Auszug
Die Unternehmensleitung im deutschen Corporate Governance-System erfolgt gemäß § 76 AktG durch den Vorstand in eigener Verantwortung,285 der nach § 84 Abs. 1 S. 1 AktG durch den Aufsichtsrat auf maximal 5 Jahre bestellt wird.286 In § 76 Abs. 1 AktG wird nicht zwischen der Unternehmensleitung des Mutterunternehmens bzw. des Konzerns unterschieden.287 Die Vertretung nach § 78 AktG hingegen bezieht sich auf die Außenwirkung der durch den Vorstand getroffenen Maßnahmen.288 Das Leitungsorgan hat dabei nach § 93 Abs. 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Der Vorstand bildet damit im dualistischen System den Mittelpunkt der zweigeteilten Leitungsspitze, die durch den Aufsichtsrat komplettiert wird.289
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Die Eigenverantwortlichkeit des Vorstands kann als Basis für die Verfassung der Aktiengesellschaft angesehen werden; vgl. Götz 2003, S. 19. Zusätzlich wird im AktG geregelt, dass bei einem Vorstand, der aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, sowohl die Geschäftsführung nach § 77 Abs. 1 AktG als auch die Vertretung der Gesellschaft nach § 78 Abs. 2 S. 1 AktG, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, in Gesamtverantwortung zu erfolgen hat; vgl. zum Gesamtverantwortungsgrundsatz Fleischer 2003a, S. 449–459. Dadurch kommt es nach Theisen zu einer Entindividualisierung der Unternehmensleitung; vgl. Theisen 1995, S. 105.
Vgl. zur Konzernführung im Unternehmensverbund Fleischer 2005, S. 759–766.
Vgl. Hüffer 2004, Rn. 7 zu § 76 AktG, S. 382.
Vgl. Hopt 2000, S. 783. Zum Aufsichtrat vgl. den folgenden Abschnitt.
Die Überwachungsaufgabe gliedert sich dabei in eine ökonomische und juristische Perspektive. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Sicht ist der Vorstand dazu verpflichtet, die Realisation der Ziele und die Notwendigkeit von Anpassungen dieser zu überwachen, während aus juristischer Sicht im Wesentlichen die rechtlichen Beziehungen zu Dritten, aber auch im Innenverhältnis eine Rolle spielen; vgl. Scheffler 1995, S. 81.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 4.1.1. In diesen Zusammenhang ist auch die Entwicklung der strategischen Ausrichtung des Unternehmens durch den Vorstand einzuordnen; vgl. DCGK 2005, Tz. 4.1.2. Zur Systematisierung verschiedener Strategien vgl. Ringleb/Kremer/Lutter/Werder 2005, Tz. 612–614, S. 612–613.
Vgl. Lentfer 2005, S. 21; Scheffler 1995, S. 80.
Vgl. Theisen 2003, S. 1426–1430.
Vgl. BDI/ PWC 2001, S. 22.
Vgl. Henes 1995, S. 27; Lehner 2004, S. 5. Hierbei ist insbesondere die Verlässlichkeit zu sichern; vgl. Köhler/Meyer/Mauelshagen 2004, S. 2623.
Vgl. Böcking 2003, S. 252; Witt 2001a, S. 80. Der Aufsichtsrat wurde 1861 als fakultatives Organ in die Unternehmensverfassung der deutschen Aktiengesellschaft eingeführt; vgl. Krawinkel 2000, S. 45; Hofmann/Hofmann 1998, S. 180. Bereits mit der Aktienrechtsnovelle 1884 reagierte der Gesetzgeber auf den Missstand, dass Aufsichtsrat und Vorstand zu eng zusammen arbeiteten, indem die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Aufsichtsrat und Vorstand verboten wurde; vgl. Lutter 1995, S. 8. Dieses Jahr kann als Geburtsstunde des Aufsichtsrats in seiner heutigen Funktion benannt werden; vgl. Semler 1995, S. 31.
Zu fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen vgl. Säcker 2004, S. 181–184. Als Besonderheit des deutschen Überwachungsorgans ist die paritätische Besetzung des Organs mit Arbeitnehmervertretern, die unter dem Stichwort der Mitbestimmung diskutiert wird, zu nennen; vgl. § 96 AktG. Zu einer Übersicht über in Deutschland diskutierte Ansätze zur Reform der Mitbestimmung vgl. Berliner Netzwerk Corporate Governance 2004, S. 200–201. Zur Notwendigkeit ihrer Abschaffung vgl. Schwalbach 2004, S. 190. Detaillierte Mitbestimmungsfragen werden im Folgenden ausgeklammert.
Da dieser Auftrag durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert wird, ist dieser durch die Wissenschaft und Praxis zu konkretisieren; vgl. Theisen 1995, S. 107.
Vgl. Hüffer 2004, Rn. 2–3 zu § 111 AktG, S. 514.
Diese Form der Überwachung ist nach Literaturansicht aus den folgenden Normen herzuleiten: §§ 90 Abs. 1–3, 111 Abs. 2 S. 1, 170 Abs. 1 und 2 AktG; §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1, 289 HGB. Vgl. dazu Henze 2005, S. 165.
In diesem Zusammenhang kommt dem Aufsichtsrat die Überwachung geplanter Maßnahmen der Geschäftsführung i.R.d. langfristigen Unternehmenssteuerung zu; vgl. Potthoff/ Trescher/ Theisen 2003, Tz. 355, S. 93.
Vgl. Hüffer 2004, Rn. 5 zu § 111 AktG, S. 555; Schoppen 2005, S. 18. Zu einer ausführlichen Darstellung der gestaltenden Überwachung durch den Aufsichtsrat vgl. Potthoff/Trescher/Theisen 2003, Tz. 1580–1915, S. 1580–1915.
Vgl. Roth/ Wörle 2004, S. 567.
Vgl. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung Henze 2005, S. 165–166; Hüffer 2004, Rn. 6 zu § 111 AktG, S. 555–556; Riegger 2003, S. 59–62.
Vgl. Theisen 2002a, S. 1. Dabei handelt es sich im Sinne einer aktiven Mitgestaltung auch um eine Holschuld des Aufsichtsrats; vgl. Elsing/Schmidt 2002, S. 1705. Nach einer empirischen Untersuchung aus dem Jahr 2003 haben sich diese Informationsbeziehungen durch die Einführung des DCGK wesentlich verbessert; vgl. Deloitte 2004, S. 8–9.
Zu den individuellen Informationsrechten der Aufsichtsratsmitglieder vgl. im Überblick Elsing/ Schmidt 2002, S. 1705–1711. Zur Informationsbeziehung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat allgemein vgl. Schenk 2002, S. 64–67.
Durch das TransPuG wurde in diesem Kontext in § 111 Abs. 4 S. 2 AktG das Verb „kann“ durch „hat“ ersetzt, womit herausgestellt wird, dass der Aufsichtsrat einen derartigen Katalog zu erstellen hat, ohne eine kasuistische Aufstellung eines ausführlichen Katalogs in das Gesetz aufzunehmen; vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 111 Abs. 4 S. 2 AktG, S. 17; Lange 2003, S. 376–381.
Vgl. ausführlich zur Überwachung des Riskikomanagementsystems durch den Aufsichtsrat Lentfer 2003. Zu den Informationsmöglichkeiten des Aufsichtsrats über das interne Überwachungssystem vgl. Kropff 2003, S. 346–350. In diesem Kontext ist der Vorstand in einer Informationsordnung zu verpflichten, dem Aufsichtsrat regelmäßig über das interne Überwachungssystem zu berichten; vgl. Kropff 2003, S. 347. Bei seiner Überwachungstätigkeit darf der Aufsichtsrat lediglich nach Abstimmung mit dem Vorstand Konzernmitarbeiter wie z.B. den Leiter (Konzern-)Controlling oder (Konzern-)Revision i.R. seiner Überwachungsaufgabe einsetzen; vgl. Freidank/Paetzmann 2004, S. 13.
Vgl. Peltzer 2004, Tz. 226, S. 93. Die Anzahl und Art der Ausschüsse ist dabei speziell an die Anforderungen des Unternehmens anzupassen; vgl. Schoppen 2005, S. 18. Peltzer sieht in der Bildung von Ausschüssen aufgrund einer Segmentierung der Aufsichtsratsarbeit jedoch auch Nachteile; vgl. Peltzer 2004, Tz. 226, S. 93.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 5.3.1–5.3.4.
Vgl. zu den allgemeinen Empfehlungen Europäische Kommission 2005, Abschnitt II, Tz. 5–7.2, S. 55 sowie zu detaillierten Anforderungen Europäische Kommission 2005, Anhang I, S. 58–62. In Deutschland liegt die durchschnittliche Zahl nach einer aktuellen Studie bei ca. 3,5 Ausschüssen; vgl. Heidrick & Struggles 2005, S. 11.
Vgl. diese Ansicht bestätigend Maul/ Lanfermann 2004a, S. 1866.
Ein Prüfungsausschuss einer deutschen AG darf nicht mit einem Audit Committee nach amerikanischen Recht gleichgesetzt werden. Zu einer Definition i.S.d. zuletzt genannten Rechtsraumes vgl. Lück 1990, S. 995–996. Der Unterschied liegt in den jeweils zugewiesenen Kompetenzen, die für das Audit Committee weit reichender sind; vgl. Theisen 2002b, S. 90; Theisen 2003, S. 1429. Zu einer Gegenüberstellung der Befugnisse beider Überwachungsgruppen vgl. Altmeppen 2004, S. 90–415; Schäfer 2004, S. 416–431. Zu einer Übersicht über die wissenschaftliche Forschung zur Übertragung des Audit Committee-Konzepts auf das Aufsichtsratsmodell vgl. Böcking/Dutzi/Müßig 2004, S. 419–420.
Die Einführung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse wird auch durch die Modernisierung der Abschlussprüfer-Richtlinie gefordert; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 39 Nr. 1, S. 33. Nach dem Richtlinienvorschlag soll der Ausschuss für die Überwachung des Prozesses der Finanzberichterstattung, des Internen Kontroll Systems, der Internen Revision und des Risikomanagements, der Prüfung der Abschlüsse und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers inkl. der Leistungen für Nicht-Prüfungsleistungen und den Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zuständig sein; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 39 Nr. 2, S. 33.
Vgl. Bender/ Vater 2003, S. 1809–1810; Lück 1994, S. 443. Zur Besetzung des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der DCGK-Anforderungen vgl. Kirsten 2004, S. 173–175.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 5.3.2. Dabei wird in der Kommentierung des DCGK davon ausgegangen, dass dieser Ausschuss bei großen Gesellschaften 4–5 Mal pro Jahr tagt; vgl. Ringleb/Kremer/Lutter/Werder 2005, Tz. 1001, S. 226. Diese DCGK-Empfehlung hat einer empirischen Studie zufolge hinsichtlich der Organisation und ihrer Aufgaben zu einer sehr unterschiedlichen Ausgestaltung geführt, weshalb es Ziel der Gesellschaft sein sollte, mittels Publizität Informationen darüber bereit zu stellen, welche Aufgaben dieser Ausschuss übernimmt und wie dadurch Wert geschaffen wird; vgl. Köhler 2005, S. 244.
Vgl. Europäische Kommission 2005, Abschnitt n, Tz. 8, S. 55. Danach ist auf europäischer Ebene vorgesehen, dass sich die Aufsichtsratsmitglieder jährlich einer Evaluierung unterziehen. Eine derartige Pflicht ist im deutschen Corporate Governance-System bereits implementiert; vgl. DCGK 2005, Tz. 5.6. Die Entwicklung von Standards zu einer Evaluation sind momentan Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion; vgl. Lentfer 2005, S. 397–566; Peltzer 2004, Tz. 320–323, S. 119; Schwalbach 2004, S. 188.
Vgl. Europäische Kommission 2005, Erwägungsgrund 7, S. 52. Änderungen zur Unabhängigkeit standen deshalb bei der Überarbeitung des DCGK im Mittelpunkt; vgl. Kirschbaum 2005, S. 1273 sowie ausführlich zu diesen Änderungen Lieder 2005, S. 569–574. Die Stärkung der Unabhängigkeit durch detaillierte Vorschriften wird im Schrifttum im Lichte der ökonomischen Theorie auch kritisiert, da nach dieser Ansicht eine effiziente Überwachung durch die Einführung von Anreiz-und Kontrollmechanismen zu schaffen ist; vgl. Böcking/Dutzi/Müßig 2004, S. 431.
Vgl. zu einer ausführlichen Abwägung der Vor-und Nachteile Lange 2004, S. 265–270.
Vgl. zu den Bestimmungen hinsichtlich der Unabhängigkeit Europäische Kommission 2005, Abschnitt II, Tz. 4, S. 55 und Abschnitt III, Tz. 13.1–13.3.2, S. 56–57, sowie zu einer detaillierten Aufstellung über das Profil unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder Europäische Kommission 2005, Anhang II, S. 63. Wesentliche Maßnahme ist die Einführung einer Cooling-Off-Period von fünf Jahren bei Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat; vgl. Europäische Kommission 2005, Anhang II, Tz. 1 a), S. 63. Zudem wird eine Begrenzung der Amtszeit auf drei Perioden bzw. 12 Jahre empfohlen; vgl. Europäische Kommission 2005, Anhang II, Tz. 1 h), S. 63.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 5.4.7.
Vgl. Theisen 2004, S. 483. Zu einer Analyse der erfolgsorientierten Aufsichtsratsvergütung vgl. Fallgatter 2004, S. 452–462; Gehling 2005, S. 549–557; Habersack 2004b, S. 721–734. In einer empirischen Studie konnte nachgewiesen werden, dass im Jahr 2003 bereits 80% der Aufsichtsratsmitglieder der DAX-, Mid Cap DAX (MDAX)-und Technologie-Werte DAX (TecDAX)-Unternehmen eine erfolgsorientierte Vergütung bekommen; vgl. Deloitte 2004, S. 12.
Siems 2005, S. 198.
Vgl. Hachmeister 2002a, Sp. 493–494.
Zusätzlich werden diese Bestimmungen um Entscheidungen der Rechtsprechung ergänzt; vgl. Henze 2002, S. 893–903.
Wie Bernhardt zutreffend bemerkt, steht die Hauptversammlung i.R.d. Corporate Governance-Debatte zu Unrecht im Hintergrund, was aufgrund der Schwerpunktsetzung auch auf diese Bearbeitung zutrifft; vgl. Bernhardt 2000, S. 1873. Zur detaillierten Analyse der Funktionen und Aufgaben dieses Organs vgl. Marsch-Barner 1999, S. 275–282.
Dieser Bericht kann als Zusatz zum Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers angesehen werden, da der Aufsichtsrat als Adressat des Prüfungsberichts weitergehende Informationen liefern kann, als dieses der Bestätigungsvermerk vermag; vgl. Naumann/ Tielmann 2001, S. 1448.
Die Feststellung bei Nicht-Billigung durch den Aufsichtsrat wird in der Kommentierung auch als Notkompetenz bei fehlender Einigkeit der beiden anderen Organe bezeichnet; vgl. Hüffer 2004, Rn. 1 zu § 173 AktG, S. 836.
Vgl. NaStraG 2001.
Vgl. Noack 2004, S. 297–303; Siems 2005, S. 447–451.
Vgl. Noack 2003b, S. 242.
Vgl. Zetzsche 2003, S. 736.
Nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG bedarf es bei entsprechender Berücksichtigung in der Satzung der Gesellschaft nicht der Schriftform zur Abtretung der Stimme. Zu Problemen, die mit der Stimmrechtsvertretung verbunden sind, vgl. Zetzsche 2003, S. 739–740. Nach Empfehlung des DCGK ist sowohl die Einberufung als auch die Teilnahme an der Versammlung mittels moderner Kommunikationsmedien auszugestalten; vgl. DCGK 2005, Tz. 2.3.1 und 2.3.4.
Dieses beinhaltet auch die Tatsache, dass nicht alle Aktionärsrechte über das Internet ausgeübt werden können; vgl. Zetzsche 2003, S. 738.
Vgl. Noack 2003b, S. 249; Zetzsche 2003, S. 743.
Vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 17 Abs. 1 und 2, S. 50 und Art. 21 Abs. 4, S. 52.
Vgl. Zetzsche 2003, S. 742.
Vgl. ausführlich zur Ausgestaltung BegrRegE UMAG 2004, § 127a AktG, S. 31–35 sowie ergänzend Seibert/Schütz 2004, S. 255. Der Gesetzgeber sieht in diesem Zusammenhang vor, Mitteilungen im Aktionärsforum in das Unternehmensregister aufzunehmen; vgl. RegE EHUG 2005, § 8b Abs. 2 Nr. 6 HGB, S. 2. Dieses ist zu kritisieren, da es sich nicht um eine Veröffentlichung des Unternehmens handelt; vgl. entsprechend DAV 2005, S. 3.
Vgl. weitergehend BegrRegE UMAG 2004, § 131 AktG, S. 35–38; Wilsing 2005, S. 40.
Vgl. Dahl 1995, S. 49. Zu einem historischen Überblick über die Unternehmenspublizität vgl. Merkt 2001, S. 31–129.
Vgl. Pellens/ Fülbier 2002, S. 644.
Als Publizitätsvorschriften, die aufgrund von privatrechtlich getroffenen Verträgen bestehen, werden die Vorschriften der FWB berücksichtigt, sobald diese von den gesetzlichen Vorschriften abweichen; vgl. hierzu BörsO. In dieser Börsenordnung werden der Prime und General Standard unterschieden. Der Prime Standard adressiert Unternehmen, deren Aktien international gehandelt werden, während der General Standard Unternehmen fokussiert, bei denen nationale Anleger im Mittelpunkt stehen, weshalb sich dieser an den Anforderungen des Amtlichen Markts orientiert; vgl. Burger/ Ulbrich 2003, S. 905. Dabei stimmen die beiden Segmente Prime und General Standard nicht mit den öffentlich-rechtlich vorgegebenen Märkten, dem Amtlichen und Geregelten Markt, überein; vgl. Hammen 2003, S. 998.
Vgl. Böcking 1998, S. 30. Böcking kennzeichnet das Financial Reporting als Vertrauensbasis der Unternehmenspublizität; vgl. Böcking 1998, S. 31–32. Dieses ist mit der Pflichtpublizität gleichzusetzen; vgl. Hayn/Matena 2004, S. 321. Der Durchbruch einer derartigen Publizität ist in den USA mit der Veröffentlichung des sog. Jenkins-Report zu benennen; vgl. hierzu AICPA 1994.
Vgl. Jäger 2000, S. 186. Als langfristige Ziele können die Verbesserung der Eigenkapitalfinanzierung, die Steigerung des Shareholder Value, eine geringe Aktienkursvolatilität, der Übernahmeschutz und die Sicherung des Zugangs zu globalen Kapitalmärkten genannt werden; vgl. Rolvering 2002, S. 4–5.
Vgl. zur Entwicklung des Value Reporting Köthner 2004, S. 299–301. Zu einer graphischen Darstellung der Inhalte des Value Reporting vgl. Ruhwedel/Schultze 2002, S. 608.
Zu konstatieren ist dabei die Tatsache, dass die nicht-finanziellen Informationen in Deutschland bisher keine große Rolle spielen; vgl. Pellens/ Fülbier 2002, S. 646. Zu den Berichterstattungsinhalten zählen insbesondere Angaben hinsichtlich immaterieller Werte, eingesetzter Steuerungssysteme, Kapitalmarktperformancedaten sowie Informationen in strategischer Hinsicht; vgl. Henselmann 2005, S. 296.
Heumann 2005, S. 7–8. Vgl. zu unterschiedlichen Begriffen Köthner 2004, S. 301–303.
Vgl. Ruhwedel/ Schultze 2002, S. 606. Dabei müssen die Angaben entsprechend zur vorgeschriebenen Publizität verlässlich sein; vgl. Böcking/Wesner 2004, S. 105.
Vgl. Böcking 1998, S. 44–45.
Vgl. Noack 2003c, Tz. 16, S.15.
So wird dieses Potential moderner Kommunikationsmedien auch in den DCGK aufgenommen: „Zur zeitnahen und gleichmäßigen Information der Aktionäre und Anleger soll die Gesellschaft geeignete Kommunikationsmedien, wie etwa das Internet, nutzen“; DCGK 2005, Tz. 6.4. Dabei sollen die von der Gesellschaft veröffentlichten Informationen auch auf der Internetseite abrufbar sein; vgl. DCGK 2005, Tz. 6.8.
Vgl. Noack 2003a, S. 537.
Zu einer Übersicht über die Entwicklung und grundlegende Funktionsweise des Internet, vgl. Küting/ Dawo/ Heiden 2001, S. 24–28.
Ausführlich zum elektronischen Bundesanzeiger vgl. Deilmann/ Messerschmidt 2003, S. 616–618; Noack 2002, S. 2025–2028.
Vgl. hierzu die Neufassung von § 8 HGB durch das EHUG; vgl. RegE EHUG 2005, § 8 Abs. 1 HGB, S. 1. Die vollständige Digitalisierung der Handelsregister in Deutschland wird durch ein dezentrales System auf Landesebene erschwert; vgl. Noack 2003a, S. 543. Deshalb wurde im Schrifttum der Vorschlag unterbreitet, das bisher gerichtlich geführte dezentrale Handelsregister zu zentralisieren und die Aufgabe seiner Führung an die Industrie-und Handelskammern zu übertragen; vgl. Gernoth 2004, S. 837. Zu einer kontroversen Meinung vgl. Ries 2004, S. 2145–2147. Der Gesetzgeber begründet in diesem Kontext, dass eine elektronische Vernetzung zu einem „virtuellen“ Gesamtregister ausreichend ist; vgl. BegrRegE EHUG 2005, § 8 Abs. 1 HGB, S. 94–95.
Die Voraussetzungen für dieses System sollen in § 8b HGB mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Unternehmensinformationen kodifiziert werden; vgl. BegrRegE EHUG 2005, § 8b HGB, S. 97. Für dieses System wird das amerikanische Electronic Data Gathering, Analysis and Retrieval EDGAR)-System als Vorbild angesehen; vgl. Noack 2003a, S. 546. Vgl. grundlegend zum EDGAR-System Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 805. Die Einführung eines derartigen Unternehmensregisters sowie eines vollständigen Online-Handelsregisters ist bereits durch die Baums-Kommission vorgeschlagen worden; vgl. Baums 2001, Rn. 252 und Tz. 253.
So auch Noack, der sich ebenso für eine zentrale allgemeine Internetseite zum Download der Unternehmensinformationen ausspricht; vgl. Noack 2003a, S. 547–549.
Vgl. BMJ 2005, Punkt 2.
Vgl. BegrRegE EHUG, § 9 Abs. 1 HGB, S. 103.
Dabei ist durch die Länder eine Verknüpfung aller Handelsregister durch eine gemeinsame Suchfunktion sicherzustellen; vgl. BegrRegE EHUG 2005, § 9 Abs. 1 HGB, S. 103.
Vgl. Riess/ Harreus 2001, S. 741.
Die Primärmarktpublizität bzw. Markteintrittspublizität wird nicht behandelt; vgl. zu den Begrifflichkeiten Merkt 2001, S. 369–372.
Durch das BilReG wurde festgelegt, dass ein nach HGB aufgestellter Abschluss für ein Einzelunternehmen als Jahresabschluss benannt wird und jener nach IFRS als Einzelabschluss; vgl. BegrRegE BilReG 2004, § 325 HGB, S. 46.
Darunter fallen insbesondere Eigen-und Fremdkapitalgeber, verbundene Unternehmen, Arbeitnehmer, Marktpartner, Konkurrenten, die Finanzverwaltung sowie die sonstige interessierte Öffentlichkeit, wobei eine Differenzierung in interne und externe Adressaten vorgenommen werden kann; vgl. Küting/ Reuter 2004, S. 230–231.
Vgl. ausführlich Zöllner 2003, S. 355.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 325 Abs. 4 HGB, S. 12–13. Im Gegensatz dazu war im Referentenentwurf eine Frist von drei Monaten festgelegt worden; vgl. RefE EHUG 2005, § 325 Abs. 1 HGB, S. 9–10.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB, S. 2.
Ausführlich zum Gläubigerschutz unter Berücksichtigung der europäischen Anforderungen vgl. Niehues 2001, S. 1209–1222.
Vgl. Kümpel 2004, S. 239.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele 2003, S. 88–91; Pellens/Fülbier, S. 586.
Vgl. Ruhnke 2005, S. 8–9.
§ 264 Abs. 2 S. 1 HGB. Zur Bedeutung der Generalnorm vgl. Freidank 2002, Sp. 1252.
Vgl. Busse von Colbe 1993, S. 13–14.
Vgl. Freidank 2002, Sp. 1251; Kahle 2002, S. 97; Kirchner 2002, Sp. 1940–1941. Eine Kodifizierung der Rechenschaftsfunktion erfolgt im Gesetz lediglich indirekt; überblicksartig zur Rechenschaftsfunktion nach HGB vgl. Baetge/Kirsch/Thiele 2003, S. 85–88.
Vgl. Schmidt 2000, S. 18; Schmidt 1982, S. 743.
Die Dokumentationsfunktion ist in § 238 Abs. 1 HGB kodifiziert; vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele 2003, S. 84–85; Freidank 2002, Sp. 1251. Diese Funktion ist als die ursprüngliche Aufgabe des Jahresabschlusses zu bezeichnen; vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock 2003, S.34.
Vgl. Küting/ Reuter 2004, S. 231. Als Konsequenz kann keiner Funktion in Gänze entsprochen werden; vgl. Pellens/Fülbier 2000, S. 587. Eine vorsichtige Bilanzierung und Bildung stiller Reserven dient z.B. den Gläubigern, während durch diese die Ansprüche der Anteilseigner und des Fiskus reduziert werden; vgl. Küting/Reuter 2004, S. 232.
Diese ist im Jahr 2003 im Maßnahmenkatalog der Bundesregierung unter dem Stichwort „Entrümpelung des HGB“ angekündigt worden; vgl. BMJ 2003, Punkt 4. Vgl. zu einer Übersicht möglicher Änderungen DSR 2005; Freidank/Pottgießer 2003, S. 889–891; IDW 2001a, S. 224–225; Jessen/Weller 2005, S. 489–493, S. 532–536; Schulze-Osterloh 2004, S. 1128–1137. Zusätzlich wurde dieses Gesetzesvorhaben im BilReG angekündigt; vgl. BegrRegE BilReG 2004, Allgemeine Begründung, S. 21.
Vgl. Küting/ Weber/ Boecker 2004, S. 2; Peltzer 2004, Tz. 327, S. 121.
Diese wird entsprechend der Formulierung für den Einzelabschuss in § 264 Abs. 2 HGB für den Konzernabschluss in § 297 Abs. 2 HGB kodifiziert; vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 11.
Unter dem Begriff Fast Close wird eine möglichst zeitnahe Bereitstellung der Informationen nach dem Stichtag diskutiert, die den Anforderungen des Kapitalmarkts gerecht wird; vgl. Oser/ Wader 2003, S. 227. Ausführlich zu einer Analyse hinsichtlich des Fast Close in Deutschland vgl. Eggemann/Petry 2002, S. 1635–1639; Küting/Weber/Boecker 2004, S. 1–10.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 7.1.2. Diese Empfehlung ist damit restriktiver als die Regelung im Prime Standard, die eine Veröffentlichung innerhalb von vier Monaten vorschreibt; vgl. § 62 Abs. 3 BörsO.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 325 Abs. 3 HGB, S. 12.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 8 Abs. 2 Nr. 4 HGB, S. 2.
Vgl. VO (EG) Nr. 1606/2002, Art. 4, S. 3. Für Unternehmen, die am Kapitalmarkt eines Drittstaats notiert sind und deshalb z.B. nach US-GAAP Rechnung legen oder lediglich mit Schuldtiteln notiert sind bzw. die Zulassung beantragt haben, wurde für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt, diesen Gesellschaften erst ab 1. Januar 2007 die IFRS-Anwendung verbindlich vorzuschreiben; vgl. VO (EG) Nr. 1606/2002, Art. 9, S. 4. Dieses Wahlrecht hat der deutsche Gesetzgeber durch Art. 57 EGHGB unter Festsetzung weiterer Voraussetzungen an die Unternehmen weiter gegeben. Zu einer Übersicht über alle Wahlrechte der Verordnung vgl. Ernst 2004, S. 25–41.
Vgl. Buchheim/ Gröner 2003, S. 953.
Vgl. Burger/ Ulbrich 2005, S. 44.
Das DRSC besteht aus dem Vorstand, der Mitgliederversammlung, dem DSR und dem Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC); vgl. zu einem Überblick über die reformierte Struktur Burger/ Sing/ Ulbrich 2005, S. 123–125. Entsprechend der Kodifizierung in § 342 Abs. 1 HGB hat der DSR die Aufgabe, Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung von Konzernrechnungslegungsgrundsätzen zu entwickeln, das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bei der Gestaltung von Rechnungslegungsvorschriften zu beraten sowie die Interessen von Deutschland in internationalen Gremien hinsichtlich der Standardisierung der Rechnungslegung zu vertreten. Die Aufgaben können deshalb mit dem Ziel der Entwicklung von Empfehlungen angegeben werden, die nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung zu verstehen sind; vgl. Spanheimer 2000, S. 998; Strieder 2001a, S. 223.
Vor dem Inkrafttreten der LAS-Verordnung war es Ziel, durch die veröffentlichten Standards unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften die HGB-Konzernrechnungslegung durch die Einschränkung von Wahlrechten, Auslegung von Ermessensspielräumen, Füllung von Regelungslücken und Erweiterung der Anforderungen hinsichtlich freiwilliger Publizität an jene nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards anzupassen; vgl. Scheffler 2002, Sp. 528–529, 533–534. Für den Einzelabschluss ergibt sich hinsichtlich der in Rede stehenden Standards lediglich eine Ausstrahlungswirkung; vgl. ausführlich hierzu Spanheimer 2000, S. 1000–1002.
Vgl. Buchheim 2003, S. 242. Durch die Veröffentlichung der LAS-Verordnung ist zudem Rechtssicherheit geschaffen worden; vgl. Burger/Ulbrich 2003, S. 903.
Vgl. Buchheim 2003, S. 243.
Vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 4 Abs. 1, S. 44. Die Ausgestaltung der technischen Verfügbarkeit wird i.R. des Komitologieverfahrens festgelegt; vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 4 Abs. 6, S. 45.Vgl. ergänzend Buchheim/Ulbrich 2004, S. 276 und ausführlich Buche 2005, S. 55–60.
