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Auszug

Die Verortung des gesellschaftlichen Phänomens Sport in der Theorie des kommunikativen Handelns bringt nur einen Teil des Mediensports in ihren Erklärungszusammenhang. Neben dem Sport als blinden Fleck der Theorie liegt ein zweiter blinder Fleck in der Identifizierung von Erfolg und damit schließlich in der Verortung der Massenmedien. In der Theorie kommunikativen Handelns wird ein eingeschränktes Verständnis von Erfolg verwendet. Die Einordnung des Erfolgsbegriffs orientiert sich dabei strikt an dem Dualismus von kommunikativ und kognitiv-instrumentell verwendeter Rationalität. Die auf dem Rationalitätskonstrukt aufbauende Unterscheidung von kommunikativem und strategischem Handeln lässt den Schluss zu, dass Erfolg einzig im strategischen Handeln eine Rolle spielen kann. Erst in den Reaktionen von Habermas auf Einwände zu seinen Grundannahmen zur kommunikativen Rationalität legt er dar, dass kommunikatives Handeln folgenorientiert und verständnisorientiert sein kann und nicht allein auf ein Einverständnis zwischen zwei Akteuren ausgelegt ist (Habermas, 1999, S. 130). Damit lässt sich der Erfolgsbegriff im Theoriekonzept einerseits im strategischen, zielorientierten Handeln auf der Systemebene verorten und als abgeschwächtes erfolgorientiertes Handeln in der Lebenswelt verstehen (vgl. Kapitel 3.3.2). Dieser eng an der Theoriekonstruktion angesiedelte Erfolgsbegriff ist für die empirische Anwendung der Theorie nur bedingt tauglich und das insbesondere dann, wenn der Erfolg von Institutionen ermittelt werden soll. Erfolgreiches Handeln von Institutionen soll im Folgenden an die Theoriekonstruktion anschließen und definiert werden als die Einlösung der kommunikativ ausgehandelten, normativen Vorgaben und Erwartungen an Institutionen. In der Engfuhrung auf die Institutionen der Massenmedien bedingt diese Konstruktion von Erfolg, dass ihre Aufgaben und Funktionen ermittelt werden müssen, damit sie als Rahmen der Erfolgsanalyse genutzt werden können.

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References

  1. Das entscheidende Kriterium — aber auch die Gefahr — für moderne Gesellschaften ergibt sich in seiner Überzeugung nach aus der „Dialektik der Erzeugung, Abarbeitung und Wiedererzeugung von Widersprüchen“ (Münch, 1992, S. 13). Kommunikation ist dabei die prozesstragende und-treibende Kategorie, die es durchaus schafft, durch die Integration von immer mehr Kommunikationsteilnehmern Widersprüche abzubauen, aber ganz im dialektischen Sinne — gerade durch deren Integration auch völlig neue Widersprüche aufzudecken. Gesellschaft beruht nicht mehr auf bürgerlichen Diskurszirkeln sondern erstreckt sich über systemübergreifende, flächendeckende Kommunikation, die Münch in der systemischen Interpenetrationszone vermutet (1992, S. 15).

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  2. Gerade der investigative Journalismus schreibt sich auf die Fahnen, Skandale öffentlich zu machen und sie der Legitimationsherstellung unter dem Auge der Öffentlichkeit zu unterwerfen.

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  3. Münch unterstreicht den dialektischen Prozess der Moderne mit den folgenden grundlegenden Paradoxien: (1) Paradoxie des instrumentellen Aktivismus, die besagt, dass jeder Eingriff in die Welt eine Vielzahl von Nebenfolgen hat; (2) Paradoxie des Rationalismus, die das Anwachsen des Nichtwissens beim Zuwachs von Wissen beschreibt; (3) Paradoxie des Individualismus, in der dargestellt wird, dass immer mehr Freiheiten auch immer mehr Zwänge erzeugen; (4) Paradoxie des Universalismus, die zeigt, dass mit jedem Versuch Gleichheit zu erzeugen, immer mehr Ungleichheiten hergestellt werden (Münch, 1990, S. 29ff; Münch, 1998, S. 21)

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  4. Müller-Doohm & Neumann-Braun (1991, S. 8) stellen fest, dass es einen erheblichen Forschungsbedarf im Bereich der Soziologie der Massenmedien gibt und beklagen darüber hinaus, dass die Forschungen in diesem Bereich häufig nicht über die bloße Adaptation von theoretischen Modellen der Mutterwissenschaften hinausgeht. Sie bemängeln, dass die Forschung sich in ihrem Schwerpunkt „auf anwendungsorientierte, zumeist kommerzielle Kommunikationsforschung bzw. Werbewirksamkeitsforschung beschränkt[,] […] die sich hinsichtlich ihres theoretischen Bezugsrahmens von einem primär psychologischen Modell der Verhaltenstheorie leiten lässt“ (ebenda, S.8).

