Zusammenfassung
Die FBK konnte keine bindenden Beschlüsse fassen. Auch wenn Einstimmigkeit herbeigeführt wurde, hing die bindende Wirkmöglichkeit von Beschlüssen von der freien Zustimmung jedes einzelnen Bischofs und dessen Promulgation als Träger der lurisdiktionsgewalt für seine Diözese ab.153 Der FBK verblieb in allen Bereichen nur die Beratung und die Abgabe von Empfehlungen an ihre Mitglieder und Anregungen an den Heiligen Vater in Form der Bitte zum Erlaß von kirchlichen Gesetzen.154 Die Möglichkeiten zur eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben waren wesentlich eingeschränkt, da die FBK weder über eigene Zuständigkeiten verfügte, noch nach kirchlichem als auch weltlichem Recht Rechtspersonalität bestand. Um nach außen tätig zu werden, musste sich die FBK daher bestehender Strukturen und Einrichtungen bedienen.
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Notizen
Anton Retzbach, Das Recht der kath. Kirche, 7. A. 1963 S. 68
Wilhelm Schwickerath, Die Finanzwirtschaft der deutschen Bistümer, Breslau 1942, S. 163
Josef Homeyer, HK 26 (1972) 177
Karl Forster, Klerusblatt 47 (1966) 362
Josef Homeyer, HK 26 (1972) 177
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Kräßig, S. (1995). Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben vor Verbandsgründung. In: Der Verband der Diözesen Deutschlands. Reihe Rechtswissenschaft. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-340-0_2
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