Auszug
Die europäische Integration ist nicht nur Gegenstand zahlreicher empirisch ausgerichteter Untersuchungen, sondern auch Ausgangspunkt der Theoriebildung.21 Gerade an die sozialwissenschaftliche Theorie stellt die Integration der europäischen Nationalstaaten große Herausforderungen, da sie, historisch betrachtet, beispiellos ist und die Nationalstaatlichkeit als Grundlage europäischer Gesellschaften vor deutliche Veränderungen stellt. Generell sollten Theorien der europäischen Integration dynamisch und zumindest mittlerer Reichweite sein, um den Spezifika ihres Gegenstandes gerecht zu werden.22 Sie sollten so dem Umstand Rechnung tragen, dass die Union in der Vergangenheit räumlich immer mehr erweitert wurde, als auch, dass die Integrationsintensität mehr oder weniger kontinuierlich zugenommen hat. Gerade in Bezug auf die Vertiefung der Integration ist die Reichweite der Theorie entscheidend, da die beobachteten Prozesse selten innerhalb kurzer Zeiträume ablaufen.23
Dass im Rahmen der europäischen Integration eher ein großer Zeithorizont angelegt werden muss, zeigt beispielsweise der Umstand, dass die EVG in den 1960er Jahren gescheitert ist, vor dem Hintergrund neuer Bedrohungen am Anfang des 3. Jahrtausends jedoch wieder (wenn auch in veränderter Form) in greifbare Nähe gerückt zu sein scheint.
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Literatur
Vgl. für einen Überblick: Rosamond 2000; Loth / Wessels (Hrsg.) 2001.
Vgl. Wessels 1992:38ff.
Vgl. z.B. Rosamond 2000, Bieling / Lerch 2005.
Vgl. Waltz 1979.
Vgl. Rosamond 2000: 130ff.
Vgl. Moravcsik l998: 67ff.
Vgl. Zellentin l992: 65.
Vgl. z.B. die Fusionsthese in: Scharpf 2002a.
Vgl. Schneider 1992.
Institutionalisierung bedeutet hier eine Verzeitlichung von Verhaltensnormen, die für eine bestimmte Menge von Akteuren bindend wirkt. Vgl. Lepsius 1995: 359; Durkheim <1895> 1999: 99f.
Vgl. Bach 1999: 112f.
Vgl. Scharpf 2002a: 71ff.
Es sei an dieser Stelle nochmals nachdrücklich auf den idealtypischen Charakter dieser Darstellung hingewiesen. Es wird kein Automatismus einer zunehmenden Integration unterstellt, wie es der frühe Neofunktionalismus postuliert hat. Vgl. Haas 1964; Haas 2004.
Vgl. Zellentin 2002.
Vgl. Kowalsky 1999: 53; 119.
Vgl. Biffl 2000: 71.
Vgl. Kommission 2001a.
Vgl. auch Scharpf 2002a.
Hierfür ist vor allem die Differenzierung von Rechtsakten des sekundären Gemeinschaftsrechtes von Bedeutung. Während Verordnungen eine unmittelbare und allgemeine Wirksamkeit in allen Mitgliedstaaten haben, überlassen vor allem Richtlinien den nationalen Regierungen einen relativ großen Spielraum bei der Umsetzung. Vgl. z.B. Weidenfeld / Wessels 2002: 111 f.
Vgl. Kowalsky 1999: 53; Scharpf 2002a: 75.
Vgl. auch Kowalsky 1999: 53.
Vgl. Scharpf 2002a.
So zumindest die öffentliche Darstellung. Es sollte jedoch deutlich gemacht werden, dass der EU-Vertrag eindeutig vorsieht, dass die letztendliche Entscheidungsgewalt über die Einleitung eines Verfahrens wegen übermäßigen Defizits beim Rat der EU liegt und nicht bei der Kommission. Vgl. Art. 104, Abs. 6–9, EU-V (Nizza). Hier haben die Regierungen deutlich gemacht, dass unter Umständen durchaus auch bestehendes Gemeinschaftsrecht nicht immer unumstößlich feststehen muss. Am 22. und 23. März 2005 hat der Europäische Rat beschlossen, die Umsetzung des Stabilitäts-und Wachstumspaktes zu verändern. Vgl. Europäische Union 2005b.
Als herausragendes Beispiel einer derartigen Stagnation des Integrationsprozesses ist die Politik des leeren Stuhles der französischen Regierung 1965/66 zu nennen, die in den Luxemburger Kompromiss mündete. Es erscheint allerdings problematisch, hier von einem Spill-Back (Busch 1996) zu sprechen, da das Integrationsnisveau, welches vor der Krise erreicht worden ist, nicht unterschritten wurde, sondern lediglich eine weitere Vergemeinschaftung gehemmt wurde.
Diese erste Überführung von nationalen Policies auf die supranationale Ebene erfolgt in aller Regel durch intergouvernementale Vereinbarungen, kann aber durchaus von den supranationalen Organen angestoßen werden. Vgl. Keohane / Hoffmann 1990: 293.
