Zusammenfassung
Nach Art. 28 II GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln”. Damit erweckt der unmittelbare Verfassungswortlaut den An-schein, es handele sich lediglich um eine Verpflichtung an die Länder, ihrerseits die gemeindliche Selbstverwaltung zu gewährleisten35. Dahingegen wird die Gewährleistung des Art. 28 II GG, auch entgegen ihrer systematischen Stellung, allgemein nicht als Normativbestimmung, sondern als Durchgriffsnorm, d.h. unmittelbar geltende Garantienorm qualifiziert36. In diesem Sinne nimmt, nach weitgehend unbestrittener Ansicht, auch die gemeindliche Wirtschaftsbetätigung an der unmittelbaren verfassungsrechtlichen Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG teil37. Ob und in wieweit sich aus dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung konkrete Maßgaben für eine wirtschaftliche Betätigung der Gemein-den ergeben, ist jedoch nach wie vor durchweg umstritten und gilt es deshalb im folgenden Abschnitt zu ermitteln.
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Otto, C. (2001). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen gemeindlicher Wirtschaftstätigkeit. In: Die Grenzen gemeindlicher Wirtschaftsbetätigung. Aktuelle Beiträge zum Öffentlichen Recht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-362-2_2
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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