Zusammenfassung
Art. 81 BayBO ist laut Begründung des Bayerischen Landtages eine verfahrensbeschleunigende Vorschrift im kommunal-baurechtlichen Aufsichtsrechtes Sie ist im Zuge einer Entwicklung hin zu einem zügigeren Verwaltungsverfahren entwickelt worden. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt jedoch schon seit jeher auch für die Verwaltung16. Zum Teil wird dieser Grundsatz zu dem Gebot eines einfachen und zweckmäßigen Verwaltungsverfahrens gerechnet, zum Teil wird er aus rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen, zum Teil auch aus der Existenz einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) abgeleitet. Trotz unterschiedlicher Begründungen besteht über das Bestehen des Grundsatzes und seine Verbindlichkeit für die Verwaltung Einigkeit17.
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von Damm, C. (1998). Der neue Art. 81 BayBO. In: Selbsteintrittsrecht der Bauaufsichtsbehörde. Aktuelle Beiträge zum öffentlichen Recht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-463-6_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-463-6_2
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0201-0
Online ISBN: 978-3-86226-463-6
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