Zusammenfassung
Um eine Einteilung in die Gruppen Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen vorzunehmen, war es erforderlich, objektive einheitliche Kriterien festzulegen. Geeignet erschien die Bezeichnung für das Bundeszentral- bzw. Erziehungsregister, die sich aus den Strafverfahrensakten ergab. Gemäß den dritten allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes, Anlage 3, werden die Arbeitsweisungen allgemein unter der Bezeichnung der richterlichen Weisungen erfaßt, die Arbeitsauflagen hingegen unter der Bezeichnung der Arbeitsleistungen. Soweit es sich um eine Einstellung im Rahmen der Diversion handelte, konnte eine Einteilung anhand objektiver Kriterien nicht erfolgen. Die Festlegung der jeweiligen Gruppe erfolgte über die Bezeichnung in der Abschlußverfügung, die die Staatsanwälte selbst vornahmen. Daraus ergab sich als Konsequenz die Festlegung einer dritten Gruppe, neben der der Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen, die im folgenden als „sonstige Arbeitsleistungen“ bezeichnet wird. Hier haben die Staatsanwälte eine neutrale Formulierung, wie etwa „gemeinnützige Arbeit“, „Arbeitsstunden“ oder allgemein „Arbeitsleistungen“ verwendet. In diese Gruppe wurden auch diejenigen richterlich angeordneten Arbeitsstunden aufgenommen, für die im Tenor eine neutrale Formulierung verwendet wurde, für die aber (noch) kein Registereintrag vorgesehen war.
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Kremerskothen, H. (2001). Darstellung der Ergebnisse der Untersuchung. In: Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht. Schriften zum Jugendrecht und zur Jugendkriminologie. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-290-8_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-290-8_5
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0344-4
Online ISBN: 978-3-86226-290-8
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