Die Frist zur Veröffentlichung dieser drei Komponenten wird mit vier Monaten angegeben; vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 4 Abs. 1, S. 44. Durch die Verabschiedung des EHUG wird diese Forderung damit erfüllt werden.
Die Veröffentlichung bezieht sich bei Konsolidierungspflicht auf einen Konzernab-schluss nach IFRS und den Einzelabschluss nach nationalem Recht des Herkunftmitgliedstaats; vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 4 Abs. 2 a) i.V.m. Abs. 3, S. 45. Als Konsequenz kann festgehalten werden, dass hierdurch der Anwendungsbereich der IAS-Verordnung bis auf einige Ausnahmen auf alle Emittenten unabhängig von ihrem Sitz ausgeweitet wird; vgl. ausführlich Buchheim/Ulbrich 2004, S. 278.
Vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 2 b), S. 45. Der Lagebericht wird damit erstmals in die europäischen kapitalmarktrechtlich ausgerichteten Pflichten integriert; vgl. Buchheim/Ulbrich 2004, S. 278. Zur Lageberichtspublizität vgl. Abschnitt I.B.2.a)(l)(c) des Ersten Hauptteils.
Vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 5 Abs. 2 c), S. 45. Diese Erklärung wird im Schrifttum auch als Richtigkeitserklärung bezeichnet; vgl. Buchheim/Burger/Ulbrich 2004, S. 1391.
Wesentliche Angaben in den Notes nach IFRS ergeben sich aus IAS 1 sowie im Detail aus verschiedenen Standards; vgl. überblicksartig Hinz 2005, S. 190–193 und im Detail Krawitz 2005, S. 24–193.
Vgl. Kessler 2004, § 284 HGB, Rn. 6.
Vgl. entsprechend Hinz 2005, S. 190–191; Ruhnke 2005, S. 262, 265.
Vgl. VorstOG 2005, § 314 Abs.l Nr. 6 a) HGB, S. 2267. Die Normierung für den Jahresabschluss erfolgt in § 285 S. 1 Nr. 9 a) HGB; vgl. VorstOG 2005, § 285 S. 1 Nr. 9 a) HGB, S. 2267. Diese Vorschriften gelten für Jahres-bzw. Konzernabschlüsse, die nach dem 31.12.2005 beginnen; vgl. Art. 59 EGHGB.
Zum entsprechenden Artikelgesetz vgl. VorstOG 2005. Dieses ist auch in Vorwegnahme der EU-Empfehlung zum Vergütungsbericht zu sehen; vgl. Abschnitt IV.B.2.a)(2)(d) des Ersten Hauptteils.
Vorausgegangen war diesem Artikelgesetz eine entsprechende Empfehlung im DCGK; vgl. DCGK 2005, Tz. 4.2.2. Eine empirische Untersuchung für die Unternehmen des DAX, MDAX und des TecDAX für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Juni und 31. Dezember 2003 enden, hat zu dem Ergebnis geführt, dass diese Empfehlung lediglich von 28% der Unternehmen beachtet wurde und damit den geringsten Erfüllungsgrad aufweist; vgl. Bassen/Kleinschmidt/Zöllner 2004, S. 529. Da sich viele Unternehmen einer derartigen Publizität verweigert haben, hat der Gesetzgeber entsprechend regulierend eingegriffen; vgl. BegrRegE VorstOG 2005, Allgemeine Begründung, S. 5. Kritisch hierzu, da die Freiwilligkeit, Flexibilität und Deregulierung des Kodex unterlaufen wird, vgl. Hopt 2005, S. 472–473.
Vgl. Strieder 2005, S. 960. Zu einer Argumentation, warum die Zwangsveröffentlichung der Vergütung einzelner Vorstandsmitglieder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, vgl. Menke/Porsch 2004, S. 2533–2537.
Vgl. dieser Ansicht folgend Strieder 2005, S. 958.
Hierbei ist die in der Öffentlichkeit breit geführte Diskussion als Ursache zu vermuten. Dieses kann mit einer empirischen Untersuchung in der Presse für den Zeitraum 1994–2003 belegt werden, nach der die Frage um die Vorstandsvergütung das mit deutlichem Abstand häufigste Thema i.R.d. Berichterstattung über die Corporate Governance war; vgl. Müller 2005, S. 127–128.
Das Honorar ist dabei getrennt nach jenem für die Abschlussprüfung, sonstige Bestätigungs-oder Bewertungs-sowie Steuerberatungsleistungen und für solche, die das Mutter-bzw. Tochterunternehmen betreffen, anzugeben; vgl. § 314 Abs. 1 Nr. 9 und entsprechend § 285 Nr. 17 HGB. Zur Diskussion hinsichtlich der Notwendigkeit einer Offenle-gung dieser Informationen vgl. Krall 2004, S. 114–115; Niehus 2002a, S. 616–625.
Vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 297 Abs. 1 HGB, S. 26.
Sowohl die Kapitalflussrechnung als auch die Segmentberichterstattung waren bis zur Verabschiedung des TransPuG nach § 297 Abs. 1 S. 2 HGB a.F. für börsennotierte Gesellschaften in den Anhang aufzunehmen. Eine Ausweitung der Pflicht zur eigenständigen Veröffentlichung auf kapitalmarktnotierte Gesellschaften sowie die Einführung einer verpflichtenden Veröffentlichung eines Eigenkapitalspiegels wurden durch das TransPuG mit dem Ziel einer Aufwertung dieser Publizitätsinstrumente eingeführt; vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 297 Abs. 1 HGB, S. 26. Durch die Verabschiedung des Bil-ReG sind diese Bestandteile für alle Konzernabschlüsse verpflichtend vorgeschrieben worden; vgl. hierzu ausführlich BegrRegE BilReG 2004, § 297 HGB, S. 32.
Die Darstellung in Staffelform kann entweder direkt oder indirekt erfolgen. Bei der direkten Darstellung werden die Zahlungsströme in Gruppen zusammengefasst ausgewiesen, während bei einer indirekten Vorgehensweise der Cashflow durch Korrektur von Jahresabschlussposten ermittelt wird; vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 171.
IAS 7.3. Vgl. ergänzend Ruhnke 2005, S. 632–633; Wysocki 2005.
Vgl. ausführlich zur Kapitalflussrechnung Coenenberg 2005, S. 743–838.
Eine Segmentberichterstattung ist „eine nach Bereichen differenzierte Offenlegung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspublizität“; Alvarez 2004, S. 1.
Vgl. ausführlich zur Segmentberichterstattung i.R.d. Informationsfunktion Haaker/ Paarz 2005, S. 195–196.
Zu einer Analyse über verschiedene Segmentierungsansätze und Grundsätze vgl. Alvarez 2004, S. 26–66; Ruhnke 2005, S. 654–655.
Zur Segmentabgrenzung nach IAS 14 vgl. auch Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 777–778.
Vgl. zum Überblick über die Segmentinformationen im Jahresabschluss Alvarez 2004, S. 178. Zur Kommentierung des Standards vgl. Haller 2005; Hütten 2005, S. 1855–1914.
Diese Ansicht teilend vgl. Fink/ Keck 2005, S. 137; Fink/Keck 2004, S. 1083; Kajüter 2004, S. 198. Zu einer Beschreibung der historischen Entwicklung der Lageberichtspublizität vgl. ausführlich Selch 2003, S. 9–23.
DRS 15 erstreckt sich auf die Konzernlageberichterstattung nach § 315 HGB; seine Anwendung wird aber auch für den Einzellagebericht nach § 289 HGB empfohlen; vgl. DRS 15, Tz. 4–7. Durch den Standard werden Rahmengrundsätze für die Lageberichterstattung eingeführt. Hierbei handelt es sich um die Grundsätze der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit sowie den Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung bzw. den Grundsatz der Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung; vgl. DRS 15, Tz. 9–35. Zu einer Analyse dieser Grundsätze vgl. Kajüter 2004, S. 199–200; Kirsch/Scheele 2003, S. 2734–2735; Willeke 2004, S. 359–361.
Bei Veröffentlichung des Regierungsentwurfs lag der diesbezügliche Standard lediglich in seiner Entwurfsform vor; vgl. BegrRegE BilReG 2004, § 315 HGB, S. 33.
Bisher existieren in einigen Standards vereinzelt Anforderungen; vgl. hierzu Coenenberg 2005, S. 919–920; Selch 2003, S. 190–191.
Vgl. Fink/ Keck 2005, S. 139; Kirsch/Scheele 2003, S. 2733.
Vgl. zur Beschreibung des Auftrags dieser Gruppe Krawitz 2005, S. 207.
Vgl. IASB 2005. Hierbei handelt es sich um einen ersten Schritt des Due Process, auf den die Veröffentlichung eines Standardentwurfs folgen soll; vgl. IASB 2005, S. 4. Dabei wird in dem Diskussionspapier vorgeschlagen, entsprechende Anforderungen zunächst in einen eigenständigen Standard aufzunehmen, der in der Folge zu einer Reihe von Standards ausgebaut werden kann; vgl. diesbezüglich IASB 2005, No. 216–229, S. 65–69. Zu Vorschlägen für die inhaltliche Ausgestaltung vgl. IASB 2005, Appendix A, S. 74–81.
Vgl. IASB 2005, S. 2. Basis für die Erarbeitung des Diskussionspapiers waren die Anforderungen in Kanada, Deutschland, Großbritannien und in den USA sowie jene der International Organization of Securities Commissions (IOSCO); vgl. IASB 2005, No. 12, S. 3. Aufgrund der Ausgestaltung als Diskussionspapier wird dieses als Anregung für die Ableitung einer Soll-Berichterstattung in die Untersuchung aufgenommen. Dabei ist auch dieses Konzept durch die Verwendung von Qualitätskriterien geprägt; vgl. IASB 2005, No. 58–95, S. 24–32.
Vgl. entsprechend IASB 2005, No. 201, S. 61.
Diesem Instrument kommt somit eine Rechenschafts-sowie zukunftsorientierte Informationsfunktion zu; vgl. Baetge/ Fischer/ Paskert 1989, S. 7–9; Hachmeister 2002b, Sp. 1434.
Vgl. DRS 15, Tz. 2; Krawitz 2005, S. 209; Ruhnke 2005, S. 667. Auch i.R.d. Entwicklung eines internationalen Standards durch das IASB wird diese Ergänzungsfunktion erwähnt und deutlich herausgearbeitet; vgl. IASB 2005, S. 9, No. 6–8, S. 11–12.
Vgl. DRS 15, Tz. 93. Eine Vereinheitlichung der Berichterstattung wird im Schrifttum mit der Begründung kritisiert, dass die Lageberichterstattung zu unternehmensindividuell ist; vgl. Fink/Keck 2005, S. 140; Fink/Keck 2004, S. 1084–1085. Die ersten vier Elemente sollen grds. vergangenheitsorientierte und der sich anschließende Teil zukunftsorientierte Informationen bereitstellen. Zu einer gelungenen Übersicht über die Zusammenhänge der Berichterstattungselemente in zeitlicher Hinsicht vgl. Fink/Keck 2005, S. 141. Eine ähnliche Untergliederung sieht auch der in diesem Kontext veröffentlichte Diskussionsentwurf des IASB vor, der folgende Einteilung der Berichterstattung eines Unternehmens vorsieht: (a) nature of business, (b) objectives and strategies, (c) key ressources, risks and relationships, (d) results and prospects, (e) Performance measures and indicators; vgl. IASB 2005, Appendix A26, S. 77 und in Ergänzung IASB 2005, No. 100, S. 33. Zu den Inhalten der einzelnen Unterpunkte vgl. IASB 2005, Appendix A.30-57, S. 77–80. Als wesentlicher Unterschied ist damit die explizite Bennennung der Strategien im Gegensatz zu DRS 15 anzuführen.
Vgl. DRS 15, Tz. 36 und 37.
Vgl. DRS 15, Tz. 45–82 und Tz. 103–119.
Unter einer Analyse ist die „Zerlegung des Berichtsgegenstands in seine Bestandteile, die anschließend geordnet und systematisch ausgewertet werden“, zu verstehen; DRS 15.8.
Vgl. § 289 Abs. 3 HGB für den Einzelabschluss. Diese Informationen werden nach § 315 Abs. 1 S. 4 HGB auch für den Konzernabschluss gefordert, wenn sie für das Verständnis notwendig sind. Als wesentliche nicht-finanzielle Leistungsindikatoren sind das Humankapital einer Gesellschaft und Umweltaspekte zu betrachten, die explizit in den angegebenen Vorschriften benannt werden. In der Gesetzesbegründung wird im Kontext dieser Pflichten darauf hingewiesen, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handelt; vgl. BegrRegE BilReg 2004, § 289 HGB, S. 31. Die Beschreibung der Forschung und Entwicklung wird gem. § 289 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB als Indikatorberichterstattung explizit gesetzlich vor
Vgl. Wolf 2005, S. 439. Auch im Schrifttum wird der Lagebericht als geeignetes Publizitätsinstrument angesehen, Informationen über das Value Reporting zu übermitteln; vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung 2002a, S. 2337.
Vgl. DRS 15, Tz. 30. Insbesondere die Angabe wertorientierter Kennzahlen wird den Unternehmen jedoch nicht vorgeschrieben, wobei die Befolgung der in Rede stehenden Regelung auch nur von Unternehmen befolgt werden kann, die als Unternehmensziel die Maximierung des Shareholder Value verfolgen; vgl. Freidank/ Steinmeyer 2005, S. 2513.
Vgl. DRS 15, Tz. 82. Hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Wesentlichkeit einzuhalten; vgl. Krawitz 2005, S. 216.
Vgl. Hachmeister 2002b, Sp. 1438.
Vgl. § 289 Abs. 1 S. 4 HGB und analog für den Konzernabschluss § 315 Abs. 1 S. 5 HGB. Vgl. ausführlich zur Prognoseberichterstattung Freidank/ Steinmeyer 2005, S. 2513–2514; Wolf 2005, S. 440–4
Vgl. Fink/ Keck 2005, S. 144; Krawitz 2005, S. 214. Hierdurch wird es notwendig, das Risikomanagementsystem konsequent als ein System auszugestalten, welches auch Chancen berücksichtigt; vgl. ausführlich Freidank/Steinmeyer 2005, S. 2515–2516; Kaiser 2005, S. 353.
Eine von den DAX-100-Unternehmen ausgehende Studie für die Jahre 2000–2003 ist hinsichtlich der Risikoberichterstattung im Geschäftsbericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bzgl. der Angaben zur Bewertung und Analyse von Risiken sowie zur Risikoaggregation erhebliche Defizite bestehen; vgl. Gleißner/ Berger/ Rinne/ Schmidt 2005, S. 347.
Vgl. Fink/ Keck 2005, S. 144.
Vgl. Kajüter 2004, S. 202.
Vgl. Kaiser 2005, S. 412.
Bei dieser Neuerung handelt es sich um eine Transformation der Fair-Value-Richtlinie, die vorschreibt, dass ein Unternehmen über das Finanzmanagement und daraus entstehende Einzelrisiken zu berichten hat; vgl. RiLi 2001/65/EG, Art. 1, Tz. 4, S. 31. Diese Art der Publizität steht in engem Zusammenhang zur Erweiterung der Angaben im Anhang nach § 285 S. 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie § 285 S. 2–6 HGB, wonach Angaben zu bestimmten Finanzinstrumenten zu tätigen sind; vgl. Abschnitt I.B.2.a)(l)(b). Durch die Lageberichterstattung werden diese Angaben im Anhang damit konsequent um zukünftige und risikoorientierte Informationen erweitert. Vgl. ausführlich zum Risikobericht für Finanzinstrumente Freidank/Steinmeyer 2005, S. 2514–25
Vgl. Kaiser 2005, S. 416–417; Kajüter 2004, S. 202.
