Zusammenfassung
Das Einheitstätersystem ist gegenüber den bisher beschriebenen Modellen, die bei der Beteiligung mehrerer an einem Delikt zwischen Tätern und Teilnehmern unterscheiden, dadurch gekennzeichnet, daß es eine solche Unterscheidung nicht vornimmt. Jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Tatausführung leistet, ist als Täter anzusehen. Damit fuhrt das Einheitstätersystem zu einem extensiven Täterbegriff993. Einige Autoren bezeichnen diesen Täterbegriff auch als „exklusiv“, da die Kategorie der Teilnahme in einem Einheitstätersystem begrifflich ausgeschlossen ist994. Da die Beurteilung der Täterschaft daran anknüpft, daß an der Tatausführung teilgenommen wird, ist im Einheitstätersystem die Frage der Täterschaft dem Tatbestand zuzuordnen. So wird § 12 öStGB von der ganz herrschenden Meinung als Interpretationsregel für die Tatbestände des Besonderen Teils angesehen995. Das Einheitstätersystem geht davon aus, daß alle an der Tat Beteiligten eigenes Unrecht verwirklichen und daß jeder nur nach seiner eigenen Schuld bestraft wird, was zur Folge hat, daß jeder Beteiligte unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Tatbeiträge der anderen Beteiligten bestraft werden kann996. Damit verzichtet das Einheitstätersystem grundsätzlich auf jegliche Akzessorietät: Weder hängt die Beteiligung an der Tat davon ab, daß ein anderer vorsätzlich, rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat (qualitative Akzessorietät), noch davon, in welchem Deliktsstadium sich die Tat eines anderen befindet (quantitative Akzessorietät)997. Insbesondere der Verzicht auf jegliche qualitative Akzessorietät wird von den Vertretern eines Einheitstätersystems als „untrügliches Kennzeichen“ für das Vorliegen eines solchen genannt998.
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Stein, H. (2002). Täterschaft und Teilnahme im allgemeinen. In: Die Regelungen von Täterschaft und Teilnahme im europäischen Strafrecht am Beispiel Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Österreichs und Englands. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-375-2_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-375-2_7
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