Zusammenfassung
Die vorstehenden1 Ausführungen haben gezeigt, dass es sich bei dem Wiedereingliederungsverhältnis um kein Arbeitsverhältnis handelt, sondern vielmehr um ein Rechtsverhältnis eigener Art. Dieses tritt eigenständig neben den fortbestehenden Arbeitsvertrag. Durch den Abschluss einer Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem wiedereinzugliedernden Arbeitnehmer sind die Parteien nunmehr durch zwei Schuldverhältnisse verbunden.
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Gawlick, J. (2009). Hauptleistungspflichten/Teilarbeitsunfähigkeit. In: Die stufenweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer in das Erwerbsleben nach § 28 SGB IX / § 74 SGB V. Forum Arbeits- und Sozialrecht, vol 31. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-380-6_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-380-6_3
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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