Zusammenfassung
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) beruht auf der europarechtlichen Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1990 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG). Wortwörtlich wurde Art. 1 der Richtlinie, die Zweckbestimmung, übernommen. Danach soll der freie Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen gewährleistet werden. Ferner soll das Gesetz festlegen, unter welchen Voraussetzungen derartige Informationen zugänglich zu machen sind. Diese Aussage des § 1 UIG beschreibt zutreffend die Materie des Gesetzes,369 eröffnet aber nicht den Blick auf die Beweggründe, die den Europäischen Rat und den umsetzenden deutschen Gesetzgeber zur Schaffung des Anspruches veranlaßten. Diese werden im Folgenden dargestellt.
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Koebke, M. (1999). Deutsche und Europäische Zwecke und Zielsetzungen des Anspruches auf Umweltinformationen. In: Das Recht auf Umweltinformation. Aktuelle Beiträge zum öffentlichen Recht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-323-3_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-323-3_3
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0264-5
Online ISBN: 978-3-86226-323-3
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