrund wertender Überlegungen vertreten werden.
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Huber, K. (2011). Ergebnis. In: Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht, vol 35. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-473-5_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-473-5_4
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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Online ISBN: 978-3-86226-473-5
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