Zusammenfassung
Mit diesen Worten hat der Darmstädter Richter Karl Holzschuh unter anderem den Versuch unternommen, das Verhältnis der jugendstrafrechtlichen Sanktionen untereinander zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen hat die Abgrenzung der Weisungen gemäß § 10 JGG von den Auflagen bzw. den früheren besonderen Pflichten gemäß § 15 JGG bereits in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt.2 So sehr sich der Gesetzgeber, Gerichte und Literatur um eine klare Differenzierung bemüht haben, es ist ihnen — und dies stellt keine Vorwegnahme der Ergebnisse dar — wohl kaum gelungen. Deshalb ist nicht erst seit der Aufnahme der Arbeitsleistung in den Katalog der Auflagen neben der in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr.4 JGG normierten Arbeitsweisung der Ruf nach einer Vereinheitlichung beider Maßnahmen lauter geworden.3 Ein 2. JGGÄndG mit der Änderung, daß ein einheitlicher Katalog von erzieherischen Maßnahmen gestaltet und die Trennung von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßnahmen aufgegeben werden sollte,4 ist bis zum heutigen Tage ausgeblieben und ist auch in nächster Zeit nicht zu erwarten.
„Keine stationäre Behandlung, wo eine ambulante genügt!
Keine Jugendstrafe, wo eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel ausreicht!
Keine Fürsorgeerziehung, wo die Schutzaufsicht oder gar schon eine Weisung zum Ziel führt!
Kein Jugendarrest, wo eine Ermahnung, Verwarnung oder Auferlegung einer Pflicht genügt!“ 1
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Kremerskothen, H. (2001). Einleitung. In: Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht. Schriften zum Jugendrecht und zur Jugendkriminologie. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-290-8_1
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