Zusammenfassung
Der Satz “in dubio pro reo” gehört mit Sicherheit zu den am meisten zitierten Grundsätzen deutschen Strafrechts.31 Grammatikalisch gesehen ist er nicht vollständig. Im Zweifel soll für den Angeklagten — weiter reicht er nicht. Entschieden werden, setzt man fast automatisch hinzu. Zweifel ist dabei Zweifel über Sachfragen. Rechtsfragen entziehen sich einer solch pauschalen Lösung. Warum Sachzweifel zu Gunsten des Angeklagten wirken sollen und vor allen Dingen, welche Entscheidung getroffen werden soll, bleibt offen. Überhaupt besteht eine eklatante Diskrepanz zwischen der grundsätzlichen Billigung von in dubio pro reo und der Tatsache, daß Geltungsgrund und Wirkweise im einzelnen heillos umstritten sind.32 Die Unklarheit, die über Geltungsgrund, Wesen und Wirkung von in dubio pro reo besteht, wäre dann hinzunehmen, wenn wenigstens über die tatsächlich zu erzielenden Resultate Einigkeit bestünde. Aber dieser Streit prägt die Ergebnisse, die durch die Anwendung von in dubio pro reo erzielt werden. Es ist aber nicht Aufgabe dieser Untersuchung, die Grundlagen über den Zweifelsgrundsatz zu erörtern.33
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Walper, C. (1999). In dubio pro reo. In: Aspekte der strafrechtlichen Postpendenz. Reihe Rechtswissenschaft. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-291-5_2
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0188-4
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