Auszug
Im Rahmen der Problemstellungsformulierung habe ich die Trennung der ‚aufsichtsratsspezifischen Corporate Governance’ (aCG) in einen normativen und einen praktischen Teil vorgenommen und kurz begründet. Das folgende Kapitel hat die ‚normativ-aufsichtsratsspezifische Corporate Governance’ (naCG) als Gegenstand der Betrachtung. Bestandteil der naCG sind die gesetzlichen Bestimmungen und die darüber hinaus gehenden Normierungen, das heißt durch diese wird der Rahmen definiert, innerhalb dessen sich die paCG bewegt bzw. bewegen darf/soll.
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References
Der Dualismus von Aufsichtsrat und Vorstand als unabhängige, nicht über-bzw. untergeordnete Organe findet sich in weiteren kontinentaleuropäischen Ländern; vgl. Steindl, 1999, S.27. Einzigartig wird das dualistische System in Deutschland durch die Regelungen der Mitbestimmung, für den vorliegenden Fall die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat; vgl. O.V., 2001a, S.23.
Als Beispiel für die zum Teil außerordentlich konträren Meinungen zum Themenbereich ‚Aufsichtsrat’ nehme ich beispielhaft die Mitbestimmung. Ausfluss dieser und der damit verbundenen Gesetze ist beispielsweise die unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebene Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Arbeitnehmervertreter; vgl. für die genauen gesetzlichen Bestimmungen MontanMitbestG, BetrVG und MitbestG sowie für einen erläuternden Gesamtüberblick zur Mitbestimmung JÜrgens, 2001. Auf der einen Seite fordern die Gewerkschaften eine Ausweitung der Arbeitnehmerrechte und auf der anderen Seite sehen die Unternehmer in dieser einen weiteren Standortnachteil; vgl. für die Meinungsvielfalt beispielhaft Seipp, 1997, S.25F; Bühner, 1997, S.18F; Loose/Methfessel, 2001, S.31; Affhüppe/Hoffmann, 2001, S.29; Putzhammer, 2002, S.75ff; Kaden, 2003; Adams, 2004 und Balzer/Student, 2005. Für die Probleme im Zusammenhang mit der Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft vgl. Ulmer, 2001, S.23 und Neye/Teichmann, 2003, S.169ff.
Vgl. BÄhr, 1995, S.6F. Für einen Überblick zum Gesetzgebungsverfahren, insbesondere in Bezug auf das Zusammenspiel der beteiligten demokratisch legitimierten Institutionen ‚Bundestag’, ‚Bundesregierung’, ‚Bundesrat’ und ‚Bundespräsident’ vgl. Rudzio, 1996, S.246ff.
Vgl. Theisen, 1996, S.80F.
Im Bereich des Aktienrechts wurde-auf Grund verschiedener Ursachen-selten prozessiert, womit der Einfluss der ‚richterlichen Rechtsfortbildung’ bisher geringe Bedeutung hatte; vgl. KÜbler, 1999, S.13F.
Vgl. HÜffer, 1997, S.468ff. Für eine mögliche Systematisierung der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats vgl. Lentfer, 2004, S.120.
Für eine Übersicht zu den unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Grund-positionen bzw. Zielsetzungen vgl. Meyer-Lohmann, 1997, S.112.
So bereits Schmalenbach, 1910/11, S.271ff und in der jüngeren Vergangenheit Theisen, 2003a, S.520F.
Vgl. exemplarisch für eine sehr enge Auslegung der Überwachungsaufgabe Westerburg, 2002, und Semler, 1980.
Vgl. zum direkten Widerspruch in Bezug auf den Ansatz von Semler Claussen, 1984, S.20F; zur Begründung der Notwendigkeit einer weiterführenden Betrachtung der Überwachungsaktivitäten des Aufsichtsrats Theisen, 1987, S.79 und als weitere Vertreter einer weiten Auslegung des Überwachungsauftrags Meyer-Lohmann, 1997, S.267 sowie Kübler, 1999, S.192F.
