Auszug
Die zunehmende weltweite Globalisierung der Unternehmenstätigkeit führt zu Verflechtungen der Märkte und zu ansteigenden grenzüberschreitenden Kapitalmarkttransaktionen.31 Ein wachsender Kapitalbedarf der Unternehmen ist die Folge. Um potentiellen und bestehenden Investoren bestmögliche Informationen über die Unternehmen bereitzustellen und deren Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wird weltweit eine Harmonisierung der Rechnungslegung durch Angleichung der Rechnungslegungssysteme angestrebt; diese können in kontinental-europäische und anglo-amerikanische unterschieden werden.
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Literatur
Vgl. Winkeljohann 2004, S. 4.
Vgl. Achleitner/ Behr 2003, S. 11–20; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 36.
Zum kontinental-europäischen Kreis gehören z.B. Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Schweden und Japan. Vgl. Kleekämper/ Kuhlewind/ Alvarez 2003, Tz. 6.
Vgl. Ruhnke 2005, S. 56.
Zu den Ländern, in denen anglo-amerikanische Rechnungslegungsstandards vorherrschen, gehören unter anderem Großbritannien, die USA, Kanada und Australien. Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 36.
Vgl. Hütten/ Lorson 2000, S. 521.
Küting 1994, S. 70. Vgl. auch Rost 1991, S. 21.
Vergleichbare Finanzinformationen fördern den grenzüberschreitenden Handelsverkehr und die Zusammenarbeit der Staaten; die Unternehmen unterliegen gleichen Wettbewerbsbedingungen. Dies ist eine Voraussetzung für einen effizienten gemeinschaftlichen Kapitalmarkt. Vgl. van Hulle 1994, S. 9; Bank 1995, S. 25; Küting 1993, S. 31; Lutter 1996, S. 9; Weber-Braun 1995, S. 8; Winkeljohann 2004, S. 4. Zur Prüfung einzelner Harmonisierungsargumente vgl. Rost 1991, S. 27–35.
Vgl. Hinz 2005; Winkeljohann 2004, S. 4.
Goerdeler 1982, S. 235.
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. Hierzu genauer: Abschn. I.D.2. dieses Hauptteils.
Vgl. EU-Kommission 1999, S. 6.
Der Berufstand der Wirtschaftsprüfer dominiert über die Rechnungslegungsersteller und-adressaten. Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 73.
Dies sind Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien mit Irland, Japan, Kanada, Mexiko, Niederlande, USA. Hierbei überwiegen Länder mit angelsächsischen Rechtstraditionen. Vgl. Ammann/ Müller 2004, S. 65.
Vgl. IASC Foundation Constitution 2002, Par. 2.
Vgl. Mandler 2004, S. 22.
Es wurde die Unterscheidung in eine bevorzugte Methode (Benchmark Treatment) und eine alternativ erlaubte Vorgehensweise (Allowed Alternative Treatment) eingeführt. Vgl. Achleitner/ Behr 2003, S. 42 f.
Vgl. Becker 2000, S. 298.
Auch die Securities and Exchange Commission (SEC) sah diesen Standard gleichwertig zu Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No. 95, der ebenfalls das Cashflow-Statement beinhaltet. Die Anerkennung durch die SEC ist aufgrund der Bestrebung der Akzeptanz der IAS/IFRS an der US-amerikanischen Börse von großer Bedeutung. Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 75.
Vgl. Kleekämper/ Kuhlewind/ Alvarez 2003, Tz. 124.
Vgl. Fuchs/ Stibi 2000, S. 2. Mitgliedern der IOSCO wurde empfohlen, IAS-Ab-schlüsse von (ausländischen) Emittenten als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der nationalen Kapitalmärkte zuzulassen. Es erfolgte jedoch keine vollständige Untersuchung aller Standards (IAS 26, 30 und 40 waren nicht durch die Empfehlung abgedeckt). Weiterhin erließ die IOSCO Einschränkungen hinsichtlich der überprüften IAS. Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 76.
Vgl. Barckow 1999, S. 1173–1181.
US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde. Zur Haltung der SEC gegenüber der Anerkennung der IAS/IFRS vgl. Wagenhofer 2005, S. 70–74.
Vgl. IASB/ FASB 2002; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 78. Eine Weiterentwicklung der IAS/IFRS in Richtung der US-GAAP scheint wahrscheinlich.
Vgl. Mai/ Grass 2004, S. 27.
Vgl. Zabel 2002, S. 920. Nach den jüngsten Bilanzskandalen und Diskussionen über die unzureichende Bilanzqualität wird die SEC weitere Verschärfungen der Rechnungslegung vorsehen, eine erste Maßnahme ist der am 30.07.2002 unterzeichnete Sarbanes-Oxley-Act. Vgl. Lanfermann/Maul 2002, S. 1725–1732.
Vgl. IASC Foundation Constitution 2002, Par. 2. Das IASCF hat am 21.06.2005 Änderungen zur Satzung beschlossen. Vgl. zu Einzelheiten IASC Foundation Constitution 2005.
Vgl. IASB 2004b.
Vgl. Hasenburg/ Raiw 2005, S. 43–48.
Vgl. Diekmann/ Heering 2004, S. 640–643; Zülch 2004, S. 692–695 und 737–739.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 84–87.
