Auszug
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über mögliche Zahlungs- und Finanzierungsformen und ihre jeweiligen Charakteristika gegeben werden. Dabei kann grundsätzlich zwischen der Form der Bezahlung einer Akquisition und der Art ihrer Finanzierung unterschieden werden.281 So muss eine Stock Offer nicht zwangsläufig durch eine Kapitalerhöhung umgesetzt werden, sondern kann bspw. auch über den Erwerb eigener Aktien aus dem Zahlungsmittelbestand des Unternehmens erfolgen.282 Eine Cash Offer kann dagegen neben einer Innenfinanzierung auch über eine Fremdkapitalaufnahme oder über die Ausgabe neuer Aktien finanziert werden. Allerdings ist bei einer Cash Offer die Finanzierung durch Fremdkapital derjenigen durch die Ausgabe neuer Aktien überlegen, da zum einen die Ausgabekosten für Fremdkapital geringer sind und zum anderen der Vorteil steuerfreier Kapitalgewinne im Zusammenhang mit einer Stock Offer verloren geht.283 Da die meisten Unternehmen nur begrenzte Liquiditätsreserven haben, erfordern Barzahlungsangebote im Allgemeinen auch Fremdkapitalfinanzierung. Trotz der theoretischen Trennung zwischen Zahlungs- und Finanzierungsform steht das bietende Unternehmen somit implizit vor der Finanzierungsentscheidung, ob es Fremdkapital aufnimmt oder das Eigenkapital erhöht. Neben den beiden Grundformen Aktien oder Bargeld als Akquisitionswährung existieren darüber hinaus auch spezielle Konstrukte. Abb. 9 gibt einen Überblick der Möglichkeiten für die Auswahl der Akquisitionswährung und der Finanzierungsart, die zwei separierbare Entscheidungen darstellen.
Vgl. Rudolph, 2000, S. 133f.
Eine ausführliche wirtschaftsrechtliche Betrachtung der Möglichkeiten der Bezahlung einer Übernahme mit eigenen Aktien nach deutschem Recht findet sich bspw. bei Dietz, 2004, S. 24–33 und bei Herschlein, 2003, S. 7–105. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird ausschließlich hinsichtlich der Akquisitionswährung und nicht nach der rechtlichen Natur der Transaktionen unterschieden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Begriff „Share Deal“ im rechtlichen Sinne den Erwerb von Anteilen des Targets beinhaltet und dies der Form des „Asset Deal“ gegenübersteht, bei dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Zielobjekts erworben werden. Vgl. Kästle/ Oberbracht, 2005, S. 3. Ein Überblick der rechtlichen und steuerlichen Unterschiede von „Share Deals“ und „Asset Deals“ gemäß ihrer rechtlichen Natur in Deutschland findet sich bei Kästle/ Oberbracht, 2005, S. 4–8. In der vorliegenden Arbeit werden die Begriffe Stock Offer, Share Offer, Stock Deal, Share Deal und Aktienzahlungsangebote synonym für die Bezahlung einer M&A-Transaktion mit eigenen Aktien des Bieters verwendet.
Vgl. Faccio/ Masulis, 2005, S. 1346, Fußnote 2.
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(2007). Die Wahl der Akquisitionswährung als Erfolgsfaktor bei Unternehmenszusammenschlüssen. In: Bankenzusammenschlüsse in Europa. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9583-0_3
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