Lutter und Semler leiten den Überwachungsumfang aus § 90 AktG a.F., das heißt aus dem Umfang der Berichtspflicht des Vorstands ab; vgl. Lutter, 1984, S.5F und Semler, 1996, S.61; und zumindest Semler sieht in dem Berichtskatalog dieses Paragraphen „Eine Einschränkung des Überwachungsfeldes…“Semler, 1996, S.61. Beide verfolgen aber den Ansatz, dass die Befugnisse des Aufsichtsrats bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens steigen; vgl. Semler, 1980, S.87ff und Lutter, 1984, S.21F.
Hiernach bilden die in § 93 I 1 AktG a.F. vorgeschriebene Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder den grundlegenden Maßstab für den Umfang der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats. Die Bestandteile des Berichtskatalogs des § 90 AktG a.F. bilden demnach nur Schwerpunkte der Überwachung; vgl. Mertens, 1996, S.570ff.
Inhaltliche Orientierung in Anlehnung an Semler; vgl. Semler, 1980.
Vgl. Mertens, 1996, S.586.
Der Argumentation, dass sich die Überwachung ausschließlich auf den Vorstand beziehen darf; vgl. exemplarisch Semler, 1980, S.21ff; folge ich für diesen Ansatz nicht. Nach Meyer-Lohmann ist die Überwachung nachgeordneter Mitarbeiter nur zulässig, wenn diese Unternehmensentscheidungen treffen; vgl. Meyer-Lohmann, 1997, S.42. Dies erfolgt indirekt über die Informationsselektion, welche heute auf Grund der ‚Informationsflut’ geboten ist; vgl. Krcmar, 2003, S.51ff. Damit sind in einem offenen Überwachungsansatz Mitarbeiter auch Gegenstand der Überwachungsaufgabe.
§ 111 II 1 AktG a.F. gibt dem Aufsichtsrat das Recht, alle Informationen der Gesellschaft zu erlangen, es gibt demnach „… keine Zone der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber dem Aufsichtsrat …“ Lutter, 1984, S.89. Damit ist der Aufsichtsrat dem Vorstand in Bezug auf den Informationsanspruch gleichgestellt; vgl. Becker, 1993, S.41.
Die Kritik Claussens am Ansatz von Semler; vgl. Claussen, 1984, S.20F; ist nach meiner Ansicht in Bezug auf die ‚begleitende Überwachung in Normalphasen’ berechtigt, da durch diese Zurückhaltung die Gefahr besteht, dass Fehler des Vorstands erst dann erkannt werden, wenn sie sich bereits in der Situation des Unternehmens widerspiegeln und es schlimmstenfalls zu spät für eine Neuausrichtung ist. Unstreitig ist für mich jedoch, dass sich in Krisensituationen die Intensität der Aufsichtsratsarbeit erhöht, was sich schon aus dem dann regelmäßig eintretenden Zeitdruck logisch schlussfolgern lässt. Zum häufigen Szenario in Krisensituationen von Unternehmen vgl. die Fallbeispiele von Westerburg, 2002.
Vgl. Westerburg, 2002, S. 19ff.
Lutter/Krieger, 1993, S.36.
Frerk, 1995, S.212. Durch das Geschäftsführungsverbot und die gebotene Effizienz der Überwachung wird er jedoch zur Wahl angemessener Maßnahmen gezwungen; vgl. Westerburg, 2002, S.37.
Henn, 1994, S.277.
Vgl. Semler, 1980, S.3.
Vgl. Lutter/Krieger, 1993, S.35ff. Für einen allgemeinen Überblick zu den Aufgaben des Aufsichtsrats vgl. Heidinger, 1988, S.199ff und Potthoff/et al., 2003. Die Darstellung bei Ersterem gilt zwar für die Aufgaben des Aufsichtsrats der österreichischen GmbH, jedoch ist die Gesetzeslage in Österreich und Deutschland ähnlich; vgl. Heidinger, 1988, S.1ff und Theisen, 2003c, S.454f; insbesondere sind hier Anregungen für einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthalten.
