Auszug
Die vGA auf der Ebene der Körperschaft wird vom BFH definiert als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages im Sime des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt, nicht im Zusammenhang mit einer offenen Gewimausschüttung steht und beim Gesellschafter zu einem sonstigen Bezug im Sime des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG führen kann586.Diese Bestandteile der Definition des BFH bedürfen eingehender Auseinandersetzung und Analyse. Wesentlich ist dabei die Untersuchung, inwieweit die Definition der vGA tatsächlich der vom BFH venvandten Elemente bedarf, und inwieweit sie durch andere Elemente ersetzt werden könnten. Bereits eingangs wurde festgestellt, daß eine Wortlautinterpretation wenig ertragreich wäre. Eine Definition der vGA muß daher an ihrer Funktion ansetzen587 und somit notwendig alle Elemente umschreiben, die die vGA ausmachen.
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© 2006 Deutscher Universitaäts-Verlag ∣ GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Kohlhepp, R. (2006). Verdeckte Gewinnausschüttung der Körperschaft (§ 8 Abs. 3 KStG). In: Verdeckte Gewinnausschüttung im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9406-2_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9406-2_4
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8350-0583-9
Online ISBN: 978-3-8350-9406-2
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