Zusammenfassung
Die wesentliche Ergebnisse der Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Tarifzuständigkeit ist eine eigenständige tarifrechtliche Voraussetzung für die normative Wirkung des Tarifvertrages. Der in der Satzung festgelegte Organisationsbereich der Koalition bildet zugleich die Grenze ihrer Rechtsetzungsbefugnis. Dies folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG, auf dessen Schutzbereich die Regelungsmacht der Tarifpartner grundsätzlich beschränkt ist. Wenn Art. 9 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit der kollektiven Koalitionsfreiheit die koalitionsspezifische Betätigung gewährleistet, bezieht sich dies auf die von der jeweiligen Koalition selbst gesetzten Ziele. Diese ergeben sich nach § 25 BGB allein aus der Satzung, in der die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen zu regeln sind. Schließt der Vorstand einen Tarifvertrag, der in seinem Geltungsbereich über den satzungsmäßigen Organisationsbereich hinausgeht, so fehlt die erforderliche kollektive mitgliedschaftliche Legitimation der tarifvertraglichen Normgeltung.896
Überschneidungen in den satzungsmäßigen Organisationsbereichen der DGB-Gewerkschaften sind aufgrund der gewerkschaftlichen Organisationsautonomie grundsätzlich zulässig.897 Ein erhebliches Potential für Überschneidungen bietet insbesondere der in den Satzungen verwendete Dienstleistungsbegriff, der keiner allgemeingültigen Definition zugänglich ist.898
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Seeger, S. (2005). Zusammenfassung der Ergebnisse. In: Organisationskonflikte und Tarifvertrag. Forum Arbeits- und Sozialrecht, vol 20. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-444-5_15
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