Wesentliche Aufgaben der Trustees sind, die Mitglieder aller wichtigen Gremien auszuwählen und zu berufen, die Aktivitäten des Board und der anderen Gremien zu überwachen, finanzielle Mittel zu akquirieren, den Haushalt zu genehmigen und zu prüfen sowie mögliche Satzungsänderungen zu erlassen. Vgl. Kleekämper/ Kuhlewind/ Alvarez 2003, Tz. 45. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus dem Verkauf von Publikationen. Das Beitragsaufkommen betrug im Jahr 2004 10,6 Mio. £. Vgl. IASC Foundation Annual Report 2004.
Mindestens fünf Mitglieder müssen als Wirtschaftsprüfer, drei als Ersteller, drei als Finanzanalysten und ein Mitglied als Wissenschaftler tätig sein. Sieben sind sog. Liaison-Members, die als Verbindungspersonen zu nationalen Gremien fungieren. Vgl. Graumann 2004, S. 790.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 89.
Vgl. IASB 2005b.
KPMG 2004a, S. 4.
Vgl. Graumann 2004, S. 791.
Das SAC hat keine vorgeschriebene Mitgliederzahl. Vgl. Graumann 2004, S. 791. Zum 01.01.2005 bestand es aus 45 Mitgliedern.
Vgl. EU-Kommission 1999, S. 6.
Vgl. Art. 3 EGV; Knoblauch 1978, S. 11.
Vgl. Knoblauch 1978, S. 11.
Vgl. Lutter 1996, S. 9.
Pellens 2001, S. 399.
Die EU legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten sich bewegen dürfen. Dabei wird den nationalen Gesetzgebern ein gewisser Handlungsspielraum zugestanden. Dies soll die Souveränität der Mitgliedstaaten gewährleisten, indem ihnen ermöglicht wird, die Richtlinien nach ihren jeweiligen Gesetzen zu konkretisieren. Weiterhin wird ihnen ein Spielraum für eigene Entscheidungen gewährt. Die EU kann nicht sämtliche Regelungen bis ins Detail konkretisieren, vielmehr gibt sie allgemeine Rahmenbedingungen vor. Vgl. Bleckmann 1990, Rn. 189; Küting 1993, S. 30.
Vgl. Pellens 2001, S. 403.
Vgl. Pellens 2001, S. 401.
Vgl. Bank 1995, S. 25–30; Weber-Braun 1995, S. 1–24.
Vgl. Vierte EG-Richtlinie 78/660/EWG.
Vgl. Vierte EG-Richtlinie 78/660/EWG, Präambel.
Vgl. Siebente EG-Richtlinie 83/349/EWG.
Vgl. EG-Kommission 1986.
Als Grund für die Erweiterung wird der Zweck der Richtlinie angegeben: Auch „Kapitalgesellschaften & Co“ bieten Dritten nur durch ihr Gesellschaftsvermögen eine Sicherheit, so dass ein flankierender Schutz durch die Publizität des Jahresabschlusses geboten ist. Vgl. Finken/ Decher 1991, S. 96.
Vgl. EG-Kommission 1988.
Dies sind z.B. Anhebung der Größenkriterien zur Abgrenzung der Unternehmen, Gewährung von Ausweiserleichterungen, z.B. Wahlrecht zur Erstellung eines Lageberichtes und einer verkürzten Bilanz, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegungspflicht der GuV. Vgl. Finken/ Decher 1991, S. 95; Niessen 1991, S. 197; Centrale für GmbH 1990, S. 535 f.; Centrale für GmbH 1991, R 73 f.; Hahn 1990, R 90.
Vgl. Richtlinie 90/604/EWG.
Vgl. BiRiLiG 1985. Siehe auch Biener/Berneke 1986; Finken/Decher 1991, S. 93. Es wurden dabei ausschließlich bestehende Gesetze geändert. Vgl. Glade 1986; Herrmann/Knisdwwski 1995, S. 39; Kloos 1993, S. 103; Müller/Wanik 1986.
Vgl. Fresl 2000, S. 40; Herrmann/Knisdiewski 1995, S. 40; Wagwer 2002, S. 1885. Dieses Ziel wird größtenteils als erreicht angesehen. Vgl. Broer 2001, S. 65; Glade 1985, S. 10; Stein 1985, S. 760.
Vgl. KapCoRiLiG 2000. Die Umsetzungsfrist in deutsches Recht war am 01.01.1993 abgelaufen. Erst nach zwei von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren und einem EuGH-Urteil vom 29.09.1998 zur Missachtung der Offenlegungspflichten legte das Bundesjustizministerium im März 1999 einen Referentenentwurf des KapCoRiLiG vor. Vgl. Maul 2001, S. 529; van Hulle 1998, S. 149. Das KapCoRiLiG sieht eine Anhebung der Schwellenwerte in § 267 HGB vor; dadurch finden Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses kleiner und mittlerer Unternehmen statt. Dagegen wurden die Größenmerkmale für die Befreiung von der Konzernabschlusspflicht gesenkt (§ 293 HGB).
Vgl. zur neuesten Rechtsprechung: EuGH-Beschluss vom 23.09.2004, S. 2456–2461; Kiesel/Grimm 2004, S. 2210–2214.
Vgl. Knoblauch 1978, S. 18 f.; Lanfermann 1992, S. 442.
Vgl. Jonas 1978, S. 1365.
