Zusammenfassung
Kriminalpolitische Bestrebungen zur Zurückdrängung der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen lassen sich bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurückverfolgen11. Bereits um die Jahrhundertwende prägte Franz v. Liszt das Wort: “Wenn ein Mensch ein Delikt begeht und wir lassen ihn laufen, dann ist die Wahrscheinlichkeit, daß er rückfällig wird, geringer, als wenn wir ihn ins Gefängnis setzen”12. Dieser Ausspruch mag zwar in dieser Allgemeinheit heute überspitzt klingen; ihm liegt aber die zutreffende Erkenntnis zugrunde, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht immer die richtige staatliche Reaktion auf ein Fehlverhalten darstellt. Denn insbesondere die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen bringt häufig mehr Schaden als Nutzen, da der kurzzeitige Freiheitsentzug einerseits in der Regel nicht ausreicht, um eine nachhaltige erzieherische Wirkung auf den Verurteilten auszuüben, andererseits ihm aber häufig das Gefühl des Ausgestoßenseins vermittelt, indem er ihn aus Familie und Beruf reißt und darüber hinaus durch Kontakte zu anderen kriminellen Elementen die Gefahr des weiteren Abgleitens in sich birgt13.
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Notizen
Zitiert nach Amelunxen, DRiZ 1953, 148.
Junker, ZStW 63 [1951], 428, 433 ff.
Lackner, JZ 1953, 428, 429
Schröder, NJW 1952, 6, 10
Lorenz, JR 1949, 393, 394
Schröder, NJW 1952, 6, 7
Vor allem von Schröder, NJW 1952, 6, 8
Lorenz, JR 1949, 393, 394.
Vgl. Uckner, JZ 1953, 428, 429
Bruns, GA 1956, 193, 196
vgl. Hirsch, ZStW 102 [1990], 534, 552 ff.
Dölling, JZ 1992, 493, 499
vgl. dazu statt dessen Kaufmann, JZ 1958, 297 ff.
Vgl. Bruns, GA 1956, 193, 214.
Dünkel, ZStW 95 [1983], 1039, 1050–1052.
Zum Verfahrensgang der Reststrafenaussetzung ausführlich Walter/Geiter/Fischer, NStZ 1989, 405, 410–412.
Walter/Geiter/Fischer, NStZ 1990, 16.
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Blumenstein, T. (1995). Entwicklung und Darstellung des Rechtsinstituts der Strafaussetzung zur Bewährung. In: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung einer neuen Straftat nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Reihe Rechtswissenschaft. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-342-4_2
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