Zusammenfassung
Nachdem das preußische Militär die im Teilungsvertrag vorgesehenen Gebiete besetzt und unter preußische Kontrolle gebracht hatte, sah es sich jetzt mit einer ganz anderen und gemeinhin nicht dem Militär vorbehaltenen Aufgabe konfrontiert. In seinem Immediatbericht vom 3. März 1795258 schrieb Generalleutnant v. Brünneck über die damalige Verfassung und Lage in dem von ihm besetzten Gebiet:
[…] daß die sonstigen Gerichtshöfe größtenteils im russischen Cordon belegen sind, mithin ihre Einwirkung verloren haben, […]; jedermann aber verlangt von mir Recht und Unterstützung seiner Sache, so ich nicht im Stande, auch nicht autorisiert bin zu geben. […] Die Einwohner des russischen Cordons wenden sich in allen solchen Angelegenheiten an die Kommandierenden Generale; diesem Beispiel folgen die Einwohner des preußischen Cordons, indem sie verlangen, daß ich ihre Prozeßsachen entscheiden und die vorfallenden Verbrechen bestrafen lassen möchte; allein solches geht ohne vorherige Untersuchung nicht an, […]
In seinem Immediatbericht vom 1. März 1795259 gab v. Schroetter die Lage noch umfassender wieder und unterbreitete gleich einen Vorschlag, der die Zeit bis zur ersten Einrichtung überbrücken helfen sollte. Darin heißt es:
[…] In den von E. K. M. Truppen besetzten polnisch-litauischen Distrikten sind die öffentlichen Landes- und Polizeiangelegenheiten ehemals durch ein Kollegium unter der Benennung der Kommission der guten Ordnung, die Justizgeschäfte aber durch verschiedene Gerichtshöfe verwaltet worden. Bei der Insurrektion sind alle diese Behörden aufgelöst, und der dadurch unterbrochene Gang der Geschäfte ist noch nicht wieder hergestellt. Die daraus entstehende Unordnung nimmt täglich mehr zu, das Eigentum ist nicht mehr gehörig gesichert, sogar Kriminalverbrecher bleiben ungestraft, und die Desorganisation wird allgemein. Um den weiteren Folgen dieses Unfugs zuvorzukommen, scheint es notwendig zu sein, die aufgehobenen Instanzen wenigstens interimistisch in Tätigkeit zu setzen. Ich habe daher in Hoffnung E. M. Höchster Genehmigung die Veranstaltung getroffen, die vor der Insurrektion angesetzt gewesenen Glieder sowohl der Kommission der guten Ordnung als der Gerichtshöfe zusammenberufen zu lassen, damit sie sich wieder in die ehemaligen Korps sammeln und zu Verwaltung ihrer vorigen Geschäfte reorganisiert werden. […]
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Brich, C. (2006). Das (Criminal-)Justizwesen in Neuostpreußen. In: Criminalrecht und Criminaljustiz in Süd- und Neuostpreußen 1793–1806/07. Reihe Rechtswissenschaft, vol 204. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-316-5_4
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