Auszug
Betrachtet wird zunachst eine Personengesellschaft,89 deren Mitunternehmer im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sind. Sie bietet neu eingestellten Arbeitnehmern die Möglichkeit an, auf einen Teil ihres Bruttogehalts während der Beschäftigungsphase zu verzichten und im Gegenzug diesen Teil des Gehalts als Beitrag in eine Pensionszusage umzuwandeln. Das auf diese Weise vorab vereinbarte Paket aus Barlohnzahlung und Beitragsleistung für die Pensionszusage entrichtet der Arbeitgeber als Entgelt an den Arbeitnehmer, weswegen es sich bei der Zusage um eine arbeitgeberfinanzierte Maßnahme handelt.90 Als Durchfuhrungsweg der betrieblichen Altersversorgung kommt eine Direktzusage oder ein Pensionsfonds in Frage. Betrachtet werden die Leistungszusage und die Beitragszusage bzw. die beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung.91 Die Zusage umfasst eine Altersrente und eventuell ein Kapitalwahlrecht. Die Einbeziehung von Invalidenoder Hinterbliebenenleistungen unterbleibt, weil sie nur das Kalkül komplexer machen würde, ohne dass sich die Ergebnisrangfolge der alternativen Durchführungswege verändert.92 Grundsätzlich werden die Besteuerung und die Sozialabgabenpflicht auf Arbeitgeberseite berücksichtigt. Die risikoneutralen Mitunternehmer der Personengesellschaft sind daher indifferent zwischen Pensionszusage und Gehaltsauszahlung, wenn deren Barwert nach Berücksichtigung der Steuern auf Arbeitgeberseite und der Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben identisch ist. Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass jeder Mitunternehmer denselben Grenzsteuersatz s hat und dass die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG zu einer vollständigen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führt.93 Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden vernachlässigt.
Das Modell wird an späterer Stelle auf eine Kapitalgesellschaft übertragen.
Eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage ist dagegen suboptimal, weil diese zur Sozialversicherungspflicht ab dem Jahr 2009 führt (vgl. § 14 I Satz 2 SGB IV und § 2 II Nr. 5 ArEV).
Bei einer Direktzusage ist die beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung das Pendant zur Beitragszusage mit Mindestleistung, die über einen Pensionsfonds durchgeführt wird (vgl. ausführlich Kapitel 6.1).
Eine Beschränkung auf die Altersleistung nehmen u. a. Brassat / Kiesewetter (2003), S. 1053, und Sturm (1980), S. 152, vor.
Vgl. Brassat / Kiesewetter (2003), S. 1054.
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(2007). Konkretisierung der Modellannahmen. In: Direktzusage und Pensionsfonds. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9529-8_4
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