Zusammenfassung
Wenn wir heute an die “Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts” denken und diese analysieren, so erscheint es uns als Selbstverständlichkeit, daß sie mit gesonderten, eigens für diesen Tatbestand konzipierten Gesetzen geregelt wurde und wird. Tatsächlich aber war es — juristisch betrachtet — keine unbedingte Zwangsläufigkeit, solche “Sondergesetze” zu konstituieren, existierte mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch doch bereits ein Rechtskanon, der umfangreiche Schadensersatzoptionen für Geschädigte vorsah (und -sieht). Aus diesem Grund erscheint es mir notwendig, die Motive offenzulegen, die die Gesetzgeber bewegten, auf eine Anwendung eben dieses Bürgerlichen Rechtes zu verzichten; ist es doch nur so möglich, zu beurteilen, welche Abweichungen vom BGB politisch, fiskalisch oder auch verfahrenstechnisch notwendig und/oder gewollt waren.
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Anmerkungen
Vgl. dazu: Franz Böhm: Reden und Schriften. Die Ordnung der freien Gesellschaft, einer freien Wirtschaft und über die Wiedergutmachung. In Gemeinschaft mit Freunden und Schülern herausgegeben von Ernst Joachim Mestmäcker, Karlsruhe 1960, S. 207. Hier stellt Böhm zu Recht fest, daß Deutschland “in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch gar keine funktionierenden Gerichte” besaß.
Zit. nach: Georg Blessin: Wiedergutmachung, Bad Godesberg 1960, S. 16.
Zur wirtschaftlichen Situation der Nachkriegszeit vgl.: Werner Abelshauser: Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland 1945–1980, Frankfurt a. M. 1983.
Zit. nach: Niklas Luhmann: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1995, S. 72.
Zit nach: Heiner Keupp: Psychosoziale Probleme aus sozialwissenschaftlicher Perspektive, in: Psychiatrie im Wandel. Erfahrungen und Perspektiven in Ost und West, Bonn 1990, S. 77 f.
Vgl. dazu: Otto Küster: Über das Zweitbescheidverfahren, in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht, 24. Jahrgang, Heft 2, 1973, S. 41–48. In diesem Artikel macht Küster deutlich, daß ein solches Zweitbescheidverfahren nur dann Aussicht auf Erfolg hatte, wenn dem Antragsteller an keinem Punkt des früheren Verfahrens nachgewiesen werden konnte, daß er wichtige Unterlagen nicht beschafft, wesentliche Aussagen nicht gemacht oder sich in irgend einer anderen Weise unkooperativ gezeigt hatte.
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Schmeling, A. (2000). Das Entschädigungsrecht. In: Nicht Wieder Gut Zu Machen. Studien und Materialien zum Rechtsextremismus. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-439-1_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-439-1_3
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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