Rost 1991, S. 185. Im Jahr 1965 begannen die Arbeiten zur Vierten Richtlinie, 1978 wurde sie verabschiedet. Der lange Zeitraum resultiert aus der Schwierigkeit, die Interessen aller Mitgliedsländer zu vereinen. Hierbei waren sowohl anglo-amerikanische als auch kontinental-europäische Einflüsse in Einklang zu bringen. Vgl. Kirchner/Schzvartze 1985, S. 397; Küting 1993, S. 31.
Rost 1991, S. 31.
Vgl. Küting 1993, S. 31.
Vgl. Kirchner/ Schwartze 1985, S. 399.
Vgl. Hennrichs 1999a, S. 36. Der deutsche Gesetzgeber hat die Mitgliedstaatenwahlrechte grundsätzlich an die Unternehmen weitergegeben. Vgl. Helmrich 1986, S. 7.
Vgl. Kloos 1993, S. 95 f.; Weber-Braun 1995, S. 10. Auf diese Wahlrechtsarten wird im Abschn. II. des Vierten Hauptteils Bezug genommen.
Dücker 2002, S. 71.
Dessen Aufgabe war die unverbindliche Beratung der Kommission und die Abgabe von Stellungnahmen. Vgl. van Hulle 1994, S. 15; ders. 2003, S. 971.
Vgl. EU-Kommission 1995, S. 6. In der Begründung argumentierte die Kommission folgendermaßen: Die Vierte und Siebente EG-Richtlinie stellen bislang die Grundlage für die Erstellung von Jahresabschlüssen europäischer Unternehmen dar. Allerdings erfüllen die Richtlinien nicht die auf internationaler Ebene, vor allem von der SEC, geforderten Ansprüche. Sie enthalten viele Wahlrechte und gehen auf zahlreiche immer bedeutsamere Rechnungslegungsbereiche nicht ein. Folglich müssten europäische Großunternehmen, die an der New York Stock Exchange (NYSE) gelistet werden wollen, einen zweiten Abschluss aufstellen. Das Gewicht der EU im internationalen Harmonisierungsprozess soll gestärkt werden mit dem Ziel, zu Rechnungslegungsgrundsätzen zu gelangen, die international akzeptiert werden. Börsennotierte Großunternehmen sollen dabei vom Anwendungsbereich der Richtlinien ausgeschlossen werden und dafür international anerkannte Grundsätze anwenden. Dazu ist eine stärkere Einbeziehung der EU in die Arbeiten des IASC und der IOSCO nötig. Es müssen außerdem Schritte in die Wege geleitet werden, die die Vereinbarkeit der Richtlinien mit den IAS/IFRS gewährleisten.
Vgl. EU-Kommission 1999.
Vgl. EU-Kommission 1999, S. 6.
EU-Kommission 2000a. Vgl. Graumann 2002, S. 403–414.
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.
Zu den einzelnen Entwicklungsstadien der Verordnung vgl. Buchheim/ Gröner 2003, S. 953–955; Göthel 2001, S. 2057–2061; Pellens/Gassen 2001, S. 137–143; Ernst 2001a, S. 823–825.
Vgl. Fresl 2000, S. 37–41; Herrmann/Knischewski 1995, S. 3.
Ekkenga 2001, S. 2362.
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Abs. 3 sowie Art. 1.
Vgl. Richtlinie 2004/39/EG. Die ursprüngliche Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG vom 11.06.1993) wurde im Jahr 2004 überarbeitet, so dass der in der EU-Verordnung genannte Art. 1 Abs. 13 nicht mehr existiert. Art. 1 der neuen Richtlinie legt fest, dass diese für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte gilt, die in Art. 4 Nr. 14 definiert werden. Außerdem wurde von der EU-Kommission eine Aufstellung der Märkte und Börsen aller Mitgliedstaaten erstellt. Danach gehören zum Geregelten Markt für deutsche Unternehmen: Der Amtliche und Geregelte Markt der Börsen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, der Niedersächsischen Börse zu Hannover, der Börse München und der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse; außerdem der Startup Market der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und der Eurex Deutschland. Vgl. Europäische Union 2004.
IDW 2002a, S.192.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) kritisiert, dass es Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, innerhalb einer so kurzen Frist nicht zuzumuten ist, ihre Rechnungslegung erneut umzustellen. Es drängt vielmehr auf eine Verlängerung des § 292a HGB bis etwa 2010. „Die dadurch gewonnene Zeit müsse dazu genutzt werden, IAS/IFRS und US-GAAP soweit anzunähern, dass die Gegensätze sich auflösen.“ DRSC 2000a, S. 2.
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Art. 2.
Vgl. van Hulle 2002, S. 180.
Vgl. Ernst 2001b, S. 1441.
Vgl. IDW 2002a, S. 192. Zur Problematik der Europäischen IAS/IFRS vgl. Abschn. I.D.2.c) dieses Hauptteils.
Vgl. Buchheim/ Gröner/ Kühne 2004, S. 1783. Dieses Verfahren geht auf den Vorschlag einer Expertengruppe (Lamfalussy) zurück. Nach Verabschiedung des Rahmenrechtsaktes kann die Kommission Durchführungsbestimmungen dazu erlassen. In diesem Fall werden sie in dem „Beschluss des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse“ geregelt. Vgl. Rat der Europäisclien Union 1999.
