Zusammenfassung
Das Staatsministerium hatte zunächst vorgeschlagen, das Gesetz als “Landesordnung des öffentlichen Rechts” zu bezeichnen1. In der Kommission wurde jedoch die Frage erörtert, ob nicht der Begriff “Landesordnung” zu weit war, wenn sie nur Verwaltungsrecht umfassen sollte. Auch die Bezeichnung “Landesordnung des öffentlichen Rechts” hielt man noch für zu weitgehende2. Außerdem wurde darüber nachgedacht, ob nicht ein Titel gewählt werden konnte, der den Hauptpunkt des Gesetzesinhaltes herausgreift. Vorgeschlagen wurde u.a. die Bezeichnung “Württembergische Verwaltungsordnung”, da nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers mit “Ordnung” die Festlegung allgemeiner Grundsätze gemeint sei. Andere Kommissionsmitglieder, die auf den Zusatz “allgemein” nicht verzichten wollten, konnten sich mit “Landesordnung” nicht anfreunden. Empfohlen wurde weiterhin, das Gesetz, wie in Preußen, “Allgemeines Landesverwaltungsgesetz” zu nennen. Demgegenüber befürworteten andere Mitglieder die Bezeichnung “Allgemeiner Teil”, weil “allgemein” mit allgemeingültig verbunden wurde. Bei “Allgemeiner Verwaltungsordnung” hatte man Bedenken, daß damit mehr an Verfahrensrecht als an materielles Recht gedacht werden könnte. Dagegen hielt es von Haller für ziemlich nebensächlich, wie das Gesetz heißen sollte.
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Maas, R. (1996). Ausarbeitung der Verwaltungsrechtsordnung. In: Die Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg. Reihe Rechtswissenschaft. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-383-7_6
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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