Zusammenfassung
Der Fall, daß der Unternehmensleiter durch positives Tun auf seine Angestellten einwirkt, damit diese eine Straftat begehen, läßt sich in allen Rechtsordnungen unproblematisch über die allgemeinen Regelungen, die für die Beteiligung an einer Straftat gelten, lösen. Je nach Situation kann mittelbare oder Mittäterschaft vorliegen, ebenso kommen aber die Teilnahmeformen der Anstiftung und der Beihilfe in Betracht. An dieser Stelle wird die in Deutschland und Spanien diskutierte Möglichkeit der Täterschaft hinter dem Täter innerhalb eines Unternehmens relevant.
Zur Bedeutung dieses Begriffs in dieser Untersuchung s. oben S. 11
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Stein, H. (2002). Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensleiters für deliktisches Verhalten seiner Untergebenen. In: Die Regelungen von Täterschaft und Teilnahme im europäischen Strafrecht am Beispiel Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Österreichs und Englands. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-375-2_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-375-2_12
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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