Zusammenfassung
Fehlt die Tarifzuständigkeit als Voraussetzung für die normative Wirkung des Tarifvertrages, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass die Tarifnormen auf die erfassten Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden. Für bestimmte Konstellationen, in denen die Normwirkung eines Tarifvertrages wegen Fehlens anderer dafür erforderlicher Voraussetzungen an sich entfallen müsste, sind im TVG eigens Regelungen getroffen worden, aufgrund derer der jeweilige Tarifvertrag dennoch fortgilt. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass im Interesse der Arbeitnehmer die tarifvertragliche Schutzwirkung nicht sofort vollständig entfallen soll.801 So bleibt nach § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Demnach ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere Arbeitsvertragsparteien nicht mehr mit der Tarifvertragspartei mitgliedschaftlich verbunden sind.802 Weiterhin ist in § 4 Abs. 5 TVG eine Nachwirkung nach Ablauf des Tarifvertrages vorgesehen, die erst dann ihr Ende findet, wenn die Tarifnormen durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Da die Tarifzuständigkeit als Voraussetzung der normativen Wirkung keine Regelung im TVG erfahren hat, existiert jedoch keine Bestimmung, die das Schicksal der Normwirkung des Tarifvertrages bei fehlender oder im nachhinein wegfallender Tarifzuständigkeit regelt. Es fragt sich daher, inwieweit die Normen der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG für den Fall des Fehlens bzw. Wegfalls der Tarifzuständigkeit analoge Anwendung finden können. Dabei ist zwischen dem anfanglichen Fehlen und dem nachträglichen Wegfall der Tarifzuständigkeit zu unterscheiden.
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Seeger, S. (2005). Tarifvertragliche Normenwirkung und Auswirkungen auf die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse. In: Organisationskonflikte und Tarifvertrag. Forum Arbeits- und Sozialrecht, vol 20. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-444-5_13
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