Entnommen aus Buchheim/ Gröner/ Kühne 2004, S. 1784.
Vgl. EU-Kommission 2001a, S. 7; Göthel 2001, S. 2059.
Vgl. EU-Kommission 2001a, S. 5. Seine Aufgabe ist nicht die Neuformulierung oder Modifikation von IAS/IFRS. Er beurteilt lediglich die Konformität mit den EU-Richtlinien und die Einhaltung der europäischen Interessen. Es hat eine Intervention zu erfolgen, wenn die Standards wesentliche Mängel aufweisen, so dass sie im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld der EU nicht sachgerecht angewendet werden könnten, d.h. nur dann sind Änderungen/Modifikationen erlaubt. Vgl. EU-Kommission 2001a, S. 5; Graumann 2002, S. 407.
Vgl. Rat der Europäischen Union 1999, Art. 5, Abs. 3.
Vgl. Graumann 2002, S. 407.
Vgl. Rat der Europäischen Union 1999, Art. 5 Abs. 6. Genaueres zum Komitologie-Verfahren vgl. Buchheim/Gröner/Kühne 2004, S. 1784.
Die EFRAG unterbreitet der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Verab schiedung eines IAS/IFRS einen Vorschlag. Vgl. EFRAG 2004, Tz. 3.1, S. 6.
„Mit der Sachverständigenebene des Anerkennungsmechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Nutzer und-Aufsteller von Abschlüssen an den vorbereitenden Gesprächen über Rechnungslegungsgrundsätze auf internationaler Ebene teilhaben, bevor die Annahme in der EU erfolgt.“ Vgl. EU-Kommission 2001a, S. 5 f. In der Präambel der Verordnung wird geregelt, dass die EU „angemessen im institutionellen Regelwerk des IASB vertreten sein muß“. Van Hulle 2002, S. 179. Sie hat daher Beobachter status im Advisory Council (SAC) und im IFRIC erhalten.
Graumann 2002, S. 407.
Vgl. Verordnung (EG) 1725/2003, Verordnung (EG) 707/2004, Verordnung (EG) 2086/2004, Verordnung (EG) 2236/2004, Verordnung (EG) 2237/2004, Verordnung 2238/2004, Verordnung (EG) Nr. 211/2005. Diese Verordnungen enthalten die deutschen Übersetzungen der endorsed IAS/IFRS/SIC. Sie sind im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden.
Vgl. Küting/ Ranker 2004, S. 2511.
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Abs. 9. Die IAS/IFRS müssen also „nur“ mit den Grundanforderungen der Richtlinien im Sinne der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes übereinstimmen. Dies ist eine sehr weit gefasste Formulierung. Bedeutung gewinnt diese Auslegung z.B. im Rahmen des Impairment-Only-Ansatzes, vgl. Abschn. II.D.4. des vierten Hauptteils.
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Abs. 9.
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Art. 3 Abs. 2,2. Spiegelstrich.
Vgl. Schön 2004a, S. 763. Folgen eines fehlerhaften Konzernabschlusses sind z.B.: Der Aufsichtsrat darf ihn nicht billigen (§ 272 Abs. 2 Satz 5 AktG), es darf kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden (§ 322 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für einen fehlerhaften Abschluss werden Bußgelder gemäß § 334 Abs. 1 Nr. 2g HGB erhoben.
Vgl. Schön 2004a, S. 764.
Vgl. Schön 2004a, S. 764. Zu Auslegungsmöglichkeiten vgl. Küting/Ranker 2004, S. 2514. Zur Haltung des BFH und der Finanzgerichte vgl. Abschn. II.C.2.a)3) des driten Hauptteils.
Vgl. Küting/ Ranker 2004, S. 2514.
Vgl. EU-Kommission 2003a.
Vgl. EU-Kommission 2003a, Kapitel 2.2.5. Auch das Rahmenkonzept gilt nicht als Standard und wurde somit nicht „endorsed“, sondern lediglich als Anhang der Kommentierung der Kommission aufgenommen. Vgl. Buchheim/Gröner/Kühne 2004, S. 1785.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 92.
Vgl. IDW 2001a, S. 226; IDW 2004a, S. 2; Weber 2004a, S. 15. „Es gilt zu vermeiden, dass deutsche Unternehmen deutsche IAS und französische Unternehmen französische IAS entwickeln.“ van Hulle 2002, S. 181.
Die Anerkennung der vollständigen Fair Value-Option sowie der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Unter anderem durch die verstärkte Kritik der Banken wurde es möglich, einzelne Teile nicht anzuerkennen. Vgl. Pellens/ Jödicke/ Nölte 2004, S. 15. Zur weiteren Entwicklung der Fair Value-Option im internationalen und europäischen Recht wird auf Abschn. III.C.2.a)2) des zweiten Hauptteils verwiesen.
Die erste Vergleichs-Studie der EU-Kommission erschien 1996. In dieser wurden die 1995 geltenden IAS mit der Vierten und Siebenten EG-Richtlinie verglichen. Es ergaben sich nur zwei Konflikte von geringer Bedeutung (negativer Goodwill und Ausschluss von Tochtergesellschaften aus dem Konsolidierungskreis, deren Tätigkeit derart von den Aktivitäten der Muttergesellschaft abweicht, dass ihre Konsolidierung gegen den Grundsatz des True and Fair View verstößt). Vgl. van Hulle 1998, S. 140 f. Eine weitere Studie enthält eine Überprüfung des IASC-Framework und der IAS, die bis zum 31.12.2002 veröffentlicht wurden. Vgl. EU-Kommission 2001b: Prüfung der Vereinbarkeit von IAS 1 bis IAS 41 mit den europäischen Rechnungslegungsrichtlinien.