Huffer, 1997, S.351.
Kübler sieht diese gleichgewichtig mit der Überwachungsaufgabe, indem er diese beiden als die Hauptaufgaben des Aufsichtsrats definiert; vgl. KÜbler, 1999, S.192. Shiler, Vorsitzender des Aufsichtsrats bei Porsche, sieht in der Auswahl der Vorstandsmitglieder sogar die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats; vgl. o.V., 2003b.
Vgl. Henn, 1994, S.277.
Vgl. KÜbler, 1999, S.184.
Hüffer nennt dies „anerkannte Beurteilungsmaßstäbe“HÜffer, 1997, S.367; welche als Gradmesser für die Angemessenheit der Vorstandsbezüge anzulegen sind und führt neben den gesetzlich normierten einige auf.
Diese dienen als weiterer Maßstab für die Angemessenheit der Vorstandsgehälter; vgl. Mertens, 1996, S.210.
Vgl. KÜbler, 1999, S.183.
Neben einem planmäßigen Wechsel im Vorstand kann dieser außerplanmäßig notwendig werden, was besondere Probleme mit sich bringen kann; vgl. Fonk, 1999, S.443ff. Ein medienwirksames Beispiel lieferte die Deutsche Telekom mit der Suche nach einem Nachfolger für den zurückgetretenen Vorstandsvorsitzenden Ron Sommer im Juli 2002; vgl. o.V., 2002a, S.12 und o.V., 2002b, S.18.
Für die grundsätzliche Systematik vgl. Staudinger, 1986, S.192. Eine Zusammenstellung findet sich im Anhang 3.
§ 107 AktG a.F. betrifft die innere Ordnung des Aufsichtsrats. Zwingend sind dort nur Regelungen zum Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter (§ 107 I), über Sitzungsniederschriften (§ 107 II) und Ausschüsse (§ 107 III). Letzterer enthält einen Gestaltungsspielraum, welcher auf die gesamte innere Ordnung übertragbar ist. Diese wurde bewusst unvollständig geregelt, damit die Organisation der Aufsichtsratsarbeit entsprechend der individuellen Unternehmensinteressen vorgenommen werden kann; vgl. HÜffer, 1997, S.447F. Die Mindestregelung des § 110 III AktG a.F. ist zwingend, freigestellt ist die Sitzungshäufigkeit zu erhöhen; vgl. Mertens, 1996, S.564.
Für die Problematik der Abhängigkeit in Bezug auf die Informationsversorgung des Aufsichtsrats durch den Vorstand vgl. Bea/Scheurer, 1994 und für Beispiele der gezielten Desinformation vgl. Westerburg, 2002.
Vgl. KonTraG und für weitere Informationen zum Entstehungsprozess Ernst/et al., 1998.
Es war Bestandteil eines umfassenden, durch jahrelange Vorarbeiten geprägten Reformpaketes des Aktienrechts, welches „…darauf abzielte, den Finanzplatz Deutschland auf globalisierten Kapitalmärkten zu sichern und für den internationalen Wettbewerb zu stärken, aber auch urn ihn für die Europäische Wirtschafts-und Währungsunion zu rüsten.“ Hommelhoff/Mattheus, 1998, S.249; vgl. auch Lingemann/Wasmann, 1998, S.853.
Vgl. Theisen, 1987.
Vgl. speziell zu den durch das KonTraG betroffenen Überwachungsträgern Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.1.
