Auszug
Eine einheitliche Definition des Begriffs „Privatisierung“ existiert in der Literatur nicht. Er steht vielmehr für eine Vielzahl zum Teil sehr unterschiedlicher Vorgänge.121 Grundsätzlich umfaßt der Begriff „Privatisierung“ sämtliche Maßnahmen, bei denen staatliche Verfügungsrechte im Zusammenhang mit dem Betreiben öffentlicher Unternehmen oder mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf Personen des Privatrechts übertragen werden, wobei damit natürliche Personen und jede Art von privatrechtlich organisierten Rechtssubjekten gemeint sind, ohne Rücksicht auf den Anteilseigner.122 Diese weite Auslegung123 des Begriffs umfaßt insbesondere auch die sogenannte „formale Privatisierung“, bei welcher keine „echten“ Privaten beteiligt sind, sondern die Anteile eines privatrechtlich organisierten Rechtssubjektes vollständig in der öffentlichen Hand verbleiben.
Vgl. Fluhrer, Privatisierung im kommunalen Bereich, 1984, S. 6–10; Thiemeyer, Privatisierung, 1986, S. 143–146; Lee, Privatisierung als Rechtsproblem, 1997, S. 26.
Vgl. Lee, Privatisierung als Rechtsproblem, 1997, S. 27; Erdmeier, Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen, 1998, S. 21; Kämmerer, Privatisierung, 2001, S. 37.
Vgl. zu einer engeren Auslegung des Begriffs „Privatisierung“ z. B. Gramm, Privatisierung, 2001, S. 107 u.S. 110.
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(2006). Privatisierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen. In: Bewertung von öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Rahmen einer Privatisierungsentscheidung. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9225-9_3
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