Zusammenfassung
In Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung, aus der sich die Tarifzuständigkeit herleiten lässt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage dieses Wirksamkeitserfordernis als ungeschriebenes Element des Koalitions- und Tarifrechts Bestand haben kann. Hierzu ist vorab anzumerken, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran hindert, im Wege der Rechtsfortbildung122 die Wirksamkeit des Tarifvertrages von der Voraussetzung der Tarifzuständigkeit abhängig zu machen. Zwar hat in grundlegenden normativen Bereichen der Gesetzgeber alle Entscheidungen selbst zu treffen.123 Jedoch gilt diese sog. Wesentlichkeitstheorie nur bei Eingriffen in die grundrechtliche Freiheitssphäre im Verhältnis zwischen Staat und Bürger, nicht aber für das gegenseitige Verhältnis der Koalitionen als gleichgeordnete Grundrechtsträger.124 Dementsprechend bezieht sich die häufig vorzufindende Formulierung des BVerfG, es sei „Sache des Gesetzgebers, die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten“125 in erster Linie darauf, dass die Koalitionsfreiheit keinen „inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum“126 eröffnet, dem Gesetzgeber insoweit also eine Regelungsbefugnis zusteht. Hingegen soll mit dem Hinweis auf diese Regelungskompetenz nicht die Entwicklung von richterrechtlichen Grundsätzen für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Koalitionen generell ausgeschlossen werden. Ganz im Gegenteil müssen die Gerichte bei „unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind“.127
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Seeger, S. (2005). Tarifzuständigkeit als ungeschriebenes Element des Koalitions- und Tarifrechts. In: Organisationskonflikte und Tarifvertrag. Forum Arbeits- und Sozialrecht, vol 20. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-444-5_5
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