Vgl. exemplarisch zur Diskussion in Bezug auf das KonTraG und den ersichtlichen Diskussionsschwerpunkten: Bezzenberger, 2000, S.35ff; Bitz, 2000, S.231ff; Dobler, 2001, S.2086ff; Feddersen, 2000, S.385ff; Gernoth, 2001, S.299ff; Hornung/et al., 1999, S.317ff; Hornung/et al., 2000, S.153ff; Jacob, 1998, S.1043ff; Lück, 2001a, S.327ff; o.V., 1998, S.217ff; Theisen, 1999a, S.341ff; Theisen, 1999b, S.49ff; Theisen, 2001a, S.417ff; Theisen, 2001b, S.23f; Theisen, 2003b, S.261ff; Wiese, 2000, S.1901ff; Wolz, 1998, S.122ff und Wolz, 2001, S.789ff.
Vgl. Hommelhoff/Mattheus, 1998, S.249ff.
Vgl. DÖrner, 1998, S.1ff.
Auf Grund der Gleichläufigkeit der Orientierung von Leitfragestellung dieser Arbeit und Analyse von Theisen beziehe ich mich im Folgenden schwerpunktmäßig auf dessen Ausführungen und verweise für eine detaillierte Darstellung der gesetzlichen Änderungen des KonTraG in Bezug auf den Aufsichtsrat auf diesen; vgl. Theisen, 2002, S.19ff.
Damit zielt der Gesetzgeber explizit auf eine in die Zukunft gerichtete Kontrolle; vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.15.
Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.16. Die Abschlussprüfung wurde 1931 gesetzliche Pflicht, da die Informationsversorgung des Aufsichtsrats zu abhängig vom Vorstand war und darüber hinaus sich herauskristallisierte, dass sowohl Qualifikation als auch Zeit des Ersteren nicht ausreichten, um diese selbständig wahrzunehmen. Auch wenn Lutter die Hilfsfunktion verneint; vgl. Lutter, 1984, S.103; ist sie nunmehr vom Gesetzgeber explizit in der Begründung zum Gesetzentwurf bejaht worden; vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.16.
Zum einen wird ausdrücklich der Erlass einer Informationsordnung empfohlen, „… die die Berichtspflicht im einzelnen regelt. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Regelung nicht.“ Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.15. Zum anderen wird mit der Hervorhebung der Bedeutung des Aufsichtsratsvorsitzes und der Aufnahme des Begriffs ‚Ausschuss’ die Bedeutung der inneren Organisation des Aufsichtsrats betont; vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.16ff.
Deutscher Bundestag (Hrsg.), 2002, S.1. Ergänzend sind im TransPuG Neuregelungen in den Bereichen ‚Finanzierung’, ‚Hauptversammlung’ und ‚Information der Aktionäre’ enthalten.
Zu Änderungen des TransPuG und dem Stand der Diskussion vgl. Hirte (Hrsg.), 2003; Hirte, 2003, S.1090ff; Hucke/Ammann, 2002, S.689ff; Ihrig, 2002, S.789ff; Lange, 2003, S.376ff; Lemnitzer, 2002, S.248ff; Müller, 2002, S.1301ff; Neuling, 2003, S.166ff; o.V., 2002c; o.V., 2002d, S.146ff; Peters/et al. (Hrsg.), 2002; Rabenhorst 2003, S.436ff; Scheffler, 2002, S.1289ff und Seibert, 2001, S.2192ff.
Vgl. Baums (Hrsg.), 2001.
Vgl. Seibert, 2001, S.2192.
Deutscher Bundestag (Hrsg.), 2002, S.21.
Vgl. Theisen, 2002, S.31ff.
Vgl. Theisen, 2002, S.47ff.
Vgl. KÜbler, 1999, S.14. Dies triff insbesondere für den Bereich der Information des Aufsichtsrats zu; vgl. Henze, 2000.
Theisen, 2003c, S.453. Vor In-Kraft-Treten des MitbestG war die Bedeutung der aktienrechtlichen Rechtsprechung noch geringer; vgl. Hommelhoff, 1987, S.493 und Rellermeyer, 1993, S.77.
