Auszug
Die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrags ist für dessen bilanzielle Behandlung von erheblicher Relevanz. Wenngleich die bilanzielle Abbildung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat,36 ist das deutsche Handelsrecht sehr durch das Zivilrecht geprägt.37 Grundsätzlich stellt die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses den Ausgangspunkt für die bilanzielle Behandlung dar.38 Die im Handelsrecht verwendeten Begriffe für bestimmte Vertragstypen, wie zum Beispiel den Darlehensvertrag,39 sind so in ihrem Mindestinhalt zu verstehen, wie sie im BGB definiert sind.40 Den Begriff des Leasing kennt das Zivilrecht außer im Bereich der verbraucher-kreditrechtlichen Regelungen41 allerdings nicht.42 Könnte der Leasingvertrag dennoch einem bekannten im BGB definierten Vertragstypus zugeordnet werden, für den es eindeutige Bilanzierungsregelungen im Handelsrecht gibt, würden diese die Basis für die bilanzielle Behandlung des Leasingvertrags bilden.
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(2006). Leasing im deutschen Zivil- und Bilanzrecht. In: Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9359-1_2
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