Zusammenfassung
Das Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ist der Versuch, im Wege einer sektoriellen Harmonisierung die Strafverfolgung zum Schutz der europäischen Finanzinteressen zu verbessern. Es wurde im Auftrag des Europäischen Parlaments von einer Arbeitsgruppe entwickelt, die — im November 1995 ins Leben gerufen — sich aus Vertretern der Europäischen Strafrechtsvereinigung zusammensetzte1. Das Ziel der Studie war es, Grundsätze für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufzustellen2. Die erste Fassung des Corpus Juris wurde im Jahre 1997 fertig gestellt und lag 1998 in deutscher Übersetzung vor3. Im materiellrechtlichen Teil des Corpus Juris sind ausgehend vom Gesetzlichkeitsprinzip in einem Besonderen Teil acht Straftatbestände (Art. 1–8) definiert4. Auf der Grundlage des Schuldprinzips wurde ein Allgemeiner Teil entwickelt, der Vorschriften über Vorsatz, Irrtum, strafrechtliche Verantwortung (auch von Unternehmern und juristischen Personen), die in Betracht kommenden Strafen, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und Regeln der Strafzumessung enthält5. Im Anschluss daran wurde auf Initiative6 des Europäischen Parlamentes durch die Betrugsbekämpfungseinheit der Kommission (UCLAF7) eine zweite Studie in Auftrag gegeben. Mit dieser Folgestudie („Etude Corpus Juris suivi“) sollten die Umsetzungsmöglichkeiten des Corpus Juris 1998 in den Mitgliedsstaaten ausgelotet werden. Dazu wurde untersucht, ob in den Mitgliedstaaten Straftatbestände gelten, die mit denen der Studie vergleichbar sind, und wenn das der Fall ist, in wie weit Übereinstimmungen mit dem Vorschlag des Corpus Juris bestehen8.
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Bender, J. (2005). Das Corpus Juris. In: Sonderstraftatbestände gegen Submissionsabsprachen. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht, vol 24. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-467-4_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-467-4_7
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