EU-Kommission 2001b, S. 6.
Vgl. van Hulle 2002, S. 181.
Vgl. Richtlinie 2001/65/EG.
Vgl. Kirsch 2005, S. 16. Die EU-Kommission begründet den Verzicht auf eine Definition damit, dass die Richtlinien als Rahmenvorschriften keine allgemeinen Defintionen enthalten sollten. Vgl. EU-Kommission 2000b, S. 8; Ernst 2001c, S. 246; Kirsch 2005, S. 16. Die Zeitwertbilanzierung lässt auch Werte oberhalb der Anschaffungskosten zu und steht somit im Widerspruch zu § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Vgl. Huthmann/ Hofele 2005, S. 182.
Vgl. Kirsch 2005, S. 20.
Vgl. Abschn. II.D.4. des vierten Hauptteils; Kirsch 2005, S. 28.
Vgl. Richtlinie 2003/51/EG. Die Fédération des Experts Comptables Européens (FEE) hat in einem Diskussionspapier Alternativen zur Übernahme der IAS/IFRS in Europa dargestellt. Sie diskutiert vier verschiedene Ansätze: Scoping Out, High-Level Ansatz, Umgestaltung der Richtlinien zu Rahmenregelungen, Anpassung der Einzelregelungen. Vgl. FEE 2001; Busse von Colbe 2001a, S. 200. Diese werden in Abschn. II.D.4. des vierten Hauptteils näher erörtert.
Vgl. Richtlinie 2003/51/EG, Präambel Abs. 5, S. 16.
Vgl. EU-Kommission 2002, S. 4.
Vgl. Niehus 2002a, S. 1386. Das DRSC schlägt vor, die Bestandteile explizit zu nennen, was einerseits Klarheit, andererseits aber auch keinen Spielraum mehr für evtl. zusätzliche Instrumente schaffen würde. Vgl. DRSC 2000a, E-Art. 2 Abs. 1, S. 6.
„Als Current gelten alle Vermögenswerte und Schulden, die innerhalb von zwölf Monaten oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens realisiert bzw. getilgt werden.“ Busse von Colbe 2002a, S. 1532.
Vgl. Böcking/ Herold/ Wiederhold 2003, S. 400.
Dabei wird im Kommissionsvorschlag auf IAS 40 (als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) und IAS 41 (Landwirtschaft) verwiesen. Vgl. EU-Kommission 2002, S. 6.
Für Verbindlichkeitsrückstellungen herrscht also Pflicht, für Rückstellungen für voraussehbare Risiken ein Mitgliedstaatenwahlrecht. Fraglich ist, wie Drohverlustrückstellungen zu behandeln sind. Vgl. IDW 2003a, S. 289.
Vgl. Böcking/ Herold/ Wiederhold 2003, S. 403 f.
Vgl. Ernst 2003a, S. 1487. Zu der künftigen Entwickung vgl. Abschn. II.D.4. des vierten Hauptteils
Vgl. Richtlinie 2003/38/EG.
Vgl. Richtlinie 2004/109/EG.
Vgl. Buchheim/ Ulbrich 2004, S. 280.
Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie KOM (2004) 725 endg. S. 1–14.
Vgl. Lanfermann 2004, S. 2–8; Pootew 2005, S. 58–62.
Vgl. Hütten/ Lorson 2000, S. 525; Hahn 2001, S. 1267–1272.
Vgl. Schnell 2002, S. 26.
Vgl. Deutsche Börse AG 2004.
Vgl. KapAEG 1998.
Vgl. KonTraG 1998.
Vgl. Kirsch 2002a, S. 746. Durch das im März 2000 verabschiedete Kapitalgesellschaften-und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) wurde der Anwendungsbereich des § 292a HGB in der Form erweitert, dass jetzt nicht mehr nur Mutterunternehmen börsennotiert sein müssen, sondern die Öffnungsklausel auch greift, wenn ein Tochterunternehmen börsennotiert ist. Vgl. Stuckert 1999, S. 819.
Danach sollen beide Richtlinien nur Rahmenvorschriften bilden und eine detaillierte Ausgestaltung den Rechnungslegungsstandards überlassen. Vgl. DRSC 2000a und b. Dementsprechend nimmt das DRSC eine Kürzung der Richtlinie vor.
Vgl. DRSC 2001a. Vgl. auch IDW 2001b, S. 637–642; Theile 2001, S. 892–898.
Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach 2002, S. 871.
Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft 2001, S. 161.
Arbeitskreis Externe Rechnungslegung der Schmalenbach-Gesellschaft 2001, S. 161.
Weitere Thesen beschäftigen sich mit dem Enforcement der IAS, der Verpflichtung zur unterjährigen Berichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie der Berichterstattungspflicht über das Internet. Vgl. auch Moxter 2001a, S. 605–607; Watrin 2001, S. 933–938.
Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft 2003a, S. 1587.
