Zusammenfassung
Die Forderungen, die Arbeitnehmer an der betrieblichen Ordnung zu beteiligen, wurden bereits früh im 19. Jahrhundert artikuliert. Die Anfänge einer gesetzlichen Regelung gehen auf den Entwurf einer Gewerbeordnung zurück, der der Frankfurter Nationalversammlung von 1848 vorlag,1 der jedoch nicht Gesetz wurde. Wenngleich eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung von Arbeitnehmervertretungen im 19. Jahrhundert nicht mehr geschaffen wurde, sah eine Novelle zur Gewerbeordnung die fakultative Bildung von Arbeiterausschüssen vor. Dieses sogenannte Arbeiterschutzgesetz vom 01.06.18912 hatte zum Inhalt, daß der Arbeiterausschuß, soweit er gebildet wurde, ein Anhörungsrecht bei Erlaß der Arbeitsordnung hatte. Gemäß § 134 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung war “Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen” Inhalt der zu erlassenden Arbeitsordnungen. Somit war dieser Tatbestand bereits Bestandteil der ersten Kodifizierung von Mitbestimmungsrechten.
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Lohse, E. (1995). Die Mitbestimmung bei Beginn und Ende der Arbeitszeit. In: Grenzen gesetzlicher Mitbestimmung. Forum Arbeits- und Sozialrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-411-7_2
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0053-5
Online ISBN: 978-3-86226-411-7
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