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  5. Ein einheitliches Konzept, das Öffentlichkeit und öffentliche Meinung als Teilkonstrukte integriert, wird aber auch in diesem Zusammenhang nicht geliefert. Es zeichnet sich dahingegen ein breites Panorama an Deutungen ab, „bei denen in je unterschiedlicher Dichte sich ideengeschichtliche, theoretische, empirische und normative Elemente verweben“ (Kleinsteuber, 1991, S. 414).

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  6. Für Imhof ist Öffentlichkeit „nichts weniger als gesellschaftskonstitutiv“ (Imhof, 1996, S. 203). Sie ist der soziale Bereich einer Gesellschaft, der die Kommunikationsstruktur einer modernen Gesellschaft sich erst entfalten lässt. Damit hebt er nicht nur auf einen gesellschaftlichen Teilbereich ab, vielmehr ist das Konstrukt Öffentlichkeit zentraler Bestandteil der Gesellschaft.

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  7. Das Internet und die einmalige Karriere des Mobiltelefons können als Zeugen der beschriebenen technischen Entwicklung dienen. Auch die Konvergenz verschiedener Medien (beispielsweise Bildschirm-und Sprachmedien) zeigen die Entwicklungstendenz auf.

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  8. Eine beispielhafte Situationskonstruktion kann diesen Aspekt verdeutlichen: Die Privatheit der Familie soll an dieser Stelle symbolisiert werden durch das gemeinsame Abendessen. In dieser Runde findet interpersonelle Kommunikation statt. Das laufende Fernsehgerät kann jedoch mit Beginn der Live-Übertragung eines Fußballspiels diese interpersonelle Kommunikation stören, indem einzelne Familienmitglieder ihre Aufmerksamkeit der Sportübertragung widmen und sich die familiäre Kommunikationssituation eben durch Nicht-Kommunikation auszeichnet.

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  9. Die doppelte Kolonialisierung umfasst sowohl die Kolonialisierung der Lebenswelt durch die Systeme Politik und Ökonomie, als auch das Eindringen der lebensweltlichen Rationalität in die Systeme mit Hilfe der Massenmedien. Dies kann beispielsweise in der Form des investigativen Journalismus geschehen, dessen Ziel es ja gerade ist, die Missstände in der instrumentellen Vernunft der Systeme aufzudecken.

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  10. „Die konkrete Wahrnehmung des formalen Rechts auf Eigentumsfreiheit kann ohne weiteres zusätzlich dadurch gesteuert werden, daß sich z.B. ein Wirtschaftsunternehmen in seinen Investitionsentscheidungen einerseits an Gewinnchancen, andererseits aber auch zugleich an Kriterien der politischen Opportuniät, der rechtlichen Zuverlässigkeit, der moralischen Legitimierbarkeit, der wissenschaftlichen Innovation und der öffentlichen Konsensbildung orientieren muß, weil es nämlich nicht allein durch Gewinne sichern kann, sondern auch auf politische Machtgleichgewichte, auf rechtliche Sicherheit, moralische Legitimität, wissenschaftliche Innovationskraft und öffentliche Schätzung angewiesen ist“ (Münch, 1995, S. 29f.).

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  11. Ganz im Sinne Goffmans (1969) wird Theater gespielt und nur das auf der Bühne beleuchtet, was von den Empfängern gesehen werden soll, so dass eine geeignete Fassade hergestellt wird, die unter Umständen die eigentlich relevante Handlung auf der Hinterbühne belässt.

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  12. Mit Beginn der Demokratisierung europäischer Staaten gilt die öffentliche Meinung „als die heimliche […] Instanz, die in der unvermeidlichen Trennung des repräsentativen Volkes und seiner Repräsentanten vermittelt“ (Luhmann, 1999, S. 21).

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  13. In seiner Analyse charakterisiert Franck die Informationsgesellschaft als ein enthemmtes Wachstum von Reizen, die auf die Aufmerksamkeit der Gesellschaftsmitglieder einstürzen, und aufgrund dieser Vehemenz wird die bewusste Realisierung dieser Reize durch das Individuum zum „chronischen Engpaß“ (1998, S. 50). Für ihn ist Aufmerksamkeit zu einem grundsätzlich knappen Gut geworden, da die Verwendungsmöglichkeiten für Aufmerksamkeit aufgrund der entgrenzten Informationsflut überproportional zur Menge der zu verteilenden Aufmerksamkeit gestiegen sind. Denn „je höher die Flut [der Informationen] steigt, um so nachdrücklicher wird die Erfordernis, mit der Aufmerksamkeit hauszuhalten“ (ebenda, S. 51).

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  14. Die unterschiedliche Grundlegung der Geltungsansprüche ergibt sich daraus, dass Normen sich einander nicht widersprechen können und einen kohärenten Zusammenhang bilden, Werte hingegen miteinander konkurrieren und wenn sie in einer Gesellschaft intersubjektive Anerkennung erhalten, lediglich eine „flexible und spannungsreiche Konfiguration“ (Habermas, 1996, S. 73) bilden können.

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  15. Ausschlaggebend ist die fünfte Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 297 ff.; BVerfGE 73, S. 118; BVerfGE 73,155 ff.).