Vgl. IDW 2001c, S. 229.
Vgl. IDW 2001a, S. 225–227.
TransPuG 2002, S. 2681–2687.
Vgl. Schurbohm/ Streckenbach 2002, S. 845.
Vgl. Busse von Colbe 2002b, S. 1584; Hucke/Ammann 2002, S. 694.
Vgl. Pressemitteilung: BMJ/ BMF 2003; Maßnahmenkatalog: Bundesregierung 2003. Vgl. Ernst 2003a, S. 1487–1489; IDW 2003b, S. 127; Seibert 2003, S. 693–698.
Vgl. BMJ/ BMF 2003, S. 1.
Vgl. BilReG 2004.
Vgl. BilKoG 2004.
Weiterhin wurden am 17.11.2004 das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) und das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) herausgegeben, die am 08.07.2005 vom Bundesrat genehmigt wurden. Das Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInhaG) liegt im Entwurf vor. Das Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (APAG) wurde am 27.12.2004 verabschiedet. Weiterhin ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) am 29.10.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Vgl. hierzu Pfitzer/ Oser/ Orth 2005, S. 2.
Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft 2004a.
Vgl. Bundesregierung 2003. Zu weiteren Regelungsbereichen vgl. auch Pfitzer/Oser/Orth 2005, S. 39–41.
Vgl. Bundesregierung 2003, S. 7.
Vgl. BilReG 2004.
Vgl. Begründung RegE BilReG 2004, S. 21.
Eine tabellarische Übersicht der Änderungen befindet sich bei Meyer 2005a, S. 41–44.
Vgl. Art. 58 Abs. 3 Satz 4 HGB. Gemäß Art. 57 EGHGB wird die Übergangsvorschrift der EU-Verordnung übernommen. Demnach müssen Gesellschaften, die lediglich Schuldtitel emittieren oder die zum Zwecke der Börsennotierung in einem Drittstaat internationale Rechnungslegungsstandards angewendet haben, die IAS/IFRS erst ab dem 01.01.2007 anwenden. Für die Übergangszeit bleibt § 292a HGB gültig (Art. 58 Abs. 5 Satz 2 EGHGB). Vgl. Hüttemann 2004, S. 205. Das BilReG sieht vor, dass Mutterunternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind und daher nicht unter Abs. 1 fallen, einen internationalen Abschluss (zum 01.01.2007) aufzustellen haben, wenn die Zulassung eines Wertpapiers i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG im Inland beantragt worden ist (§ 315a Abs. 2 HGB i.V.m. Art. 58 Abs. 3 Satz 2 EGHGB). Dies soll dem vorbeugenden Schutz der Investoren bei Erst-Emission dienen. Unter organisierter Markt wird der amtliche und geregelte Markt verstanden. Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft 2004, S. 546.
Legitimiert wird dies durch eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission der Europäischen Union. Vgl. Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 34.
Vgl. auch Pfitzer/ Oser/ Orth 2004, S. 2598.
Vgl. zu weiteren Ausführungen Abschn. III.C.2. des zweiten Hauptteils sowie Abschn. III.A.1. des dritten Hauptteils. Vgl. ferner Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissensdiaft 2002, S. 2373 f.; Busse von Colbe 2002c, S. 170; Freidank/Pottgießer 2003, S. 889; Hoffmann/Lüdenbach 2004, S. 146 f.; Kahle 2003, S. 269; Kirsch 2002a, S. 753.
Vgl. Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 23; Wendlandt/Knorr 2004, S. 46; dieselben 2005, S. 55.
Vgl. Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 45. In der vorliegenden Arbeit wird diese Terminologie beibehalten.
Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 47.
Herzig/ Bär 2003, S. 2; Niehus 2001a, S. 741.
Dies sind z.B. Ergebnisentwicklung, Liquidität, Kapitalausstattung. Vgl. Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 30 f.
Vgl. Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 31.
Vgl. zu Einzelheiten: Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer 2004, S. 547; Kaiser 2005, S. 405–418; Steiner/Gross 2004, S. 552.
Vgl. Knorr 2004, S. 91.
Vgl. Begründung RegE zum BilReG 2004, S. 25.
Vgl. Huthmann/ Hofele 2005, S. 181.
Laut Begründung des Regierungsentwurfs solle hiermit eine Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten erreicht werden, die den Euro noch nicht als nationale Währung eingeführt haben. Diese Währungsumrechnung ist jedoch mit Einführung des Euro in Deutschland nicht mehr gegeben. Vgl. Begründung RegE zum BilReG, S. 59; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft 2004, S, 546; Hüttemann 2004, S. 207.
Vgl. Pottgießer 2004, S. 169.
Vgl. Freidank/ Pottgießer, S. 888.
Vgl. Freidank 2003, S. 9.
Vgl. Kirsch/ Scheele 2004, S. 1–12.
Vgl. BegrReEgE BilRG 2004, S. 62.
Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft 2004, S. 547; Hoffmann/Lüdenbach 2004, S. 148.
Vgl. stellvertretend Hoffmann/ Lüdenbach 2004, S. 147.
Vgl. BilKoG 2004; Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft 2004b, S. 329–332.
Hütten 2003, S. 124., Vgl. FEE 2002. In der Pressemitteilung des IDW zum BilKoG wird Enforcement definiert als „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Stelle“. IDW 2003c.
