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Die Mitarbeitervertretung (MAV) und das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG. Württ.)

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Betriebliche Mitbestimmung in Kirche und Diakonie
  • 435 Accesses

Auszug

Das Mitarbeitervertretungsgesetz als kircheneigenes Betriebsverfassungsrecht ist Teil der Angelegenheiten, die von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gem. Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 WRV “selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes” geordnet und verwaltet werden.328 Damit ist zugleich die Geltung der staatlichen Betriebsverfassungen (BetrVG, BPersVG und LPVG) für die kirchlichen und diakonischen Dienste und Einrichtungen ausgenommen (vgl. § 118 Abs. 2 BetrVG und § 107a LPVG). Dennoch erscheint es zweckmäßig, in diesem Kapitel bei einigen Sachverhalten auf staatliche Regelungen zu verweisen329.

Vgl. dazu die Abschnitte 1.2.2 u. 1.2.3: Entwicklung des MVG.EKD und Entstehungsgeschichte des MVG.Württ.

Dabei ist ein systematischer Vergleich der MAV-Bestimmungen mit den staatl. Regelungen im Rahmen dieser Arbeit nur bedingt möglich.

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Literatur

  1. MVG.EKD vom 6. 11. 1996 in der Fassung vom 1.01.2004 (ABl. EKD 2004, S. 7).

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  2. Die Zahl der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergibt sich nicht aus dem Stellenplan, da dieser nichts über die Besetzung von Stellen bzw. über umfängliche Beurlaubungen aussagt. Wahlberechtigt sind also die tatsächlich beschäftigten Personen (incl. Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte), die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 3 Monaten der Dienststelle angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 1 MVG). Vgl. Fey/ Rehren K 56 f. Rn. 4.

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  3. Mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung kann eine Stärkung der Interessenvertretung für die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der beteiligten Dienststellen erreicht werden. Sie empfiehlt sich, “wenn von ihr ein größeres Durchsetzungsvermögen als von einer Dienststellen-MAV erwartet werden kann, etwa weil eine größere Zahl von vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihr Gewicht verleiht oder weil vergleichbare Situationen gegeben sind” (Fey/ Rehren K 58 Rn. 8).

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  4. Die Zuständigkeit der Gesamt-MAV wird von der für die einzelne Mitarbeitervertretung dadurch unterschie den, dass der Gesamt-MAV die überbetrieblichen und der einzelnen Mitarbeitervertretung die betrieblichen Angelegenheiten zugeordnet sind. Die Gesamt-MAV ist gegenüber den einzelnen Mitarbeitervertretungen weder weisungsgebunden noch weisungsberechtigt (vgl. Fey/ Rehren K 67 Rn. 10 und 11).

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  5. Vgl. dazu die Ausführungen unter Abschn. 3.1 (s. auch Anhang: Anlage 3: Liste der zur ACK zählenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften). Eine kritische Betrachtung der ACK-Klausel stellvertretend: Hammer, U. 2002, S. 494 f. sowie Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 104 Rn. 4.

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  6. In ihrem MVG-Kommentar heben die Autoren die Bedeutung des Nachrückens eines Ersatzmitglieds in die Mitarbeitervertretung vor allem zur Sicherung der Beschlussfähigkeit des Gremiums hervor (vgl. Fey/ Rehren K 154 f. Rn. 12a und 12b).

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  7. Über die besondere Prägung dieses kirchlichen Amtes im Vergleich zum Amt der Personalvertretung im öffentlichen Dienst oder des Betriebsrats im Geltungsbereich des BetrVG: Fey/ Rehren K 158 f. Rn. 1.

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  8. Umfangreiche Erläuterungen zu den Aspekten der Arbeitsbefreiung bieten Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 131 ff. Vgl. auch Fey/Rehren K. 160 ff.

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  9. Zur Beschränkung oder Verweigerung der Übernahme von Fortbildungskosten vgl. Frey/ Rehren K. 168 Rn. 15 f.

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  10. Vor der Novellierung des MVG am 30. 11. 2000 war dieser Passus noch als Muss-Bestimmung deklariert. Die jetzt geltende Fassung ist unter Hinweis auf wirtschaftliche Notwendigkeiten auf Betreiben der Dienstgeber seite beschlossen worden (vgl. ELK-Synodalprotokoll vom 30. 11. 2000, S. 1875).

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  11. Vgl. AGMAV 1999, S. 42; LakiMAV 2000, S. 7; Amt für Information 1999, S. 12.

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  12. Vgl. Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 206 f.

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  13. Vgl. Fey/ Rehren K 271 Rn. 6

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  14. Zum unbestimmten Rechtsbegriff “rechtzeitig” vgl. Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 215.

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  15. Vgl. Evangelisches Gemeindeblatt 2/2005, S. 16; Renz, E. 1998, S. 6 und 10.

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  16. Vgl. Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 224.

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  17. Diese Vorschrift ist hauptsächlich an die Adresse von Trägern diakonischer Einrichtungen gerichtet (vgl. LakiMAV/ OKR-Arbeitshilfe 2003, S. 3).

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  18. Vgl. Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 231.

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  19. Vgl. Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 336 ff.

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  20. Vgl. Baumann-Czichon/ Germer 1997, S. 349 f; Fey/Rehren K 531 Rn. 1 ff.

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  21. Vgl. AGMAV 2005, S. 10.

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  22. Durch diesen Wahlakt wird die betriebliche Interessenvertretung mit der Ebene der Arbeitsrechtssetzung (Dritter Weg) verzahnt. Zur Bedeutung der Ebene dieser Verknüpfung: Kuppler, A. 1990, S. 104 und LaKiMAV-InfoNr. 1/2004, S. 4.

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  23. Vgl. Hammer, U. 2002, S. 271. Ob durch diese im MVG festgeschriebene Stufenvertretung faktisch das Koalitionsrecht unterlaufen wird (vgl. Kuppler, A. 1990, S. 103 f.), wäre einmal gesondert zu untersuchen.

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  24. So z.B. die AGMAV mit dem Verbandsrat des DWW und die LakiMAV in Ausschüssen der Landeskirche (vgl. LakiMAV 2001, S. 50).

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  25. Vgl. “Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der EKD” vom 6.11.2003 (ABI. EKD 2003 S. 408). Mit der Schaffung der zweiten Instanz hat die EKD auf die seit Jahren vorgetragene Kritik am fehlenden Instanzenzug reagiert (vgl. Fey, D. 1996, S. 610).

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  26. Dies stellt eine deutliche Abweichung von der im Betriebsverfassungsgesetz nach § 101 möglichen arbeitsgerichtlichen Verhängung von Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber dar. Nach § 60 Abs. 7 MVG besteht lediglich die Möglichkeit gegen die Weigerung der Dienstellenleitung, eine unanfechtbar gewordene Schlichtungsentscheidung zu vollziehen, auf Antrag die Umsetzung der Entscheidung im Wege der Ersatzvornahme durch das zuständige Aufsichtsorgan zu veranlassen. Vgl. dazu Baumann/ Czichon/ Germer 1997, S. 369 f.

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  27. Das Erfordernis, dass ein bevollmächtigter Anwalt der ACK-Klausel genügen muß, kann ebenfalls als Einschränkung des Rechts der MAV, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen, gewertet werden (vgl. Baumann-Czichon 2005, S. 65).

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  28. Vgl. Hammer, U. 2002, S. 489; Richardi, R. 2000, S. 259; Schneider, A. 1987, Sp. 95.

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(2006). Die Mitarbeitervertretung (MAV) und das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG. Württ.). In: Betriebliche Mitbestimmung in Kirche und Diakonie. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9154-2_5

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