Zusammenfassung
Wie nach bisherigem deutschem Recht (§ 238 KO) schließt auch nach dem Istanbuler Übereinkommen (Kapitel III = Art. 16 ff.) und nach dem EInsO (§§ 395 ff.) das in einem Staat anhängige, anerkennungsfähige Insolvenzverfahren nicht aus, daß in einem oder mehreren anderen Staaten weitere Verfahren eröffnet werden, die als “Sekundär-” bzw. “Sonderinsolvenzverfahren” auf das im jeweiligen Eröffnungsstaat belegene Vermögen des Gemeinschuldners beschränkt sind. Sie unterliegen dem formellen und materiellen Insolvenzrecht des Staates, der das jeweilige Sonderinsolvenzverfahren eröffnet hat. Mit der Universalität wird also nicht zugleich die Einheit des Konkurses verwirklicht: Ein Verfahren, dessen Wirkungen sich auf das Inland erstrecken, erfaßt das hier belegene Vermögen nur unter dem Vorbehalt der Durchführung eines — insoweit dann vorrangigen — Inlandsinsolvenzverfahrens. Hanisch1 hat für ein solches Modell den Begriff der “kontrollierten Universalität” geprägt. Doch nicht nur die Ausgestaltung des Zweitinsolvenzverfahrens im einzelnen, sondern schon sein Sinn und seine Berechtigung in einem dem Universalitätsprinzip verpflichteten Internationalen Insolvenzrecht sind Gegenstand lebhafter Diskussionen.
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Metzger, I. (1994). Einheit und Mehrheit von Insolvenzverfahren. In: Die Umsetzung des Istanbuler Konkursübereinkommens in das neue deutsche Internationale Insolvenzrecht. Reihe Rechtswissenschaft. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-381-3_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-381-3_7
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-89085-938-5
Online ISBN: 978-3-86226-381-3
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