Diese Einschätzung teilend vgl. Fink/ Keck 2005, S. 145; Kirsch/Scheele 2003, S. 2737.
Vgl. Kajüter 2004, S. 203.
Zu einer Übersicht über wesentliche Bereiche des Value Reporting, die indirekte Kosten verursachen können, vgl. Henselmann 2005, S. 300–301.
Vgl. Lanfermann/ Maul 2004, S. 1521.
Vgl. entsprechend Strieder 2004, S. 1327.
Diese Vorschrift wurde durch das TransPuG in das Aktienrecht eingefügt, wobei deren Ausgestaltung im Wesentlichen auf Vorschlägen der Baums-Kommission beruht; vgl. im Einzelnen zu den Vorschlägen Baums 2001, Rn. 9–12, S. 54–56.
Vgl. Peltzer 2004, Tz. 27, S. 40.
Hierbei handelt es sich nicht um eine gemeinsame Erklärung, sondern um zwei „getrennte Erklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat [...], die dann im Außenverhältnis in einem Dokument zusammenzufassen sind“; Strieder 2004, S. 1326. Die Publikation von zwei Erklärungen ist grds. denkbar; vgl. Raskop 2004, S. 132. Diese ist aber als praxisfern einzuordnen; vgl. Peltzer 2004, Tz. 26, S. 40.
Vgl. ausführlich Ihrig/ Wagner 2003, S. 1625–1629.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 3.10. Auch die Abweichungserläuterung von den Anregungen des Kodex im Geschäftsbericht wird vorgeschlagen; vgl. DCGK 2005, Tz. 3.10.
Dieser Vorschlag entspricht der gängigen Praxis; vgl. Strieder 2004, S. 1327.
Vgl. Ettinger/ Grützediek 2003, S. 354; Kiethe 2003a, S. 560.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 3.10.
Vgl. Lutter/ Krieger 2002, Rn. 493, S. 193. Diese wird deshalb im Schrifttum als „reine Wissenserklärung“ bezeichnet; Kirschbaum 2005, S. 1474.
Vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 161 AktG, S. 22; Hüffer 2004, Rn. 14 zu § 161 AktG, S. 814 und ausführlich Radke 2004, S. 96–98.
Vgl. zu einer Diskussion verschiedener Möglichkeiten des Inhalts der Entsprechenserklärung bei Eintreten eines derartigen Umstands bzw. deren Anpassung in statischer oder dynamischer Weise Ihrig/ Wagner 2003, S. 1626–1629.
Schiessl 2002, S. 594. Dieser Ansicht folgend vgl. Hüffer 2004, Rn. 20 zu § 161 AktG, S. 816; Ihrig/Wagner 2002b, S. 2510; Kirschbaum 2005, S. 1474–1475.
Vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 161 AktG, S. 22.
Vgl. Radke 2004, S. 133–134.
Vgl. Hüffer 2004, Rn. 15 zu § 161 AktG, S. 814; Ihrig/Wagner 2003, S. 1625–1628 und ausführlich Gelhausen/Hönsch 2003, S. 367–371. Zu den Fällen, in denen dennoch eine Erklärungspflicht entsteht, vgl. Kirschbaum 2005, S. 1476.
Zu einem Vorschlag hinsichtlich einer kombinierten Entsprechenserklärung, die sowohl auf die Entsprechung hinsichtlich des alten als auch des neuen Kodex eingeht, vgl. Kirschbaum 2005, S. 1477.
Vgl. entsprechend Radke 2004, S. 112.
Dieses wird durch Integration der Entsprechenserklärung auf der Internet-Seite des Unternehmens erreicht; vgl. Hüffer 2004, Rn. 23 zu § 161 AktG, S. 817.
Aus der Verpflichtung zur Handelsregistereinreichung ist zu folgern, dass ein Original der Erklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren ist; vgl. Strieder 2004, S. 1327.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 325 Abs. 1 HGB, S. 11.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 8b Abs. 2 Nr. 5 HGB, S. 2.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 3.10.
Zum entsprechenden Artikelgesetz vgl. Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2005. Dieses beruht auf der europäischen Prospekt-Richtlinie; vgl. RiLi 2003/71/EG.
Zu einer ausführlichen Begründung, die eine verpflichtende Aufnahme der Publizitätselemente aufgrund der gesellschaftsrechtlichen europäischen Richtlinien ausschließt, vgl. Kaum/ Zimmermann 2005, S. 1467.
Vgl. VO (EG) Nr. 809/2004, Art. 24 Abs. 2, S. 15.
Dabei hat der Emittent bei Verweisung auf entsprechende Dokumente anzugeben, wo diese zu erhalten sind; vgl. § 10 Abs. 2 WpPG und im Einzelnen Kaum/ Zimmermann 2005, S. 1468.
Vgl. Hütten 2000, S. 32; Ruhnke 2005, S. 97.
Vgl. Küting/ Zwirner 2003, S. 193.
Vgl. Hütten 2000, S. 84.
Vgl. Klein/ Voss 2002, Sp. 902; Ruhnke 2005, S. 97–98.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 325 Abs. 2a HGB, S. 11–12.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB, S. 2.
Vgl. Freidank/ Pottgießer 2003, S. 891.
Bei einer kompletten Umstellung auf das interne Berichtswesen nach IFRS kann i.R. des Management Approach eine Harmonisierung von externem und internem Rechnungswesen gelingen; vgl. Kahle 2003, S. 272.
Vgl. Ruhwedel/ Epstein 2003, S. 161.
Vgl. Fockenbrock/ Hussla 2005, S. 29.
Darunter fielen zum Zeitpunkt der Studie in 2000/2001 die DAX-30 sowie 70 MDAX-Unternehmen. Der DAX-100 ist nunmehr durch das Indexportfolio HDAX abgelöst worden, in dem die 30 DAX-, 50 MDAX-und 30 TecDAX-Unternehmen zusammengefasst worden sind; vgl. Deutsche Börse 2005, S. 7.
Vgl. Pellens/ Hillebrandt/ Ulmer 2001, S. 1243.
Vgl. McKinsey 2002, Exhibit 4. In einer vergleichbaren Studie aus dem Jahr 2000 betrug die Überprämie der befragten institutionellen Investoren noch 20%; vgl. McKinsey 2000, S. 16. Kritisch zum Aussagegehalt dieser Studie vgl. Nowak/Rott/Mahr 2005, S. 262–263.
Vgl. Ernst/ Gassen/ Pellens 2005, S. 33.
Vgl. zu diesem Urteil Drobetz/ Schillhofer/ Zimmermann 2004, S. 22.
Vgl. zur Auswahl der Qualitätsmerkmale und zum Bewertungsschema Union Investment 2005, S. 8–30.
Vgl. Union Investment 2005, S. 5.
Vgl. dieser Ansicht unter Berücksichtigung weiterer empirisch durchgeführter Studien entsprechend Dörner/ Orth 2003, S. 11–13. Diese Aussage wird durch eine Untersuchung der Kapitalmarktrelevanz der Veröffentlichung der Entsprechenserklärung im Sinne eines Qualitätskriteriums nicht bestätigt; ausführlich zur Studie, der die Entsprechenserklärungen aus dem Jahr 2002 zugrunde liegen, vgl. Nowak/Rott/Mahr 2005, S. 271–279. Die Anwendung einer derartigen Ereignisstudie ist aber zu kritisieren, da der Einfluss der Veröffentlichung einer Entsprechenserklärung grds. nicht vollständig von anderen Ereignissen separiert werden kann.
Vgl. zum Ergebnis der Studie Müller 2005, S. 173–174. Dieser Anstieg lässt sich vor allem Unternehmensschieflagen und ein bis dahin fehlendes Bewusstsein in Bezug auf die Ausgestaltung der Corporate Governance erklären; vgl. Müller 2005, S. 208.
Böcking 2003, S. 256. Zu einem ersten Vorschlag zur Konkretisierung dieser vorgeschlagenen Publizitätsinhalte vgl. Böcking 2003, S. 259–269.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 2.1.3.
DCGK 2005, Tz. 3.10. In der Textziffer wird durch Neufassung des Kodex auch vorgeschlagen, zu den Anregungen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Vgl. DCGK 2005, Tz. 3.10. Dabei sind die in Rede stehenden Informationen in einem gesonderten Teil des Geschäftsberichts zur Verfügung zu stellen; vgl. Ringleb/Kremer/ Lutter/Werder 2005, Tz. 538, S. 142.
Vgl. Böcking 2003, S. 259; Ringleb/Kremer/Lutter/Werder 2005, Tz. 541–542, S. 143.
Diese Ansicht ist im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Anforderungskatalogs zu erweitern; vgl. Böcking 2003, S. 270.
Vgl. Scheffler 2005, S. 479.
In diesem Vorschlag wird ein derartiges Publizitätsinstrument als Corporate Governance-Erklärung bezeichnet; vgl. Europäische Kommission 2004c, Art. 46a, S. 11.
Vgl. Europäische Kommission 2004c, Art. 46a, Abs. 1–6, S. 11. Die hier aufgeführten Inhalte unterscheiden sich von den im Vorfeld veröffentlichten Vorschlägen der Winter-Gruppe sowie dem Aktionsplan der EU hinsichtlich der Corporate Governance; vgl. zu den Vorschlägen der Wmter-Gruppe Hochrangige Expertengruppe 2002, S. 48–50 und zum Aktionsplan Europäische Kommission 2003a, S. 15. Zu einem tabellarischen Überblick über alle drei Vorschläge vgl. Lentfer 2005, S. 297. Zur verbalen Analyse des Aktionsplans vgl. Habersack 2004a, S. 3–5.
Vgl. RiLi 2004/25/EG, Art. 10 Abs. 1 c), d), f), h) und i), S. 19–20.
Hinsichtlich der beiden letzt genannten Punkte kann der Ansicht gefolgt werden, dass entsprechende Informationen für derartige Sachverhalte abzugeben sind, die unternehmensindividuell, z.B. durch die Satzung, festgelegt werden; vgl. IDW 2005b, S. 120.
Eine Erweiterung des Gegenstands der Abschlussprüfung ist nicht zu befürworten, da es an einem Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag mangelt; vgl. IDW 2005b, S. 119. Eine Prüfungspflicht wird dabei aufgrund des Vorschlags einer Aufnahme in den Lagebericht seitens der Kommission unterstellt; vgl. Lentfer 2005, S. 296; Maul 2003, S. 27.
Vgl. Lentfer 2005, S. 293.
Diese Aspekte vernachlässigend folgert Pooten, dass nach Umsetzung der Richtlinie die Angabe in Bezug auf die Abgabe der Entsprechenserklärung nach § 285 Nr. 16 HGB nicht im Anhang, sondern im Lagebericht zu veröffentlichen ist; vgl. Pooten 2005, S. 61.
Vgl. IDW 2005b, S. 119.
Vgl. Lentfer 2005, S. 296. Auch das IDW regt deshalb an, „die Corporate Governance-Erklärung als ein eigenständiges Berichtsinstrument zu etablieren“; IDW 2005b, S. 119.
Vgl. Ernst/ Gassen/ Pellens 2005, S. 22, 35 und 40. Zu den detaillierten Antworten der Privatanleger und institutionellen Investoren vgl. Ernst/Gassen/Pellens 2005, S. 68 und 99.
Die EU schlägt im Wesentlichen vor, dass der Aufsichtrat die Aktionäre über seine interne Organisation, über das Ergebnis der Selbstevaluation und die daraus resultierenden Änderungen informiert; vgl. Europäische Kommission 2005, Abschnitt II, Tz. 9.1, S. 56. Weiterhin wird eine angemessene Publizität über „Angelegenheiten der Gesellschaft, die Unternehmensstrategie sowie über den Umgang mit Risiken und Interessenkonflikten“ in die Verantwortung des Aufsichtsrats übergeben; Europäische Kommission 2005, Abschnitt II, Tz. 9.2, S. 56.
Vgl. entsprechend Habersack 2004a, S. 3.
In einem Vergütungsbericht ist in allgemeiner Weise das Grundkonzept der Vergütung der Gesellschaft darzustellen; vgl. zu den hier nicht näher darzustellenden Einzelheiten Europäische Kommission 2004a, Abschnitt II, Tz. 3.1–3.5, S. 56–57. Die Empfehlungen der EU gehen dabei über die bereits im DCGK enthaltenen hinaus; vgl. zu einer detaillierten Abweichungsanalyse diesbezüglich Maul 2005, S. 7–8.
Vgl. Europäische Kommission 2004a Abschnitt III, Tz. 5.1–5.6, S. 57–58.
Zur allgemeinen Offenlegung des Konzepts vgl. Europäische Kommission 2004a, Abschnitt II, Tz. 3.1, S. 56 und zu den individuellen Angaben Europäische Kommission 2004a, Abschnitt III, Tz. 5.1, S. 57. Da eine getrennte Berichterstattung zu bevorzugen ist, erfolgt die Darstellung dieses Instruments i.R.d. Untersuchung in einem eigenständigen Abschnitt.
Vgl. Maul/ Lanfermann 2004a, S. 1867.
Vgl. Maul 2005, S. 8.
Vgl. Alvarez/ Wotschofsky 2001a, S. 387–388; Coenenberg/Alvarez 2002, S. 2758. Unter den Begriff des Zwischenberichts fallen sowohl ein Halbjahres-als auch ein Quartalsbericht; vgl. Ammedick/Strieder 2002, Rn. 1, S. 1.
Vgl. Treiber 1991, S. 602.
Vgl. bereits Kilgert/ Großmann 1990, S. 190 sowie im Detail Abschnitt II.B.la)(3) des Zweiten Hauptteils.
Vgl. entsprechend Meyer 2003, S. 31.
Vgl. Strieder 2001b, S. 112.
Vgl. zu diesem Ergebnis Ernst/ Gassen/ Pellens 2005, S. 10 sowie im Detail Abschnitt II.B.l.(l) des Zweiten Hauptteils.
Bei einer Befragung mittels eines Scoring-Modells mit sechs Merkmalsausprägungen nimmt der Quartalsbericht im Gegensatz zum Geschäftsbericht einen Wert von 4,03 gegenüber 4,0 ein, was einer wichtigen Einschätzung entspricht; vgl. PWC/Kirchhoff 2005, S. 17. Der Versand der Fragebögen erfolgte dabei an die Unternehmen des DAX, MDAX, Small Cap-Index (SDAX), TecDAX und German Entrepreneurial Index (GEX) und ist mit einer Rücklaufquote von 25% als repräsentativ einzustufen; vgl. PWC/Kirchhoff 2005, S. 8. Eine Befragung der ehemaligen DAX-100-Unternehmen ist bereits 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass 97% der antwortenden Unternehmen den Zwischenbericht als wichtiges Investor Relations-Instrument ansehen; vgl. Alvarez/Wotschofsky 2000b, S. 318.
Vgl. Ernst/ Gassen/ Pellens 2005, S. 11; Hanft/Kretschmar 2001, S. 84.