Vgl. Zülch 2005a, S. 1.
Vgl. Korn 2002, S. 1500; Tielmann 2001a, S. 1626.
Vgl. Tielmann 2001a, S. 1626.
Vgl. Hütten 2003, S. 125; Tielmann 2001a, S. 1625.
Vgl. unter anderem Arbeitskreis Externe Rechnungslegung der Schmalenbach-Gesellsdiaft 2002a, S. 2173–2176; CESR 2003; Hütten/Lorson 2002, S. 122–128; Hommelhoff 2001, S. S39–S50; Küting/Wohlgemuth 2001, S. 265–276.
Es stellte sich die Frage, ob eine staatliche, der US-amerikanischen SEC oder eine private, dem britischen Financial Reporting Review Panel angelehnte Institution vorteilhafter ist. Vgl. Haller/ Eierle/ Evans 2001, S. 1673–1680; Schildbach/Strasser 2003, S. 1720–1724; Wüstemann 2002, S. 718–725.
International tritt die Prüfstelle unter dem Namen Financial Reporting Enforcement Panel-FREP auf. Zur Organisation und zum Prüfverfahren vgl. Zülch 2005b, S. 565–570.
Vgl. DPR 2005.
Vgl. DPR Satzung 2004, S. 1. Zur Organisation vgl. Graumann 2005, S. 1379 f. Die DPR soll ihre Arbeit zum 01.07.2005 aufnehmen. Vgl. Zülch 2005a, S. 7.
Hierunter fallen die IAS/IFRS, die durch das Bilanzrechtsreformgesetz in die deutsche Rechnungslegung aufgenommen werden, sowie die US-GAAP im Rahmen der Übergangsregelungen zu § 292a HGB. Vgl. Begründung RefE zum BiKoG Artikel 1, zu § 342b Abs. 2 HGB.
Vgl. Zülch 2004, S. 4. Allerdings ist die Umsetzung der am 15.12.2004 verabschiedeten Transparenzrichtlinie in deutsches Recht abzuwarten.
Vgl. Ernst 2004, S. 937.
Der im Referentenentwurf geforderte Vorschlag der Prüfstelle/BaFin zur Fehlerkorrektur und zur Neuaufstellung des bereits festgestellten Abschlusses wurde unter anderem aufgrund der Problematik der Auswirkungen auf Gewinnverwendungsbeschlüsse nicht ins Gesetz aufgenommen. Vgl. Mattheus/ Schwab 2004, S. 1099–1106.
Vgl. Ernst 2004, S. 937.
Vgl. Arbeitskreis Externe Rechnungslegung der Schmalenbach-Gesellschaft 2004, S. 329.
Das CESR hat zwei Standards zum Enforcement in Europa herausgegeben. Vgl. CESR 2003 und 2004, IDW 2003d, S. 32–34; Zülch 2005a, S. 3.
Vgl. Hommelhoff/ Mattheus 2004, S. 95. Für den Einbezug auch nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen spricht sich das IDW aus. Vgl. IDW 2003c.
Vgl. Winkeljohann 2004, S. 3.
Vgl. IfM 2004, S. 1.
Historisch findet der Begriff erstmals im Mittelalter Erwähnung. Er bezeichnet eine ständische Mitte des städtischen Bürgertums, welche sich als neuer Stand zwischen den beiden traditionellen Ständen Landbevölkerung und Adel herausbildete und durch Handel, Gewerbe und Bildung zunehmend an Bedeutung gewann. Vgl. Hamer 1987, S. 11.
Vgl. Günterberg/ Wolter 2002, S. 1. Vgl. zur Definition der Non Publicly Accountable Entities (NPAE) Abschn. I.C.3. des vierten Hauptteils.
Günterberg/ Wolter 2002, S. 1.
BT-Drucksache VI/66 vom 29.12.1970, S. 3.
Nähere Ausführungen hierzu vgl. Pfohl/ Kellerwessel 1997, S. 2–15.
Wichtige Fördermaßnahmen sind z.B. das ERP-Programm, die FuE-Förderung und KfW-Programme. Vgl. IfM 2004, Unternehmensgrößenstatistik 2001/2002, S. 7–12. Das Kleinunternehmerforderungsgesetz macht die Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschale von den Betriebseinnahmen, der Umsatzsteuer, dem Gesamtbetrag der Einkünfte abhängig. Vgl. Kleinunternehmerförderungsgesetz 2003; von Campenhausen 2003, S. 633–635; Uhlmann 2004, S. 2213 f.
Vgl. EU-Kommission 2003b, S. 36–41.
Vgl. Abschn. I.C.I, dieses Hauptteils. Dieses Papier ersetzt die erste Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 1996. Vgl. EU-Kommission 1996, S. 4–9. Es werden die finanziellen Größenklassen angehoben und eine neue Kategorie „Kleinstunternehmen“ eingeführt. Diese Einteilung dient vor allem der Kategorisierung bei Fördermaßnahmen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte soll die wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden, da dann mehr Unternehmen in den Förderbereich fallen. Weiterhin muss das Kriterium der Unabhängigkeit von Großunternehmen (nicht 25% oder mehr im Besitz eines anderen Unternehmens) erfüllt sein (Art. 3 Abs. 2 der Empfehlung der EU-Kommission).
Vgl. IfM 2004, S. 1.
