Zusammenfassung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die “Kenntnis der Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören”, gefordert. Die gesetzliche Formulierung legt es nahe, allein die gelungene sensuelle Erfassung der Tatsachen (= Sachverhaltskenntnis) für die Bejahung der Wissenskomponente beim Vorsatz ausreichend sein zu lassen. Der Rechtsirrtum hat nach dieser Auffassung entweder keine Bedeutung — so die frühere Variante111 — oder er unterfällt nach der heutigen Gesetzeslage der Regelung des § 17 StGB. Diese Ansicht ist zwar eng mit der reichsgerichtlichen Irrtumslehre verwandt,112 doch erspart sie sich deren Abgrenzungsprobleme, zwischen außerstrafrechtlichem und strafrechtlichem Rechtsirrtum. Dieser Vorteil mag der Grund dafür sein, daß diese Ansicht nicht nur in der Vergangenheit — zum Teil mit inhaltlichen Variationen — vertreten wurde, sondern auch heute wieder diskutiert wird. Allerdings wird sie heute vor dem Hintergrund des §17 StGB erörtert. Naucke113 etwa schlägt vor, einen Rechtsirrtum — und damit meint er jeden Rechtsirrtum — über ein normatives Tatbestandsmerkmal “eher” als Verbotsirrtum zu behandeln.114
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Bettendorf, C. (1997). Die beiden denkbaren Extrempositionen für die Bestimmung der Wissenskomponente beim Vorsatz. In: Der Irrtum bei den Urkundendelikten. Reihe Rechtswissenschaft. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-333-2_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-333-2_11
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0120-4
Online ISBN: 978-3-86226-333-2
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