Vgl. Theisen, 2003c, S.453. Für eine Übersicht relevanter Urteile vgl. Theisen, 2002, S.102ff und für die damit verbundenen Haftungsrisiken von Vorstand und Aufsichtsrat Sattler/et al., 2003 sowie weitere interessante Aspekte und Trends in diesem Kontext Thümmel, 2004a, S.3f; Thümmel, 2004b, S.83ff; Münck, 2004, S.31; Lange, 2004, S.7f; Hendricks, 2004, S.9ff; Weber, 2004b, S.5f; Neumann, 2004, S.6f und Hegnon, 2004, S.8f.
Vgl. beispielhaft für den wegweisenden Charakter des Urteils Theisen, 2003c, S.453F; Westerburg, 2002, S.319ff; Grooterhorst, 1999, S.1117 und Wellkamp, 1998, S.186f.
Vgl. Theisen, 2003c, S.453F.
Vgl. o.V., 2000c, S.136ff; Westerburg, 2002, S.319ff; Theisen, 2002, S.112f und Theisen, 2003c, S.454.
TÖrger, 2002, S.213. Diese Aussage bezieht sich primär auf Informationspflichtverletzungen des Vorstands gegenüber Aktionären im Fall Sachsenmilch AG, ist aber nach meiner Einschätzung auf den gesamten Bereich des Aktienrechts anwendbar, da insbesondere die Neuerungen von KonTraG und TransPuG noch nicht durch die Rechtsprechung konkretisiert wurden bzw. werden konnten.
Lutter/Krieger, 2002, S.21.
Shleifer/Vishny, 1997, S.773. Es gibt eine Vielzahl weiterer Definitionen/Definitionsversuche für den Begriff oder Themenkomplex ‚Corporate Governance’. Exemplarisch seien die von Lutter, 2002 „… die Regeln guter und wertorientierter Unternehmensführung…“ und Lück, 2001a, S.328 „…Führung, Verwaltung und Überwachung des Unternehmens…“ aufgeführt. Eine weiterführende Auseinandersetzung, mit dem Versuch der Definition bzw. Auslegung des Begriffs, neben der bereits jetzt unüberschaubaren Anzahl dieser, ist meiner Meinung nach nicht sinnvoll, da diese keinen Erkenntnisfortschritt bringen würde.
Als Beispiel hierfür kann bereits die East India Company angesehen werden. Diese 1599 in England gegründete Aktiengesellschaft hatte bereits damals mit den heute unter der Bezeichnung ‚Corporate Governance’ diskutierten Problemen zu kämpfen; vgl. Fischermann, 2003, S.24.
In der Literatur ist zu beobachten, dass immer wieder der Versuch unternommen wird, den Beginn der Corporate Governance Diskussion zu bestimmen. Unterscheidungsmerkmal ist zumeist der geographische Aspekt-‚angelsächsischer Raum’, ‚Europa’, ‚Deutschland’-, wobei der Ursprung der Diskussion zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den USA gesehen wird; vgl. exemplarisch m.w.N. Witt, 2002, S.41ff; Ernst & Young (Hrsg.), 2002, S.3ff und Assmann, 1995, S.289f.
Die Gesetzeslage ist entscheidend für den Aufbau eines Corporate Governance Systems; vgl. Shleifer/Vishny, 1997, S.739. Beim Aktienrecht, welches sich von einem zwingenden hin zu einem dereguliert-dispositiven entwickelt hat, ist diese Verknüpfung besonders deutlich erkennbar; vgl. Kübler, 1999, S.9ff.
Von dieser OECD-Kommission wurde 1998 ein Arbeitsbericht vorgelegt und in der Folge daraus ein Katalog mit Corporate Governance-Grundsätzen der OECD abgeleitet; vgl. Ernst & Young (Hrsg.), 2002, S.4. Die Definition dieser Initiative als aktuellen Ausgangspunkt kann kritisiert werden. So ist es beispielsweise auch möglich, die Entwicklung in Großbritannien zu Beginn der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts-insbesondere forciert durch Aktivitäten von institutionellen Anlegem-als bedeutend und damit grundlegend anzusehen; vgl. Baums (Hrsg.), 2001, S.49ff. Wie oben bereits angedeutet, ist aber der Startpunkt zum einen nicht entscheidend und zum anderen soll hier nur grob die Entwicklung hin zum im TransPuG verankerten Deutschen Corporate Governance Kodex nachgezeichnet werden.