Vgl. EU-Kommission 2003b, S. 36–41.
Vgl. Statistisches Bundesamt 2004, S. 542.
In dem Anteil der KG ist die GmbH & Co KG enthalten; 75% der Umsätze der KG-Gnippe sind von GmbH & Co KG erbracht worden. Vgl. Hansen 2002, S. 149.
Modifiziert entnommen aus: Statistisclws Bundesamt 2004, Umsatzsteuerstatistik, S. 712. Die Daten können nur mit einer zeitlichen Verzögerung zur Verfügung gestellt werden, da sie auf eingereichten Steuererklärungen beruhen und die Finanzämter die Daten erst melden müssen. Außerdem lässt die Umsatzsteuerstatistik steuerfreie Umsätze wie zahlreiche Bank-, Versicherungs-und Grundstücksgeschäfte nach § 4 ff. UStG unberücksichtigt und erfasst nur Steuerpflichtige, die im Erhebungsjahr Voranmeldungen abgegeben haben und einen steuerbaren Umsatz von mindestens 16.617 € aufweisen. Daher gibt sie nicht die genaue Unternehmensstruktur wieder.
Vgl. Kornblum 2003, S. 1157–1173. Weitere Erhebungen führten durch: Hansen 2002, S. 149; Meyer 2002, S. 179.
Statistisches Bundesamt 2004, Umsatzsteuerstatistik, S. 712.
Vgl. Hansen 2002, S. 149. Betrachtet man allerdings die Umsätze, so haben die großen GmbHs die höchste Bedeutung.
Vgl. Behringer 2002, S. 9.
Vgl. Holdhof 1988, S. 14.
Vgl. Pfohl/ Kellenvessel 1997, S, 18–20.
Vgl. Behringer 2002, S. 17; Hamer 1997, S. 49.
Manner 2004, S. 14.
Vgl. zu qualitativen Merkmalen des Mittelstandes Hamer 1987, S. 128–167.
Vgl. Segbers/ Siemes 2005, S. 232.
Vgl. Zimmermann/ Wortmann 2001, S. 157.
Vgl. Zimmermann/ Wortmann 2001, S. 158.
Vgl. Behringer 2002, S. 19.
Vgl. Hommel/ Schneider 2004, S. 580.
Vgl. Wossidlo 1997, S. 295.
Vgl. Segbers/ Siemes 2005, S. 229.
In 2004 lag die durchschnittliche Eigenkapitalquote bei mittelständischen Kapitalgesellschaften bei 16%. Vgl. Coenen 2005, S. 42 f. Vgl. auch Behringer 2002, S. 21; Creditreform 2004a; Hammer 2002, S. 85, o.V. 2005, S. B 1. Nach einer 2004 durchgeführten Studie beträgt die Fremdkapitalquote in Deutschland 66%, die in den USA 41%. Vgl. Littkemann/Schulte/Kraft 2005, S. 287.
Vgl. Behringer 2002, S. 19; Pfohl/Kellerwessel 1997, S. 248; Wossidlo 1982, S. 447.
Vgl. Hansmann/ Ringle 2001, S. 2; dieselben 2002, S. 2; Leidig 2004, S. 805.
Vgl. Hommel/ Schneider 2004, S. 577–584; Pfohl/Kellerwessel 1997, S. 268.
Vgl. Behringer 2002, S. 20; Pfohl/Kellerwessel 1997, S. 265.
Vgl. Ballwieser/ Häger 1991, S. 151; Bucholz 2002, S. 128; Bitz/Schneeloch/Wittstock 2000, S. 304, Glieden 1996, S. 58 f. In einer 1999 durchgeführten empirischen Untersuchung kleiner Kapitalgesellschaften stellte Kappler fest, dass nur 1.37% getrennte Bilanzen aufstellen. Vgl. Kappler 2000, S. 506.
Vgl. Kappler 2000, S. 278.
Vgl. Bucholz 2002, S. 1280; Kappler 2000, S. 277.
Kappler 2000, S. 269. Durch höhere Informationspflichten der Agents (Unternehmensleitung) gegenüber den Principals (Adressaten) soll der Konflikt der asymmetrisch verteilten Information bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gemindert werden. Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist der Konflikt in der Regel geringer, da die vergleichsweise kleine Zahl der Unternehmensadressaten oftmals auf andere Weise mit Informationen versorgt werden kann. Bei großen börsennotierten Gesellschaften ist dies durch die Vielzahl der Anleger in der Regel nicht gegeben. Vgl. Coenenberg 2003, S. 1142 f.
Vgl. Kahle 1993, S. 1407. Vgl. Holdhof 1988, S. 77; Kappler 2000, S. 503. Dabei wurde anhand von Studien nachgewiesen, dass die Eigentümer die wichtigsten Adressaten sind, gefolgt vom Fiskus und Kreditinstituten, Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern. Weitere Adressaten sind relativ bedeutungslos.
Vgl. Kappler 2000, S. 269.
Vgl. Glieden 1996, S. 64.
Vgl. PWC 2004, S. 27.
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(2006). Der Harmonisierungsprozess im Bereich der internationalen Rechnungslegung unter Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen. In: Einflüsse internationaler Standards auf die handelsrechtliche Rechnungslegung und die steuerrechtliche Gewinnermittlung. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9094-1_2
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