Vgl. Haas 1964; Haas 2004.
Vgl. vor allem Moravcsik 1998.
Vgl. auch Zellentin 1992: 67ff.
Bisweilen wird der Neofunktionalismus dahingehend kritisiert, dass er einen Automatismus darstelle, der von den (Regierungs-) Akteuren unabhängig zu einem immer höheren Integrationsniveau führen würde. Es soll aber angemerkt werden, dass Haas (2004) in erster Linie auf die Formierung von Akteursinteressen eingeht, die von vorangegangenen Integrationsschritten beeinflusst werden. Vgl. Haas 2004: 283ff.
Vgl. Busch 1996.
Vgl. Haas 1964.
Vel. Busch 1996.
Vgl. Zellentin 1992, zusammenfassend auch: Wessels 1994: 315ff.
Vgl. Fontaine 2000.
Vgl. z.B. Moravcsik l993.
Vgl. Wallace / Wallace 2000; McCormic 2004; Pfetsch 2001, um nur einige Wenige zu nennen.
Vgl. z.B. Bach 2001.
Vgl. Bach 2004: 26ff.
Vgl. auch die offenere Definition von Institutionen bei Berger / Luckmann 1967: 54ff; Schülein 1987.
Vgl. Esser 2000: 5ff.
„Entsprechend fallen unter den Institutionenbegriff festgefügte größere Gebilde und Organisationen, verfassungsmäßige Einrichtungen, regelmäßig wiederkehrende politische Gewohnheiten kriminelleroder konformer Art, emotionale Bindungen und Strategien der Auf-und Abwertung“ Nedelmann 1995: 15.
Vgl. Vahlpahl 2006.
Vgl. auch Steinmo / Thelen 1992: 2; Kowalsky 1999: 45.
Vgl. Lepsius 1995: 57f.
Vgl. beispielhaft für den deutschen Fall der Institutionalisierung des Systems der sozialen Sicherung: Alber 1989: 44ff. und Esping-Andersen 1989 für den Zusammenhang von ideologischen Dominanzen und der Institutionalisierung wohlfahrtsstaatlicher Systeme.
Vgl. auch die Darstellung der Institutionenanalyse und ihre fruchtbare Nutzung in Wendt 2003: 31ff.
Vgl. Bach 1994:109; ders. 1999:123.
Vgl. Bach 2001: 152.
Vgl. Bach 2001: 153; Lepsius 2000c.
Im Schumann-Plan ist die Friedenssicherung durch eine enge Verbindung von Deutschland und Frankreich als übergeordnetes Ziel eindeutig definiert, welche in Form einer Föderation mit den Mitteln der „[...] Solidarität der Produktion [...]“ (Fontaine 2000:40) erreicht werden soll. „Die Zusammenlegung der Kohle-und Stahlproduktion wird sofort die Schaffung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung sichern — die erste Etappe der europäischen Föderation — und die Bestimmung jener Gebiete ändern, die lange Zeit der Herstellung von Waffen gewidmet waren, deren sicherste Opfer sie gewesen sind“ (Fontaine 2000:40).
Vgl. Bach 1999: 123.
Bach (1999: 123ff.) deutet vor allem das Leitbild der supranationalen Organisation einer politischen Union weiter als Ausdruck einer Orientierung am Modell des Nationalstaates, welches für die Europäische Union nach wie vor wirksam sei. In dieser Arbeit werden die Leitbilder der Supranationalität und Nationalität vor allem dahingehend verstanden, dass sie unterschiedliche Orientierungen beschreiben, wo bestimmte Kompetenzen anzusiedeln sind.
Vgl. Weidenfeld / Wessels 2002: 280–286; Schneider 1992.
Vgl. Lepsius 2000c.
Vgl. auch Kohler-Koch et al. 2004: 47ff.
Vgl. Wessels 1992; 1994 319ff.
Vgl. Wessels 1994: 32f.
Vgl. Lepsius 2000c: 269ff.
Vgl. Lepsius 1995.
Vgl. Wessels l994: 302ff.
Vgl. auch Bach 1999: 123ff.
Vgl. Lepsius 2003: 518.
Vgl. Lepsius l997: 61ff.
Vgl. Große Hüttmann 1996: 18
Vgl. Kommission 1997b; Kommission 1998; Kommission 1999.
Zum Verhältnis von Subsidiarität und Rechtssetzungsverfahren Vgl. Kohl / Vahlpahl 2004.
Vgl. Lepsius 1996; 1997.
Vgl. Bach 2001.
Vgl. ders. 1999: 112f.
Vgl. Lepsius 1990b.
Vgl. zur Verselbstständigung von Institutionen beispielsweise Peters 1993: 28ff.
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(2007). Integration und Institutionalisierung von Ordnungsprinzipien. In: Europäische Sozialpolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9147-4_2
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