Vgl. Theisen, 2002, S.96. Zu den Ländern, die einen solchen Kodex haben, zählt beispielsweise auch Russland; vgl. o.V., 2001b, S.28. Ein Argument für den Erlass eines Corporate Governance Kodex enthält eine Studie von McKinsey. Demnach sind Investoren bereit-in Abhängigkeit von der Region-, für ein Unternehmen mit ‚guter’ Corporate Governance bis zu 27% Prämie zu zahlen; vgl. McKinsey (Hrsg.), 2000.
Für die Umsetzung einiger Bestandteile in gesetzliche Normierungen siehe Abschnitt 2.2. Als Einstieg zur Thematik auf Grund der ‚unüberschaubaren’ Menge an Literatur sei exemplarisch auf folgende Beiträge verwiesen: Theisen, 2003c, S.441ff; Cromme (Hrsg.), 2002; Ernst & Young (Hrsg.), 2002; KPMG (HRSG.), 2002; Köke, 2002; Nippa/et al. (Hrsg.), 2002; Pohle/v. Werder, 2001, S.1101ff; Dreher, 2000, S.357ff; Martens, 2000; Potthoff, 1995, S.163f; Wymeersch, 1995, S.299ff; Rock, 1995, S.291ff; Charkham, 1994 sowie (etwas) überspitzt Hakelmacher, 2002 und Hakelmacher, 2003, S.193ff. Letzterer ist dafür bekannt, dass er Sachverhalte im Problemfeld ‚Unternehmensführung und Wirtschaftprüfung’ pointiert-sarkastisch literarisch aufbereitet. Vgl. für einen Überblick Hakelmacher: 1974, S.113ff; 1995, S.147ff; 1997; 1999a; 1999b, S.133ff; 2000, S.209ff; 2001, S.177ff; 2004, S.113ff und 2005, S.65ff.
Vgl. Theisen, 2003c, S.441ff und Hofmann, 2002, S.16ff.
Vgl. Grundsatzkommission Corporate Governance (Hrsg.), 2000.
Vgl. Berliner Initiativkreis (Hrsg.), 2000. Die in diesem Kodex formulierten Leitlinien sehen die Informationsversorgung als einen Kemprozess der Corporate Governance. Den Informationsumfang kann demnach der Aufsichtsrat definieren: „Die generellen Informationspflichten des Vorstands ergeben sich aus dem vom Aufsichtsrat festgelegten Informationssystem.“ Berliner Initiativkreis (Hrsg.), 2000, S.12.
Vgl. DVFA (Hrsg.), 2000.
Vgl. Baums (Hrsg.), 2001.
Vgl. DCGK, 2002.
Vgl. Baums (Hrsg.), 2001, S.45ff.
Vgl. Baums (Hrsg.), 2001, S.51ff.
Das heißt, dass sowohl die Teile des Kodexes, welche das Gesetz wiedergeben, als auch die, die nur Anregungen enthalten, nicht Inhalt der Erklärung sind. Eine Begründung bei Abweichungen ist dem Gesetz nach nicht verlangt, jedoch vom Kodex empfohlen; vgl. Hirte (Hrsg.), 2003, S.5ff. Rechtliche Sanktionsmaßnahmen bei Nichteinhaltung sind nicht vorgesehen, vielmehr hofft man auf entsprechende Reaktionen des Kapitalmarktes; vgl. Lutter/Krieger, 2002, S.20. Konsequenzen hat nur die Nichtabgabe oder unvollständige Abgabe der Entsprechenserklärung. Dies führt zur Einschränkung bzw. Verweigerung des Bestätigungsvermerks, da die Erlauterungen der Entsprechenserklärung Bestandteil des Jahresabschlusses sind; vgl. Hirte (Hrsg.), 2003, S.5 und S.19.