Vgl. Möllers/ Leisch 2003, S. 114–115. Die hohe Bedeutung der Ad hoc-Publizität kann mit dem Ergebnis einer Befragung von Finanzexperten bestätigt werden, die zum dem Ergebnis gekommen ist, dass 53 % der Befragten Ad hoc-Mitteilungen einen höheren oder denselben Stellenwert wie Quartals-bzw. Zwischenberichten zusprechen; vgl. Gutzy/Märzheuser 2003, S. 489. Zum Aufbau der Untersuchung vgl. Gutzy/Märzheuser 2003, S. 486–487.
Vgl. Ruhnke 2005, S. 128; Wirth 2004, S. 109 und ausführlich Abschnitt I.B.l. des Zweiten Hauptteils.
Vgl. Selch/ Rothfuss 2000, S. 507.
Vgl. Güttier 2005, S. 237; Ruhnke 2005, S. 135.
Vgl. Baetge/ Lutter 2003, S. 25.
Vgl. zur Analyse dieser Vorschriften unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben Buchheim/ Burger/ Ulbrich 2004, S. 1392–1393; Buchheim/Ulbrich 2004, S. 285–286. Diese Vorschrift ist auch in den DCGK aufgenommen worden; vgl. DCGK 2005, Tz. 6.2.
Durch das AnSVG sind in diesem Kontext Änderungen aufgrund der Marktmiss-brauchs-Richtlinie durchgeführt worden; zu einem Überblick, welcher auch die untergesetzlichen Anforderungen der Wertpapierhandelsanzeige-und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) berücksichtigt, vgl. Erkens 2005, S. 29–37; Pluskat 2005, S. 1097–1101.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 798–799.
Vgl. Kirchner 2001, S. 18.
Vgl. Kirchner 2002, Sp. 1940.
Vgl. ausführlich Ruhnke 2005, S. 47–48.
Vgl. zur graphischen Veranschaulichung Lentfer 2005, S. 26; Rössler 2001b, S. 56.
Vgl. zu diesem Überwachungsobjekt ausführlich Lentfer 2005, S. 19–22 und überblicksartig Abschnitt IV.A.l. des Ersten Hauptteils.
Die detaillierte Gestaltung eines derartigen Systems hat der Gesetzgeber nicht festgelegt; vgl. Freidank/Paetzmann 2004, S. 10. Zu einer Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten der Norm sowie einer detaillierten Beschreibung des Zwecks der Normierung vgl. Hillebrand 2005, S. 14–22,86–88.
Vgl. Berens/ Schmitting 2004, S. 65–67; Freidank/Paetzmann 2004, S. 10–11, S. 17–19; Lentfer 2005, S. 24–25.
Vgl. Hofmann 2005, S. 73.
vgl. Freidank 2001, S. 248–249; Hoffmann 1992, Sp. 870.
Vgl. Berens/ Schmitting 2004, S. 52–53; Marten/Quick/Ruhnke 2003, S. 12.
Vgl. Berens/ Schmitting 2004, S. 53. Vgl. ausführlich zur Internen Revision Hoffmann 1992, Sp. 869–882; Hofmann 2005, S. 127–145. Eine Einteilung der Internen Revision erfolgt anhand der Inhalte des Revisionsobjekts in Financial, Operational und Management Auditing; vgl. Hofmann 2005, S. 189–193.
Marten/ Köhler 2004, S. 288. Zu einer Analyse verschiedener Konzepte des Controlling im Detaü vgl. Freidank/Paetzmann 2004, S. 6–9; Marten/Köhler 2004, S. 288–289.
Vgl. zu einer gelungenen Darstellung des Controlling als Teil des Risikomanagementsystems Hachmeister 2004, S. 267–286.
Vgl. Freidank/ Paetzmann 2004, S. 17–19; Lentfer 2005, S. 24. Vgl. zum Einsatz dieses Systems als Instrument der Internen Revision Berens/Schmitting 2004, S. 64–65.
Vgl. entsprechend Freidank 2001, S. 247.
Vgl. ausführlich Berens/ Schmitting 2004, S. 56–58.
Vgl. zu möglichen Ansätzen zur Überwindung ausgewählter Corporate Governance-Problemstellungen durch das Controlling Günther 2004, S. 44–47.
Der Hauptversammlung wird deshalb grds. eine Überwachungsfunktion zugeschrieben; vgl. Baums 2001, Rn. 78, S. 117.
Vgl. Rössler 2001a, S. 65–66; Witt 2001a, S. 75. Diese Möglichkeit wird im weiteren Verlauf der Analyse des Enforcement der Publizität deshalb ausgegrenzt. Vgl. zu den Einwirkungsmöglichkeiten der Hauptversammlung allgemein Abschnitt IV.A.3. des Ersten Hauptteils.
Vgl. Nassauer 2000, S. 47.
Vgl. dieser Ansicht entsprechend Scheffler 2005, S. 479.
Dabei hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob der Vorstand ein § 91 Abs.2 AktG entsprechendes System eingerichtet hat und ob dieses geeignet ist, seine Aufgaben zu erfüllen; vgl. ausführlich Baumbach/ Hopt 2005, Rn. 9 zu § 317 Abs. 4 HGB, S. 994–995; Kol-ler/Roth/Morck 2005, Rn. 5 zu § 317 HGB, S. 842–843; Lengerke 2002, S. 96–105. Zur Überwachung durch den Aufsichtsrat vgl. Abschnitt IV.A.2. des Ersten Hauptteils.
Vgl. Hopt 2000, S. 787–788 und grundlegend Manne 1965, S. 112–114.
Vgl. Hachmeister 2002a, Sp. 490.
Vgl. Nassauer 2000, S. 47–48. Hierdurch ergibt sich insbesondere eine Präventivwirkung, da die Vorstandsmitglieder mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müssen; vgl. Portisch 1997, S. 76–77.
Vgl. grundlegend Manne 1965, S. 114–119.
Vgl. Hopt 2001, S. 33; Hopt 2000, S. 803; Riegger 2003, S. 131.
Vgl. Hopt 2001, S. 33; Witt 2001a, S. 76–77.
Vgl. ausführlich Höpner/ Jackson 2001, S. 2,43–47.
Vgl. Hachmeister 2002a, Sp. 490 und Abschnitt I.D. des Ersten Hauptteils.
Vgl. RiLi 2004/25/EG.
Vgl. hierzu ausführlich Grundmann 2005, S. 122–128; Lentfer 2005, S. 82–94.
Die Sanktionierung durch Haftung ist eng mit dem Anfechtungsrecht der Anleger verbunden, das als Voraussetzung anzusehen ist; vgl. Schwark 2000, S. 1532.
Vgl. IDW/FAZ 2002, S. 83.
Vgl. zur Enforcement-Lücke Baetge/ Lutter 2003, S. 17–18; Tielmann 2001b, S. 1634.
Vgl. Küting/ Wohlgemuth 2002, S. 266.
Die Billigung des Konzernabschlusses ist erst durch das TransPuG aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Konzerninformationen eingeführt worden; vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 171 AktG, S. 22.
Vgl. hierzu ausführlich BegrRegE BilReG 2004, § 171 AktG, S. 54.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 1997, Rn. 5 zu § 171 AktG, S. 329. Damit ergibt sich eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; vgl. Adler/Düring/Schmaltz 1997, Rn. 17 und 21 zu § 171 AktG, S. 332, 334. Vgl. zusätzlich Abschnitt IV.A.2. des Ersten Hauptteils.
Vgl. Hüffer 2004, Rn. 4–5 zu § 171 AktG, S. 828; Lentfer 2005, S. 277. Die Prüfungsintensität bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat ist jedoch geringer; vgl. Ad-ler/Düring/Schmaltz 1997, Tz. 19 zu § 171 AktG, S. 333.
Eine Ausweitung der Überwachungshandlungen wird insbesondere notwendig, wenn Bedenken gegen das vorgelegte Urteil des Abschlussprüfers auftreten; vgl. Hüffer 2004, Rn. 9 zu §171 AktG, S. 829.
Vgl. ausführlich zum System der Rechnungslegungspolitik Freidank 2000, S. 10–16.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 1997, Rn. 21 zu § 171 AktG, S. 334; Hüffer 2004, Rn. 6–7 zu § 171 AktG, S. 828–829; Riegger 2003, S. 37; Schulze-Osterloh 1998, S. 2134. Hier ergibt sich eine Unterstützung durch den Prüfungsbericht, da dieser nach § 321 Abs. 2 S. 4 HGB auch Informationen zu wesentlichen vorgenommenen Bewertungen zu enthalten hat; vgl. BegrRegE TransPuG 2002, § 321 HGB, S. 28.
Vgl. so bereits Rössler 2001b, S. 175–176.
Vgl. Europäische Kommission 2004c, Art. 50b, S. 12 und für die konzernweite Publizität Art. 36a, S. 13.
Vgl. Lentfer 2005, S. 278.
Vgl. ausführlich zur Herleitung dieser Einschätzung Lentfer 2005, S. 284–288 sowie bereits für die Auswirkungen durch das KonTraG Rössler 2001b, S. 177.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 1997, Rn. 28 zu § 172 AktG, S. 366.
Vgl. Europäische Kommission 2004c, Art. 50b, S. 12 und Art. 36a, S. 13.
Vgl. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG. Nach einer Konkretisierung durch das Landgericht München vom 10. März 2005 umfasst diese Berichterstattung insbesondere Informationen über die Prüfungshäufigkeit,-gegenstand und ihre-methoden; vgl. LG-Urteil München vom 10. März 2005, S. 878.
Vgl. Lentfer 2005, S. 253. Aufgrund ähnlicher Kritik bezüglich einer Selbstprüfung kann ein Enforcement des Corporate Governance-Berichts nicht vollständig durch den Aufsichtsrat geleistet werden; vgl. dazu Abschnitt IV.B.2.(2)(c) des Ersten Hauptteils.
Vgl. Lutter 1995, S. 9; Strobel 2000, S. 544; Ziemons 2000, S. 77. Vgl. ausführlich zur Historie Eibelshäuser/Kraus-Grünewald 2004, S. S107–S108; Loitlsberger 2002, Sp. 933–949.
Auch der freiwillig nach IFRS offen zu legende Einzelabschluss ist nach § 324a HGB entsprechend der Normen zur HGB-Einzelabschlussprüfung einer Überwachung zu unterziehen; vgl. weiterführend Pottgießer 2004, S. 168. In der Folge wird keine Differenzierung zwischen der Abschlussprüfung eines Einzel-bzw. Konzernabschlusses und zugehöriger Lageberichte vorgenommen.
Vgl. Baumbach/ Hopt 2005, Rn. 4 zu § 317 HGB, S. 993.
Vgl. zur Normierung des Prüfungsumfangs § 317 Abs. 1 S. 2 HGB und ergänzend Baumbach/ Hopt 2003, Rn. 2 zu § 317 HGB, S. 992–993.
Vgl. Eibelshäuser/ Kraus-Grünewald 2004, S. S108; Marten/Quick/Ruhnke 2003, S. 4–5.
Vgl. ausführlich Freidank/ Steinmeyer 2005, S. 2516–2517; Koller/Roth/Morck 2005, Rn. 3 zu § 317 HGB, S. 841–842; Krall 2004, S. 105–108. Aufgrund der Anpassungen der Lageberichterstattung durch das BilReG liegt der entsprechende Prüfungsstandard des IDW derzeit lediglich in einer Entwurfsfassung vor; vgl. IDW EPS 350. Bei Einführung der Lageberichterstattung in das IFRS-System ist auch dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechender Standard im ISA-System generiert wird; vgl. IASB 2005, No. 194, S. 59.
Eibelshäuser/ Kraus-Grünewald 2004, S. S108. Vgl. zur wirtschaftlichen Lage im ökonomischen und bilanzrechtlichen Sinne Eibelshäuser/Kraus-Grünewald 2004, S. S110–S112.
Unter Erwartungslücke wird die Diskrepanz zwischen der Aussagefähigkeit eines (uneingeschränkten) Bestätigungsvermerks sowie der Berufsausübung des Abschlussprüfers und der von der Öffentlichkeit erwarteten materiellen Aussagefähigkeit des Testats, die oft aufgrund fehlender Kenntnis der Gesetzesanforderungen entsteht, verstanden; vgl. Böcking 1999, S. 720; Freidank 2001, S. 249.
Vgl. ausführlich Böcking 1999, S. 721–722.
Vgl. Hund 2004, S. 55.
Böcking 2001, S. 59. Vgl. weiterführend zum Business Audit Ruhnke 2002a, S. 696–699.
Vgl. zu einer graphischen Darstellung der Entwicklung vom Financial Audit zum Business Audit Orth 2000, S. 304. Dieser Ansatz wird auch als geschäftsrisikoorientierter Prüfungsansatz bezeichnet, bei dem zukunfts-und problemorientierten Prüfungshandlungen ein deutlich höheres Gewicht zugesprochen wird; vgl. Böcking 2001, S. 60. Das KonTraG hat insbesondere durch die Einführung der Prüfungspflicht des Risikomangementsystems nach § 317 Abs. 4 HGB in dieser Hinsicht Teile der Weiterentwicklung des Prüfungsansatzes normiert; vgl. Dörner 2002, Sp. 1744–1745.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 2000, Rn. 16–22 zu § 316 HGB, S. 10–13; Plendl 1990, S. 5–7.
Diese präventive Wirkung korreliert mit der Einschätzung der Aufdeckungswahrscheinlichkeit von Seiten des Vorstands; vgl. Baetge/ Thiele/ Matena 2004, S. 205.
Vgl. Ball 2003, S. 51.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 2000, Rn. 22 zu § 316 HGB, S. 13.
Vgl. Mattheus 2001, S. 15; Scheffler 2005, S. 478. Der Abschlussprüfer wird auch als Partner des Aufsichtsrats bezeichnet; vgl. Hopt 2000, S. 795; Zitzelsberger 2004, S. 59. Insbesondere durch das KonTraG wurde diese Funktion herausgestellt; vgl. Böcking 2001, S. 61–62; Hachmeister 1999, S. 1453; Hommelhoff 1998, S. 2568; Theisen 2004, S. 484.
Vgl. Hachmeister 1999, S. 1454; Wüstemann 2002, S. 724. Ausführlich zur Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung vgl. Ball 2003, S. 70–71; Rössler 2001b, S. 185–187. Zur mündlichen Berichterstattung ist der entsprechende Prüfungsstandard zu beachten; vgl. IDW PS 470. Unter diese Funktion ist im Speziellen auch eine Krisenwarnfunktion zu subsumieren; vgl. ausführlich Ball 2003; Plendl 1990.
Unter einer Prüfungsnorm ist eine „Regel definiert, die den Anspruch erhebt, das Verhalten des Prüfers zu steuern“; Ruhnke 2002b, Sp. 1841. Vgl. ausführlich Marten/ Quick/ Ruhnke 2003, S. 76–148.
Vgl. grundlegend zu den ISA Lanfermann 2002, Sp. 1209–1216.
Die IFAC bildet das zentrale Gremium zur Harmonisierung der internationalen Prüfungskonventionen; vgl. Hinz 2005, S. 42.