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  16. Mit dem programmlichen Aspekt wird der Ausdruck des „klassischen Rundfunkauftrages“ (Scheble, 1995, S. 383) synonym verwendet. Elementare Bestandteile des Programmauftrages sind Information, Bildung und Unterhaltung. Im Rundfunkstaatsvertrag wird diese Aufzählung durch den Begriff der Beratung ergänzt (RStV §2). Das Bundesverfassungsgericht verbindet mit der Bezeichnung des klassischen Rundfunkauftrages den Sinn der „inhaltlichen Verantwortung“ (BVerfGE 83, S. 238).

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  17. Der Rundfunkstaatsvertrag definiert rein inhaltlich das Vollprogramm als „ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden“ (RStV §2). Mit Blick auf die Entwicklung in den vergangenen Jahrzehnten ist ein zeitliches Kriterium anzufügen, d.h. es sollte von Vollprogrammen nur dann gesprochen werden, wenn mindestens zu den Hauptnutzungszeiten jeden Tag eigenständige Programmangebote unterbreitet werden.

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  18. Es sei an dieser Stelle auf die tagesaktuelle Presse verwiesen, die sich in vielfältiger Weise gerade zum Stellenwert des Sports in den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ausgelassen hat. Aktueller Auslöser ist die Übernahme der Senderechte für die Fußball-Bundesliga durch die ARD. Schlagzeilen, wie „Was kostet die Sportschau“ (Die Zeit, 03/2004), „Das geht uns an!“ (Süddeutsche Zeitung vom 13.10.2003), „Die Ball-AG“ (Die Zeit 32/2003) zeigen eindeutig, wie sehr in der öffentlichen Diskussion ein Legitimationszwang für die Sendeanstalten besteht.

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  19. Zur Schutzliste nach §5a (2) RStV zählen folgende Sportgroßereignisse: (1) die Olympischen Sommer-und Winterspiele, (2) bei Fußballeuropameisterschaften und-Weltmeisterschaften die Spiele mit deutscher Beteiligung und unabhängig der Beteiligung einer deutschen Mannschaft das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel, (3) die Halbfinalspiele und die Endspiele um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes, (4) die Heim-und Auswärtsspiele der Fußballnationalmannschaft und (6) die Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball bei deutscher Beteiligung. Die ökonomische Relevanz der mit §5a (2) RStV eingeführten Schutzliste bei Sportgroßereignissen insbesondere hinsichtlich des Refinanzierungspotenzials in diesem Zusammenhang und wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen stellt Kruse (2000, S. 16–19) heraus.

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  20. Zur Bestandsicherung zeigt Heinrich (2002, S.87f.) aus der medienökonomischen Perspektive durchaus kritisch auf: „Mit der zugeschriebenen Finanzierungsgarantie ist sogar ein unfreiwilliger Marktaustritt im Wege eines Konkurses öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter nicht möglich. […] Bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Veranstalters muss das jeweilige Bundesland einspringen. Mit dieser einzigartigen Finanzierungsstrategie entsteht das zentrale Problem der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit in aller Dinglichkeit, weil Unwirtschaftlichkeit — anders als im ökonomischen Wettbewerb — nicht mit Konkurs bestraft werden kann.“

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  21. Darschin & Gerhard referieren in Media Perspektiven 4/2003 die Ergebnisse der AGF/GfK Fernsehforschung zu Tendenzen im Zuschauerverhalten. Das Programmangebot zwischen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Konkurrenz unterscheidet sich dabei deutlich. Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten resultiert dabei insbesondere aufgrund ihres Schwerpunktes auf Informationssendungen. 37% der Zeit, die die Zuschauer im Jahr 2002 ARD und ZDF rezipierten, wurde für Informationssendungen investiert. Bei den Dritten Programmen ist dieser Trend noch deutlicher, hier waren es im Jahr 2002 60%. Bei den privaten Anbietern wird am stärksten die Programmsparte „Fiktion“ genutzt (2003, S. 161 f.).

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  22. In der Programmanalyse von 2001 zeigen Krüger & Zapf-Schramm (2002, S. 184f), welche Sendungsformen in einzelnen Programmsparten bei den Öffentlichrechtlichen und den Privatrechtlichen bevorzugt werden. Die angesprochene Boulevardisierung des Rundfunks im privatrechtlichen Rundfunk zeigt sich in der zunehmenden Ausdifferenzierung der nonfiktionalen Unterhaltung. Insbesondere Talkshows, Darbietungsshows sowie Gameshows sind die bevorzugten Sendungsformen. Dieser Trend ist bei den öffentlich-rechtlichen Anbietern deutlich geringer festzustellen. Mit Abstand am häufigsten vertreten sind hier die Sendungsformen Nachrichten, Magazine und Dokumentationen/Berichte/Reportagen. Dieser Trend setzt sich auch in der Programmanalyse von 2002 fort (Krüger & Zapf-Schramm, 2003b).

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(2006). Erfolg als theoriegeleitete Kategorie. In: Erfolg in der massenmedialen Sportpräsentation. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9150-4_5

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