Hirte (Hrsg.), 2003, S.4.
Vgl. auch für eine Gesamtdarstellung des Inhalts, differenziert nach geltendem Recht, Empfehlungen (‚soll’) und Anregungen (‚sollte’ und ‚kann’) Theisen, 2002, S.65ff.
Im Gesetzentwurf steht dazu: „Zur Durchsetzung und Verstetigung des Informationsflusses zwischen Vorstand und Aufsichtsrat kann es sinnvoll und geboten sein, dass der Aufsichtsrat eine Informationsordnung erlässt, die die Berichtspflicht im Einzelnen regelt. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Regelung nicht.“ Deutscher Bundestag (Hrsg.), 1998, S.15.
Eine Untersuchung von Theisen bezüglich der Entsprechenserklärung zum 31.12.2002 gibt ein inhomogenes Bild. Zwar stimmen nur drei der DAX-30-Unternehmen dem Kodex uneingeschränkt zu, jedoch weichen nur vier Unternehmen in mehr als vier Punkten ab. Darüber hinaus sind die meisten Abweichungen durch noch ausstehende, aber notwendige Beschlüsse der Hauptversammlungen begründet; vgl. Theisen, 2003c, S.455F.
Unter den GoB i.w.S. werden die Grundsätze ‚ordnungsmaßiger Inventur’, ‚ordnungsmäßiger Buchführung i.e.S.’ und ‚ordnungsmäßger Bilanzierung’ subsumiert; vgl. BÄhr/Fischer-Winkelmann, 2003, S.9. Die Ermittlung der GoB kann induktiv oder deduktiv erfolgen. Bei Ersterer bildet die allgemeine Verkehrsauffassung, das heißt Kaufmannstugenden wie ‚Anständigkeit’, ‚Ordentlichkeit’ und ‚Sorgfalt’-jedoch nicht in einer ‚übermäßigen Art und Weise’-die Orientierung. Bei Letzterer werden die GoB aus dem Sinn der gesetzlichen Normierung zur Buchhaltung und Bilanzierung abgeleitet; vgl. Bähr/Fischer-Winkelmann, 2003, S.8f. Für einen Überblick zu den GoB im Einzelnen vgl. Bähr/Fischer-Winkelmann, 2003, S.209ff.
Potthoff, 1961, S.578. Erstmalig formulierte Potthoff die Notwendigkeit von Grundsätzen in Bezug auf die Überwachung-insbesondere im Konzern-1956; vgl. Potthoff, 1956, S.420f.
Vgl. Potthoff, 1961, S.578.
Vgl. Theisen, 2003a, S.92. Für die ablehnende Haltung vgl. exemplarisch Semler, 1996, S.53ff und Lutter, 1995b, S.1925. Jedoch aus juristischer Sicht zum Teil bejahend Hommelhoff, 1995, S.225ff und Hommelhoff/Schwab, 1996, S.149ff.
Vgl. für eine Übersicht v. Werder (Hrsg.), 1996.
Vgl. Potthoff, 1961, S.563ff und Potthoff, 1985, S.258ff.
Vgl. Scheffler, 1995, S.207.
Vgl. ‚Arbeitskreis externe und interne Überwachung der Unternehmung’, 1995, S.1ff.
Vgl. exemplarisch für die Vielzahl seiner Beiträge Theisen, 1987; Theisen, 1989c, S.132ff; Theisen, 1995a, S.193ff und Theisen, 1996, S.75ff.
Vgl. Theisen, 1996, S.88.
Vgl. v. Werder, 1996, S.5ff und v. Werder/et al., 1998, S.1193ff.
Vgl. v. Werder, 1996, S.10ff.
Vgl. Theisen, 2002.
DCGK, 2002, S.5.
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(2006). Normativ-aufsichtsratsspezifische Corporate Governance. In: Ein Cockpit für den Aufsichtsrat. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9060-6_3
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