Die Summe dieser Vorschriften wird auch als Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) bezeichnet. Bei den GoA handelt es sich um ein induktiv, deduktiv und hermeneutisch abgeleitetes Normen-System; vgl. Rückle 2002, Sp. 1026. Zu einem Überblick über die wesentlichen GoA vgl. Niemann 2003, S. 1454–145; Sell 1999, S. 51–529; Winkler 2004, S. 101–108. Grundsätzlich können die Prüfungsnormen auch in fachtechnische, ethische, ausbildungs-, qualitäts-und durchsetzungsorientierte Vorschriften untergliedert werden; vgl. Ruhnke 2002b, Sp. 1847–1850.
Die ISA sind durch das IDW seit 1998 aufgrund dessen Mitgliedschaft in der IFAC in die nationalen Standards vollständig transformiert worden; vgl. Freidank 2000, S. 9; IDW 2004a, S. 1281; Winkler 2004, S. 356–358.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen kann aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftprüfers unter Begründung im Prüfungsbericht erfolgen, wobei anzumerken ist, dass dieses Vorgehen dem Prüfer in Berufsaufsichts-und Strafverfahren zum Nachteil ausgelegt werden kann; vgl. IDW 2000a, Tz. 7, S. 2145.
Vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 26 Nr. 1–2, S. 25–26. Trotz des sich nun neuerlich ergebenden Handlungsbedarfs war die zunächst durchgeführte Transformation nach Ansicht des IDW der richtige Weg, da die aus dem angelsächsischem Raum stammenden ISA unter Berücksichtigung rechtlicher Besonderheiten in einem ersten Schritt in das System der deutschen Jahresabschlussprüfung integriert werden konnten; vgl. IDW 2005c, S. 269.
Vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 26 Nr. 1 i.V.m. Art. 49 Nr. 2, S. 25 sowie S. 38. Dieses Vorgehen wird als Adoption bezeichnet; vgl. IDW 2004a, S. 1281. Die ISA werden nach den Angaben des IDW in Deutschland auch für freiwillige Aufträge maßgeblich sein; vgl. IDW 2004a, S. 1281.
Vgl. entsprechend IDW 2004b, S. 413.
Vgl. Klein/ Tielmann 2004, S. 505–506; Richter 2003, S. 86–87.
Europäische Kommission 2004b, Art. 26 Nr. 3, S. 26.
Insbesondere für den Prüfungsbericht, der im ISA-System unbekannt ist und für die Prüfung des Risikomanagementsystems nach § 317 Abs. 4 HGB sind weiterhin nationale Prüfungsnormen notwendig. Zur Kritik an der Formulierung dieser Erweiterungsmöglichkeiten vgl. IDW 2004b, S. 414.
Vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 26 Nr. 3, S. 26.
Bei den IAPS handelt es sich um Prüfungsweisungen, die durch eine praxisnahe Ausgestaltung eine Anwendung der ISA ermöglichen sollen; vgl. IFAC Preface 2005.20.
Bei einem Due Process handelt es sich um einen „längerfristigen, formalisierten Entwicklungsprozess“; Adler/ Düring/Schmaltz International 2005, Rn. 2 zu Abschnitt 1, S. 9.
Vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 26 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 9, S. 25, 17. Zudem basieren diese Anwendungshinweise auf einer angelsächsischen Prüfungstradition und können nicht ohne jegliche Modifikation für einen Rechtsraum mit unterschiedlichen juristischen Traditionen übernommen werden; vgl. Klein/Tielmann 2004, S. 506.
Vgl. entsprechend IDW 2005c, S. 268.
Vgl. Hulle/ Lanfermann 2003, S. 1326; IDW 2005c, S. 268; Künnemann 2004, S. 152.
Modifiziert entnommen aus IDW 2005c, S. 269. In Vorgriff auf die Verabschiedung der Modernisierung der europäischen Abschlussprüfer-Richtlinie hatte sich das IDW entschieden, diese Struktur bei Anpassung der ISA durchzuführen. Als erster Standard, der in dieser Weise übersetzt wurde, ist ISA 240 zu nennen, der um den Vortext und die entsprechenden Textziffern des IDW IPS in seiner Entwurfsfassung ergänzt worden ist; vgl. ISA 240/IDW E-IPS 240, S. 624–674. Entsprechend der Struktur in der Abbildung sind die ergänzten Textziffern in komprimierter Form zusätzlich im Sinne eines kombinierten Prüfungsstandards angefügt; vgl. IDW E-IPS 240, S. 674–675.
Dazu sah das IDW begleitend vor, eine Sammlung aller ISA in Originaltext mit entsprechender Übersetzung zu entwickeln; vgl. IDW 2004a, S. 1282; WPK 2005, S. 36.
Vgl. IDW 2004a, S. 1281. Entsprechend Abbildung 7 werden diese Textziffern in den kombinierten Prüfungsstandards im Kontext integriert und in zusammengefasster Form am Ende dargestellt.
Vgl. IDW 2005a, S. 757.
Unter anderem wird angeregt, die Änderungen der neu verabschiedeten Standards i.R. einer Interimsphase wieder in die IDW PS zu integrieren; vgl. IDW 2005d, S. 661.
Vgl. IDW 2005a, S. 757.
Danach hat der Abschlussprüfer „über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten“; § 321 Abs. 1 S. 1 HGB. Zur detaillierten Gliederung eines derartigen Berichts vgl. IDW PS 450, Tz. 12 und in Ergänzung Olbrich/Ludewig 2004, S 467–468.
Der Bestätigungsvermerk ist durch das KonTraG zu einem Bestätigungsbericht ausgebaut worden; vgl. BegrRegE KonTraG 1998, § 322 HGB, S. 29. Zusätzlich ist § 322 HGB in Folge der IAS-Verordnung und Modernisierungs-Richtlinie durch das BilReG Änderungen unterzogen worden; vgl. ausführlich BegrRegE BilReg 2004, § 322 HGB, S. 44–45.
Vgl. IDW PS 450, Tz. 1.
Der Prüfungsbericht kann lediglich im Insolvenzfall auf Antrag von Gläubigern und Gesellschaftern eingesehen werden; vgl. § 321a HGB. Dabei ist fraglich, ob eine Offenlegung der Prüfungsberichte gegenüber anderen Adressaten überhaupt zu einer Steigerung der Klarheit der Berichterstattung führen würde; vgl. ausführlich Krall 2004, S. 109.
Vgl. ausführlich zur Erteilung des Bestätigungsvermerks IDW PS 400 sowie ISA 700 bzw. zur Erläuterung Gelhausen 2002, Sp. 303–320.
Das Testat nach § 322 HGB ist vornehmlich an die Anleger bzw. die Öffentlichkeit adressiert; vgl. Hachmeister 1999, S. 1453–1454.
In diesem Zusammenhang ist den Kritikern im Schrifttum zuzustimmen, die darlegen, dass sich die EU im Entwurf zur Modernisierung der Abschlussprüfer-Richtlinie vorbehält, einen europäischen Standardbestätigungsvermerk zu entwickeln; vgl. IDW 2004b, S. 415; Klein/Tielmann 2004, S. 507. Eine derartige Regelung läuft der Ausrichtung von ISA 700 und IDW PS 400 entgegen, in denen ein Trend zum Ausbau des Testats als Bestätigungsbericht erkannt werden kann; vgl. Schildbach 2004, S. 257. Zur europäischen Bestrebung vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 28 Nr. 2, S. 26.
Vgl. Hütten 2003, S. 126.
Vgl. zur Herleitung dieser Anforderung Abschnitt I.C. des Ersten Hauptteils. Weitere wesentliche Berufspflichten neben der Unabhängigkeit und der Unbefangenheit sind die Unparteilichkeit, die Verschwiegenheit, die Gewissenhaftigkeit, die Eigenverantwortlichkeit, das berufswürdige Verhalten und der Verzicht auf berufswidrige Werbung; vgl. Ewert 2002, Sp. 2386–2395; IDW 2000a, Tz. 58–344, S. 58–91; Zitzelsberger 2004, S. 67–74.
Die Grenze der unzulässigen Mitwirkung i.S.d. Selbstprüfungsverbots nach § 319 Abs. Nr. 5 HGB a.F. wird nach dem Allweiler-Urteil erst dann übergangen, wenn Beratung „über die Darstellung von Alternativen i.S.d. Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere der Berater selbst anstelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in Bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluß trifft“; BGH-Urteil vom 21. April 1997a, S. 240. Vgl. ausführlich zu diesem Urteil Kiethe 2003b, S. 938–939.
Nach dem Wortlaut der Norm werden „Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art“ hierdurch ausgeschlossen; § 319 Abs. 2 HGB. Vgl. hierzu BegrRegE BilReG 2004, § 319 HGB, S. 36–38. Zu einem aktuellen Überblick über die Befangenheit des Abschlussprüfers vgl. Gelhausen/Heinz 2005, S. 693–703.
Vgl. im Detail BegrRegE BilReG 2004, § 319 HGB, S. 36–40 sowie § 319a HGB, S. 40–43 und zusätzlich Hülsmann 2005, S. 166–172.
Vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 4, S. 33–34. Die Richtlinie übernimmt in diesem Bereich vor allem die Grundprinzipien, die in der EU-Empfehlung zur Unabhängigkeit entwickelt wurden; vgl. Klein/Tielmann 2004, S. 504–505; Lanfermann 2004, S. 611.
Unter dem Hauptprüfungspartner ist der Abschlussprüfer bzw. Partner zu fassen, der mit der Prüfung beauftragt ist; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 40 (d), S. 34.
In den auf der Webseite zu veröffentlichenden Bericht, der von Gesellschaften zu publizieren ist, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind folgende Informationen aufzunehmen: (a) Beschreibung der Rechtsform/Eigentumsverhältnisse, (b) rechtliche und sonstige Struktur bei Vorliegen eines Netzverbundes, (c) Erläuterung der Leitungsstruktur, (d) Darstellung des internen Qualitätskontrollsystems inkl. einer Erklärung zu dessen Wirksamkeit, (e) Datum der letzten Qualitätskontrolle, (f) Angabe der Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die eine Abschlussprüfung durchgeführt wurde, (g) Beschreibung von Unabhängigkeitssicherungsmaßnahmen, (h) Erklärung hinsichtlich der kontinuierlichen Fortbildung, (i) Angabe bestimmter Finanzinformationen inkl. einer Aufschlüsselung der Honorarstruktur, (j) Angaben zur Bemessung der Vergütung der Partner; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 38, S. 32–33.
Der Entwurf sieht eine Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Regelung von Honoraren, die eine hohe Qualität und das Verbot der Quersubventionierung durch andere Dienstleistungen sicherstellen, vor; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 25, S. 25. Die Ausgestaltung des Ansatzes bleibt durch den Entwurf jedoch offen; vgl. Schildbach 2004, S. 257. Das IDW geht davon aus, dass die Beauftragung durch den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 2 S. 3 AktG diesen Anforderungen genügt; vgl. IDW 2004b, S. 413.
Vgl. Abschnitt IV.B.2.a)(1)(d) des Ersten Hauptteils.
Die Auswirkungen des DCGK auf die Jahresabschlussprüfung sind durch das IDW in einem Prüfungsstandard zusammenfassend dargelegt; vgl. IDW PS 345.
IDW PS 345, Tz. 3.
Vgl. IDW PS 345, Tz. 19 und 22.
Vgl. Peltzer 2004, Tz. 373, S. 130.
Vgl. DCGK 2005, T. 373, S. 130. Zu Einzelheiten einer derartigen Redepflicht vgl. Gelhausen/Hönsch 2002, S. 534–535.
Vgl. zur Beauftragung Ruhnke 2003b, S. 376–377.
Das IDW macht in diesem Zusammenhang den Vorschlag, dieses Publizitätsinstrument einer außerhalb der Jahresabschlussprüfung angesiedelten Überwachung zu unterziehen; vgl. IDW 2005b, S. 119. Bevor hier Anforderungen generiert werden, ist es zunächst notwendig, den Inhalt und damit den Gegenstand festzulegen; zur aktuellen Diskussion diesbezüglich vgl. Abschnitt I.B.2.a)(2)(c) des Ersten Hauptteils.
Vgl. Abschnitt I.B.2.a)(2)(c) des Ersten Hauptteils.
Vgl. Lanfermann/ Maul 2004, S. 1517. 715 Vgl. hierzu ausführlich IDW PS 202.
Vgl. IDW PS 202, Tz. 7. Eine Unstimmigkeit ist festzustellen, wenn die freiwilligen Informationen in Widerspruch zu den Aussagen der Pflichtpublizität stehen; vgl. IDW PS 202, Tz. 8. Zu den Konsequenzen bei Unstimmigkeiten vgl. IDW PS 202, Tz. 13–20.
Als Folge der Ausweitung der Publizität ergibt sich auch eine Diversifizierung der von Wirtschaftsprüfern angebotenen Leistungen; vgl. Teufel 2004, S. 622.
Vgl. § 4 Abs. 2 WPO. Den meisten anderen europäischen Rechtsordnungen ist eine Aufsicht durch Kammern fremd; vgl. Kilian 2004, S. 196.
Die Ergebnisse der Berufsaufsicht werden von der WPK jährlich in einem Bericht präsentiert; vgl. WPK 2004 und in Ergänzung WPK 2005, S. 47–48. Der WPK stehen dazu nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 WPO die Belehrung und nach §§ 57 Abs. 2 Nr. 4 WPO i.V.m. 63 WPO die Rüge sowie die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Verfügung; vgl. ausführlich Joecks 2004, S. 246; Müßig 2004, S. 797.
Zu den Voraussetzungen hinsichtlich der Besetzung vgl. § 66a Abs. 2 WPO. Eine Gleichwertigkeit zum Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) ist nicht zu konstatieren; vgl. ausführlich Schmidt 2005, S. 205. Vgl. zu diesem internationalen Kontext Marten/Köhler 2005, S. 145–147.
Vgl. IDW 2004b, S. 416; Schmidt 2005, S. 204.
Vgl. entsprechend Marten/ Köhler 2005, S. 146.
Vgl. Baetge/ Lienau 2004, S. 2279–2280; Heininger/Bertram 2004, S. 1738–1739; Lenz 2004b, S. 1953–1954; Marten/Köhler 2005, S. 149–150.
Vgl. § 66 WPO. Die Stellung des Gremiums ist damit in der Rechtsaufsicht unterhalb des BMWA und oberhalb der WPK angesiedelt; vgl. BegrRegE APAK 2004, Allgemeine Begründung, S. 11.
Modifiziert entnommen aus IDW 2005c, S. 278.
Europäische Kommission 2004b, Art. 31 Nr. 3, S. 28. Zusätzlich werden durch die Modernisierung dieser Richtlinie fünf weitere Grundsätze hinsichtlich zur Berufsaufsicht festgelegt; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 2–7, S. 28–29. Diese werden jedoch zu keinem Anpassungsbedarf im deutschen Corporate Governance-System führen.
Vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 32 und 33 Abs. 1, S. 29. Hierzu werden auch Detailvorschriften bezüglich der Anerkennung der Regelungen auf Mitgliedstaatenebene und der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen in die Richtlinie integriert; vgl. Europäische Kommission 2004b, Art. 33–34, S. 29–31.
Zum Qualitätsbegriff im Kontext der Prüfung vgl. ausführlich Niehus 2002b, Sp. 1862.
In dieser werden Berufspflichten hinsichtlich des internen Qualitätssicherungssystems durch die WPK vorgegeben; vgl. §§ 37–39 BS WP/vBP.
Vgl. VO 1/1995 und zu einer kurzen Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung Marten/Köhler 2004, S. 292–294.
Vgl. Marten/ Köhler 2005, S. 148–149; Marten/Köhler 2004, S. 291.
Vgl. VO-E 1/2005. Nach einleitenden Vorbemerkungen, Definitionen und Erläuterungen zur Einrichtung, Durchsetzung und Überwachung eines Qualitätssicherungssystems werden im vierten Abschnitt der Verordnung detaillierte Vorschriften sowohl zur Steuerung als auch zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems gegeben.
Vgl. VO-E 1/2005, Tz. 17, S. 153.
Lenz 2005, S. 1615.
Vgl. ISA 220. Mit diesem Standard legt das IFAC die Handlungen fest, die zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems notwendig sind; vgl. ISA 220.1.
Aufgrund der Berücksichtigung deutscher gesetzlicher Vorschriften und der Berufsausübung ergibt sich jedoch die Notwendigkeit geringfügiger Abweichungen; vgl. zu diesen im Folgenden nicht weiter zu betrachtenden Abweichungen VO-E 1/2005, Tz. 150.
Vgl. zum entsprechenden Artikelgesetz WPOÄG 2000. Die Basis für diese Verpflichtung stammt aus einer EU-Empfehlung zur externen Qualitätskontrolle vom 15. November 2000; vgl. Europäische Kommission 2001.
Vgl. grundlegend zum Peer Review in seiner ersten Fassung Niehus 2002c, Sp. 1613–1622; Peemöller/Schmalz/Algner 2003, S. 1135–1140; Poll 2003, S. 151–157.
Die Prüfung wird von den Prüfern für Qualitätskontrolle durchgeführt, die sich nach § 57a Abs. 3 WPO bei der WPK registrieren lassen; vgl. zu einer detaillierten Darstellung der Aufgaben dieser Prüfer Marten/ Köhler 2004, S. 295–296; Treuberg 2004, S. 30–33.
Vgl. IDW PS 140.
Vgl. IDW PS 140, Tz. 12, S. 5. Vgl. ferner zu einem Überblick über Änderungen des Standards durch die Neufassung vom 2. März 2005 Plendl/Schneiß 2005, S. 545–554.
Vgl. zu einer gelungenen graphischen Übersicht über die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers Marten/ Quick/ Ruhnke 2003, S. 181.
Vgl. ähnlich Quick 2000, S. 525.
In diesem Abschnitt wird lediglich die Haftung für gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen betrachtet. Die Anwendung auf freiwillige Prüfungen ist nicht notwendig; vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 2000, Rn. 9 zu § 323 HGB, S. 627. Vgl. zu einer Übersicht über alle der Haftungsbegrenzung unterliegenden Handlungen Hense 2003, Rn. 31 zu § 323 HGB, S. 2017.
Eine Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang stellt einen Verstoß gegen die GoA inkl. der gesetzlichen Prüfungsnormen sowie die Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers dar; vgl. Hopt 2002, Sp. 1073–1074; Marten/Quick/Ruhnke 2003, S. 181.
Liegt ein Verstoß vor, ist der Schaden unter Voraussetzung der Kausalität nach der Differenzhypothese zu ermitteln; vgl. Marten/ Quick/ Ruhnke 2003, S. 181–182.
Gegenüber anderen, insbesondere Anlegern, ist hieraus kein Schadensersatzanspruch abzuleiten; vgl. Ebke 2000, S. 551; Quick 2000, S. 526.
Vgl. § 323 Abs. 2 S. 1 und S. 2 HGB. Die gespaltene Begrenzung der Haftung wird mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Anleger börsennotierter Gesellschaften begründet; vgl. ausführlich Adler/ Düring/ Schmaltz 2000, Rn. 3 zu § 323 HGB, S. 625.
Vgl. BMJ 2003, Punkt 5. Dieses ist durch die Baums-Kommission mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Obergrenzen erst durch das KonTraG angepasst worden sind; vgl. Baums 2001, Rn. 300, S. 310.
Vgl. BMJ 2003, Punkt 5.
Vgl. zur Entwicklung der Schadensfälle bis zum Jahr 2003 Pohl 2004, S. 462. Die Quote ist grds. als gering einzustufen; vgl. Joecks 2004, S. 247.
Vgl. Marten/ Quick/ Ruhnke 2003, S. 182.
Vgl. Eibelshäuser/ Kraus-Grünewald 2004, S. S117. Die Einführung einer vollständig individuell für jeden Wirtschaftsprüfer ausgestalteten Versicherung ist aus Sicht der Versicherungsbranche zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich; vgl. Pohl 2004, S. 466.
Eine Dritthaftung aufgrund von Vertragsrecht wird im Folgenden nicht behandelt, da zivilrechtliche Verträge zwischen Anlegern und Wirtschaftsprüfern i.d.R. auszuschließen sind; vgl. hierzu Baetge/ Lutter 2003, S. 25; Marten/Quick/Ruhnke 2003, S. 184–187; Quick 2000, S. 527–528.
Quick 2000, S. 527.
Vgl. BGH-Urteil vom 26. November 1986, S. 1758–1760.
Vgl. OLG-Urteil Düsseldorf vom 27. Juni 1996, S. 342–346.
Diese Vorschrift enthält drei Tatbestände, die mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden: a) unrichtige Berichterstattung im Prüfungsbericht nach § 321 HGB, b) Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht nach § 321 HGB, c) Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB. Nach § 332 Abs. 2 HGB erweitert sich die mögliche zu erteilende Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre, wenn der Prüfer gegen “Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen”, handelt. Vgl. ausführlich Graf 2001, S. 562–563.
Vgl. grundlegend OLG-Urteil Karlsruhe vom 2. Juli 1985, S. 409–415 und in Ergänzung Hopt 2002, Sp. 1077–1078.
Vgl. hierzu Marten/ Quick/ Ruhnke 2003, S. 183–184.
Vgl. entsprechend Baetge/ Lutter 2003, S. 26; Baums/Fischer 2003, S. 14; Marten/Quick/ Ruhnke 2003, S. 184.
Vgl. Baums/ Fischer 2003, S. 14.
Vgl. BMJ 2003, Punkt 5.
Vgl. Baetge/ Lutter 2003, S. 28; Baums 2003, S. 15; Schäfer 2005b, S. 183. Ausführlich zu einem Normierungsvorschlag vgl. Baums/Fischer 2003, S. 12–27.
Vgl. IDW 2003b, S. 6.
Vgl. IDW 2003b, S. 6; IDW 2003c, S. 128; Knorr/Hülsmann 2003, S. 573.
Vgl. IDW 2003b, S. 5; Knorr/Hülsmann 2003, S. 573. Vgl. zur Präventivwirkung durch Reputationsverlust ausführlich Gelter 2005, S. 494–495.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 2000, Rn. 119, S. 661; Quick 2000, S. 544. Bereits bei der letzten Anhebung der Haftungsgrenzen durch das KonTraG sind die Versicherungsbeiträge deutlich angestiegen, weshalb bei einer weiteren Erhöhung der Haftungsgrenzen auch mit einer neuerlichen Beitragsanpassung zu rechnen ist; vgl. Pohl 2004, S. 465–466.
Vgl. IDW 2003b, S. 6; IDW 2003c, S. 128.
Vgl. entsprechend Hopt 2002, Sp. 1080. Vgl. zu einer rechtsvergleichenden Analyse der Haftung im internationalen Kontext Ebke 2002, Sp. 1085–1100.
Diese wird im Schrifttum neben Aufsichtsrat und Abschlussprüfer als “dritte Säule” des Enforcement bezeichnet; vgl. Mattheus/ Schwab 2004a, S. 1975.
Die Securities and Exchange Commission (SEC) und das britische Financial Reporting Review Panel (FRRP) waren i.R.d. Diskussion um die Einführung einer deutschen Instanz die wesentlichen Vorbilder. Bei der SEC handelt es sich im Gegensatz zum privatwirtschaftlich ausgestalteten FRRP um eine staatliche Durchsetzungsinstanz; vgl. zu einer Darstellung der Funktionsweise der beiden Systeme Böckem 2000a, S. 63–134; Böckem 2000b, S. 1186–1189; Hütten/Lorson 2002, S. 123–126; Korn 2002, S. 1501–1502; Tielmann 2001a, S. 187–214; Tielmann 2001b, S. 1626–1629. Vgl. zur Darstellung des FRRP Haller/Eierle/Evans 2001, S. 1673–1680; Schildbach/Straßer 2003, S. 1720–1724.
Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung 2002b, S. 2173; Haller/Bernais 2005, S. 25–26; Hulle 2001, S. S30. Eine unterschiedliche Durchsetzung widerspricht in diesem Kontext den europäischen Harmonisierungsbemühungen; vgl. Schildbach 2002, S. 269.
Als Begründung wird angegeben, dass sich bereits eine Vielzahl von Organisationsformen herausgebildet hat und nicht die Harmonisierung der Ausgestaltung, sondern eine einheitliche Arbeit dieser Institutionen als Ziel angestrebt wird; vgl. CESR 2002, S. 5; FEE 2002, S. 18.
Vgl. IDW 2000b, S. 1029–1031; Tielmann 2001a, S. 319–326; Tielmann 2001b, S. 1629–1633. Die Baums-Kommission plädierte für ein zweistufiges System, in dem einer privatrechtlich organisierten Stelle alle Enforcement-Aufgaben übertragen werden und die Sanktionsmöglichkeit integriert wird, indem diese Stelle das Recht erhält, Klage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben; vgl. Baums 2001, Rn. 278, S. 292.
Vgl. exemplarisch zur Kritik an einer privatrechtlichen Lösung Schildbach/ Strasser 2003, S. 1720–1724.
Vgl. zu einem Vorschlag für eine rein behördliche Ausgestaltung Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung 2002b, S. 2173–2176; Hütten/Lorson 2002, S. 127.
Vgl. Baetge/ Lutter 2003, S. 18–19. Ähnlich auch der Vorschlag im Maßnahmenkatalog der Bundesregierung, wonach die Einführung eines bindenden Antragsrechts der BaFin auf das Tätigwerden eines privatrechtlichen Gremiums und die Schaffung wirksamer Eingriffsmöglichkeiten der BaFin vorgeschlagen werden; vgl. BMJ 2003, Punkt 6.
Vgl. Hommelhoff/ Mattheus 2004, S. 94. Diese Lösung wird im internationalen Vergleich als „eigenständiger dritter Weg“ bezeichnet; Hommelhoff 2005, S. 60
Mattheus/ Schwab 2004a, S. 1975.
Vgl. BegrRegE BilKoG 2004, Allgemeine Begründung, S. 11.
Am 14. Mai 2004 kam es zur Gründung des Trägervereins „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) e.V.“, an dem sich fünfzehn verschiedene Berufs-und Interessenverbände beteiligt haben und inzwischen ein weiteres Mitglied hinzugekommen ist; vgl. Zülch 2005a, S. 565–566. Vgl. zur Satzung des Vereins DPR 2005. Zu einer ersten Analyse des Binnenrechts dieses Vereins vgl. Hommelhoff 2005, S. 71–76.
Vgl. BMJ/ DPR 2005.
Vgl. ausführlich zur rechtlichen Verankerung Haller/ Bernais 2005, S. 43–44.
Vgl. BegrRegE BilKoG 2004, Allgemeine Begründung, S. 11.
Alle anderen Publizitätsinstrumente fallen damit nicht in den Gegenstand dieser Enforcement-Instanz. Ausdrücklich ausgeschlossen wird auch die Prüfung des Risikomanagementsystems; vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 342b HGB, S. 14.
Dieses wird explizit in der Gesetzesbegründung betont; vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 342b HGB, S. 14.
Vgl. § 342b Abs. 3 HGB. Diesen Enforcement-Instrumenten wird damit Vorrang gegeben, wobei die Sperrwirkung i.R.d. Sonderprüfung nur einsetzt, falls der Gegenstand dieser mit dem des Enforcement-Verfahrens identisch ist; vgl. ausführlich Hennrichs 2004, S. 405–407; Knorr 2004, S. 88. Von einer Nichtigkeitsklage oder Sonderprüfung bzw. dem Ergebnis erfährt die DPR nach § 37p Abs. 3 WpHG durch die BaFin, die durch den Vorstand zu informieren ist.
Bei der Auslegung der Norm ergibt sich das Problem des unbestimmten Rechtsbegriffs „konkrete Anhaltspunkte“. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um Tatsachen, die durch Gläubiger, Anleger oder auch Berichte in der Wirtschaftspresse in den Kenntnisstand der DPR gelangen; vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 342b HGB, S. 14. Nach Auslegung sind Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen über Unregelmäßigkeiten darunter nicht zu fassen; vgl. Zülch 2005b, S. 5. Eine Anlassprüfung wird lediglich dann durchgeführt, wenn ein öffentliches Interesse besteht; vgl. § 342b Abs. 3 S. 1 HGB.
Gleichzeitig werden Unternehmen, die für die Anlassprüfung ausgewählt worden sind, für diese Art der Überwachung ausgeschlossen; vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 342b HGB, S. 14. Die Durchführung der proaktiven Prüfung auf Basis von Stichproben ist dabei aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zu tolerieren; vgl. Zülch 2005b, S. 5.
Vgl. Künnemann 2004, S. 157–158.
Vgl. Pottgießer 2004, S. 171. Auch die FEE spricht sich für eine kombinierte Vorgehensweise aus; vgl. FEE 2002, S. 22.
Vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 342b HGB, S. 14. Zusätzlich steht der BaFin nach § 37o Abs. 1 S. 2 WpHG das Recht zu, eine Stichprobenprüfung anzuordnen.
Vgl. Haller/ Bernais 2005, S. 56.
Die Anordnung der Veröffentlichung der Unregelmäßigkeit erfolgt mittels eines feststellenden Verwaltungsakts; vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 37q WpHG, S. 18. Ausnahmen von der Anordnung zur Fehlerveröffentlichung ergeben sich, wenn ein öffentliches Interesse nicht besteht; vgl. § 37q Abs. 2 S. 2 WpHG. Von der Veröffentlichung kann nach § 37q Abs. 2 S. 3 WpHG abgesehen oder zumindest ein Aufschub gewährt werden, wenn diese berechtigten Interessen des Unternehmens schadet.
Vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 37q WpHG, S. 19.
Nach den Vorschlägen im Regierungsentwurf des EHUG sind bestimmte kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen nach dem WpHG aus dem elektronischen Bundesanzeiger in das deutsche Unternehmensregister aufzunehmen; vgl. RegE EHUG 2005, § 8b Abs. 2 Nr.7 HGB,S.3.
Vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 37q WpHG, S. 18.
BegrRegE BilKoG 2004, § 37q WpHG, S. 18.
Auf die Befugnis, dem Unternehmen eine konkrete Art der Fehlerkorrektur vorzugeben, wurde im Gegensatz zum Referentenentwurf verzichtet; vgl. ausführlich zur Fehlerkorrektur Hennrichs 2004, S. 409–411; Mattheus/Schwab 2004b, S. 1099–1106.
In der Gesetzesbegründung ist explizit erwähnt, dass die Fehlerfeststellung etwaige Gewinnansprüche auf Basis eines falschen Jahresabschlusses unberührt lässt; vgl. BegrRegE BilKoG 2004, § 37q WpHG, S. 18.
Nach IAS 8.42 hat das Unternehmen Fehler aus vorangegangenen Perioden, die als wesentlich einzustufen sind, im Abschluss nach der Fehlerentdeckung zu korrigieren. Diese Korrektur kann durchgeführt werden, indem die Beträge für die Perioden, in denen der Fehler aufgetreten ist, angepasst werden oder wenn der Fehler bereits in einer Periode aufgetreten ist, die nicht dargestellt wird, indem die Eröffnungssalden für die früheste zu präsentierende Periode angepasst werden; vgl. IAS 8.42 (a) und (b).
Vgl. Mattheus/ Schwab 2004b, S. 1104.
Der Abschlussprüfer ist dabei grds. nicht an einem Verfahren durch die DPR/BaFin beteiligt, kann aber zur Auskunftserteilung oder Unterstützung im Einzelnen herangezogen werden; vgl. hierzu ausführlich Gelhausen/ Hönsch 2005, S. 521–523.
Vgl. Mandler 2003, S. 345; Zülch 2005b, S. 8.
Vgl. Baetge/ Thiele/ Matena 2004, S. 212.
Vgl. diese Einschätzung teilend Haller/ Bernais 2005, S. 78.
Vgl. CESR 2002, Principle 10, S. 6. Ausführlich hinsichtlich einer Erweiterung um die Zwischenberichterstattung vgl. Abschnitt II.C.4. des Dritten Hauptteils.
Vgl. CESR 2004, S. 3; FEE 2003, S. 6.
Vgl. FEE 2002, S. 41. Aufgrund der identifizierten Enforcement-Lücke ist die Einführung auf nationaler Ebene jedoch als Vorstufe zu befürworten; vgl. Baetge 2004, S. 429.
Die Arbeit dieser Stelle soll stark durch die Zusammenarbeit mit der CESR und durch die Einbeziehung aller Shareholder in den Prozess der Enforcement-Entwicklung geprägt sein; vgl. FEE 2003, S. 17–18. Zu einer graphischen Übersicht über diese Enforce-ment-Koordination vgl. FEE 2003, Appendix I. Die Arbeit auf europäischer Ebene wird zusätzlich um Treffen der nationalen Enforcement-Organisationen, unabhängig ob diese CESR-Mitglied sind oder nicht, ergänzt und als European Enforcers Coordination Session bezeichnet; vgl. CESR 2004, Principle 4, S. 5.
Vgl. FEE 2003, S. 12–14, 26. Zum Aufbau einer Datenbank werden durch die CESR Anforderungen niedergelegt, durch die eine möglichst zeitnahe, aber auch vertrauliche Speicherung der Informationen möglich wird; vgl. CESR 2004, Princple 3 und 4, S. 4.
Deshalb ist sicherzustellen, dass es sich um eine Übergangslösung handelt, die von einem hohen Koordinationsbemühen begleitet wird; vgl. entsprechend Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung 2004, S. 329.
Vgl. Haller/ Bernais 2005, S. 80–81; Hülle 2001, S. S33; Küting/Wohlgemuth 2002, S. 267; Wolf 2004, S. 248.
Vgl. Baetge 2004, S. 433; Zülch 2005b, S. 8–9.
Insbesondere für den amerikanischen Kapitalmarkt sind diese Reaktionen empirisch nachgewiesen; vgl. Wüstemann 2002, S. 721 m.w.N.
Vgl. D’Arcy/ Grabensberger 2000, S. 1469.
Vgl. Siems 2005, S. 105,258.
Vgl. Siems 2005, S. 258.
Vgl. entsprechend Baums 2003, S. 8; Schäfer 2005b, S. 162-163; Wüstemann 2002, S. 723.
Vgl. Lenz/ Bauer 2002, S. 260.
Vgl. hierzu Fleischer/ Kalss 2002, S. 334; Ulmer 1999, S. 297.
Auch die Baums-Kommission hat sich in diesem Zusammenhang für eine kollektive Durchsetzung von Anlegeransprüchen ausgesprochen; vgl. Baums 2001, Rn. 188, S. 202–203. Eine kollektive Durchsetzung von Ansprüchen sieht auch die Bundesregierung als notwendig an; vgl. zur rechtsvergleichenden Analyse von Alternativen in ausländischen Rechtsordnungen sowie zum Lösungskonzept der Bundesregierung BegrRegE KapMuG 2005, Allgemeine Begründung, S. 15–19.
Vgl. ausführlich Duve/ Pfitzner 2005, S. 673–674 sowie zu den theoretischen Grundlagen Abschnitt II.C. des Ersten Hauptteils.
Vgl. BegrRegE KapMuG 2005, Allgemeine Begründung, S. 17. Die Einführung eines derartigen kollektiven Durchsetzungsanspruchs ist auch als Anpassung an internationale Gepflogenheiten zu interpretieren; vgl. Hess/Michailidou 2004, S. 1381–1387.
In § 1 Abs. 1 S. 3 KapMuG erfolgt eine Aufzählung von Publizitätsinstrumenten, die als öffentliche Kapitalmarktinformation einzustufen sind. Diese ist nicht abschließend aufzufassen; vgl. BegrRegE KapMuG 2005, § 1 KapMuG, S. 20.
Zudem fallen Ad-hoc-Mitteilungen und Zwischenberichte unter diesen Begriff; vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 5 KapMuG. Hierdurch erfolgt erstmals die Definition öffentlicher Kapitalmarktinformationen durch den Gesetzgeber; vgl. Schneider 2005b, S. 2249.
Vgl. zur Einleitung eines Musterverfahrens mit Hilfe eines Musterfeststellungsantrags § 1 KapMuG. Ein zulässiger Musterfeststellungsantrag wird nach § 2 KapMuG im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; vgl. hierzu im Einzelnen BegrRegE KapMuG 2005, § 2 KapMuG, S. 21. Die Durchführung des Musterverfahrens ergibt sich aus den §§ 6–15 KapMuG; vgl. hierzu im Einzelnen BegrRegE KapMuG 2005, §§ 6–15 KapMuG, S. 21–30 und in Ergänzung Schneider 2005b, S. 2251–2256 sowie zur Entwurfsfassung Duve/Pfitzner 2005, S. 674–676.
Vgl. BegrRegE KapMuG 2005, Allgemeine Begründung, S. 19.
Vgl. RegE KapMuG 2005, Einführung, S. 2.
Vgl. hierzu kritisch Schneider 2005b, S. 2258.
Vgl. Schneider 2005b, S. 2258.
Vgl. im Einzelnen Brellochs 2005, S. 119–121. Vgl. ausführlich zur Analyse der Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Emittentenpublizität und der möglichen Haftungskonsequenzen Brellochs 2005, S. 98–119.
Diese Pflicht ist durch die Rechtsprechung dahin gehend konkretisiert worden, dass der Aufsichtsrat die Schadensersatzpflicht zu prüfen und ggf. auch zu verfolgen bzw. in diesem Kontext auch das Prozessrisiko analysieren muss; vgl. BGH-Urteil vom 21. April 1997b, S. 1068–1071 und im Einzelnen Henze 2001, S. 59–60; Sieg 2002, S. 1759–1760.
Dabei haben die Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 116 i.V.m. 93 Abs. 1 AktG entsprechende Sorgfalt bei der Überwachung der jährlichen Publizität nach § 171 AktG zu gewährleisten; vgl. zu einem Überblick Riegger 2003, S. 79–80.
Auch diese Reformierung geht auf den Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zurück; vgl. BMJ 2003, Punkt 1.
Vgl. § 148 Abs. 1 AktG. Die Schwellenwerte werden analog für die Beantragung einer Sonderprüfung nach § 142 AktG angepasst; vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG. Diese Sonderprüfung ist ebenfalls als Enforcement aufzufassen, da eine derartige Überwachung bei Falschinformation durch den Vorstand sowie Missachtung der Aufgaben durch den Aufsichtsrat nach § 171 AktG möglich ist; vgl. Jänig 2005, S. 765.
Vgl. BegrRegE UMAG 2004, Allgemeine Begründung, S. 20. Zunächst erfolgt auf der ersten Stufe ein Klagezulassungsverfahren bei einem Prozessgericht und erst auf der zweiten Stufe können die Aktionäre innerhalb von drei Monaten, nachdem das Gericht dem Zulassungsantrag stattgegeben hat, eine Schadensersatzklage gegen die betreffenden Organmitglieder einreichen; vgl. § 148 AktG und in Ergänzung Paschos/Neumann 2005, S. 1780–1781. Als weiterer Schutz für das Handeln des Vorstands wird der unternehmerische Entscheidungsspielraum nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG haftungsfrei gestellt; vgl. zu einem Überblick über diese Business Judgement Rule Kapitel III. des Ersten Hauptteils.
Vgl. Fleischer 2004b, S. 463.
Auch auf europäischer Ebene existiert keine Harmonisierungsvorschrift in diesem Kontext; vgl. Hopt/ Voigt 2005a, S. 6.
Vgl. zu einer Übersicht Fleischer 2003b, S. 611. Vgl. zu einer aktuellen Diskussion der Haftung hinsichtlich der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG Kiethe 2003a, S. 559–567; Radke 2004, S. 197–282.
Vgl. Witt 2001a, S. 80.
Vgl. Hopt/ Voigt 2005a, S. 7.
Vgl. ausführlich zu dem Vorschlag Baums 2001, Rn. 186, S. 198–201. Eine derartige Erweiterung wird auch vom Deutschen Juristentag empfohlen; vgl. Deutscher Juristentag 2002, Tz. 1.11, S. 2037.
In diesem Maßnahmenpapier wird zumindest angekündigt, dass eine Prüfung darüber erfolgen wird, inwiefern die Organmitglieder für Falschinformationen des Kapitalmarkts persönlich haften; vgl. BMJ 2003, Punkt 2.
Nach der Entwurfsvorschrift sind unter den Begriff der Kapitalmarktinformation alle öffentlichen Bekanntmachungen bzw. Mitteilungen, die zur Erstellung von Finanzanalysen oder für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, zu subsumieren; vgl. KapIn-HaG 2004b, § 37a Abs. 1 WpHG, S. 2. Hierunter fallen alle schriftlichen und elektronischen Informationspflichten auf dem Sekundärmarkt sowie mündliche Erklärungen i.R.d. Hauptversammlung oder in von Emittenten veranlassten Informationsveranstaltungen; vgl. BegrDisE KapInHaG 2004b, § 37a WpHG, S. 16–17.
Vgl. DisE KapInHaG 2004b, § 37a Abs. 1 WpHG, S. 2. Diese Vorschrift sieht dabei im Gegensatz zur Einschränkung der Untersuchung auf Emittenten von Wertpapieren eine Bewertungsrelevanz für Finanzinstrumente vor.
Vgl. DisE KapInHaG 2004b, § 37a Abs. 1, 2 WpHG, S. 2–3.
Vgl. entsprechend Gottschalk 2005, S. 286. Die detaillierte Analyse der geplanten Einführung einer Außenhaftung erfolgt i.R.d. Untersuchung des Enforcement der Ad hoc-Publizität und Zwischenberichterstattung; vgl. Abschnitte I.C.3. und II.C.3. des Dritten Hauptteils.
Vgl. Hopt 2005, S. 470.
Vgl. Europäische Kommission 2004c, Art. 50b, S. 12 und Art. 36a, S. 13.
Dieses war auch für Halbjahresfinanzberichte vorgesehen; vgl. Europäische Kommission 2003c, Art. 7, S. 48 und ergänzend Fleischer 2004b, S. 468; Hopt/Voigt 2005b, S. 66. Vgl. zu einer a.A., nach der es sich bei der gewählten Formulierung um ein Wahlrecht bezüglich einer Emittenten-oder Organaußenhaftung handelt, Breilochs 2005, S. 95.
Vgl. RiLi 2004/109/EG, Art. 7, S. 46.
Die in dieser Vorschrift normierten Ordnungswidrigkeiten können bislang nach § 334 Abs. 3 HGB mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Vgl. zum Überblick über diese Enforcement-Maßnahme Tielmann 2001a, S. 169–170.
Ein Zwangsgeld kann lediglich dann verhängt werden, wenn ein Antrag gestellt worden ist; vgl. Koller/ Roth/ Morck 2005, Rn. 1 zu § 335 HGB, S. 905.
Vgl. zum weiteren Verfahrensablauf bei wiederholtem Unterlassen der Aufstellungspflicht Tielmann 2001a, S. 167.
Vgl. Koller/ Roth/ Morck 2005, Rn. 1 zu § 335a HGB, S. 905.
Vgl. RegE EHUG 2005, § 334 Abs. la HGB, S. 15. Die entsprechenden bisher geltenden Vorschriften werden aufgehoben; vgl. RegE EHUG 2005, §§ 335, 335a HGB, S. 16. Zur ausführlichen Begründung vgl. BegrRegE EHUG 2005, § 334 HGB, S. 123.
Vgl. BegrRegE EHUG 2005, § 334 HGB, S. 123.
Vgl. Koller/ Roth/ Morck 2005, Rn. 2 zu §331 HGB,S.901.
Auch in diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung angekündigt, dass die Straftatbestände im Kontext mit Falschangaben zur Lage der Gesellschaft oder in der Bilanz hinsichtlich ihrer Abgrenzung auf Lücken untersucht werden; vgl. BMJ 2003, Punkt 10.
Vgl. Hüffer 2004, Rn. 6 zu § 256 AktG, S. 1265. Vgl. zu einem Überblick ausgewählter Nichtigkeitsgründe und Prüfungsmängel Tielmann 2001a, S. 142–151.
Hierunter fällt insbesondere der Gewinnverwendungsbeschluss, der als Basis für die Ausschüttungen fungiert; vgl. Hüffer 2004, Rn. 33, zu § 256 AktG, S. 1273.
Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz 1997, Rn. 90 zu § 256 AktG, S. 516–517. Die Beseitigung von Prüfungsmängeln erfolgt durch eine Wiederholung der Prüfung, die durch einen anderen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen ist; vgl. Adler/Düring/Schmaltz 1997, Rn. 91 zu §256 AktG, S. 517.
Die Beantragung ist lediglich von Aktionären möglich, die drei Monate vor der entsprechenden Hauptversammlung zusammen Anteile in Höhe von 500.000 € oder 20% des Grundkapitals halten; vgl. § 258 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG. Vgl. zu den Grundlagen einer derartigen Sonderprüfung Hüffer 2004, Rn. 1–2 zu § 258 AktG, S. 1277–1278.
Vgl. Deutscher Juristentag 2002, Tz. 1.13, S. 2037.
Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag des Aktionsplans, der mittelfristig harmonisiert werden soll; vgl. Europäische Kommission 2003a, S. 19.
Vgl. ausführlich Fleischer 2004b, S. 472–473. Die weitere Analyse dieses Enforcement entfällt aufgrund der rein strafrechtlichen Ausrichtung.
Vgl. Riegger 2003, S. 76–77.
Vgl. IDW PS 900, Tz. 6.
Vgl. ausführlich Schindler 2002, S. 1121–1122. Vgl. ausführlich zur prüferischen Durchsicht der Zwischenberichte Abschnitt II.C.l. des Dritten Hauptteils.
Rights and permissions
Copyright information
© 2006 Deutscher Universitäts-Verlag | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
(2006). Darstellung der wesentlichen Elemente des Corporate Governance-Systems. In: Ad hoc-Publizität und Zwischenberichterstattung im deutschen Corporate Governance-System. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9345-4_6
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9345-4_6
Publisher Name: DUV
Print ISBN: 978-3-8350-0505-1
Online ISBN: 978-3-8350-9345-4
eBook Packages: Business and Economics (German Language)