Auszug
Das Institutionengefüge der Europäischen Union gleicht einem Eisberg — an der Oberfläche bilden die Europäische Kommission, der Ministerrat und das Europäische Parlament die Spitze des Eisbergs, während eine immense Zahl von Ausschüssen im Verborgenen unter der Wasseroberfläche arbeitet. Tagtäglich treffen sich in Brüssel bis zu 40 Ausschüsse bei Kommission, Rat oder Parlament, die weit reichende Vorarbeiten leisten. Zwar werden die Entscheidungen letztlich von den ‚offiziellen‘ Institutionen getroffen, ohne die Hilfe der Ausschüsse wären sie jedoch hoffnungslos überfordert. Unbemerkt von der Öffentlichkeit, den Medien oder der Wissenschaft hat sich das Ausschusswesen im europäischen Politikprozess zu einem verborgenen Machtapparat entwickelt, der durch richtungweisende Vorentscheidungen die EU-Gesetzgebung entscheidend beeinflusst.
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Literature
Die Reform ist u.a. eine Folge der bereits im Jahr 2002 ausgearbeiteten Grundsätze und Leitlinien für die Einholung und Nutzung von Expertenwissen (KOM (2002) 713 vom 11.12.2002).
Mitteilung des Präsidenten an die Kommission, C (2005) 2817 vom 28.7.2005. Siehe auch SEK (2005) 1004 vom 27.7.2005.
Mitteilung des Präsidenten an die Kommission, C (2005) 2817 vom 28.7.2005, S. 2.
Note pour les membres de la Commission, SEK (2002) 868 vom 22.7.2002.
Welche Arten von Organisationen der Begriff Zivilgesellschaft einschließt, definiert der Wirtschafts-und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme zum Thema ‚Die Rolle und der Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft zum europäischen Einigungswerk ‘folgendermaßen: „Zur organisierten Bürgergesellschaft zählen im einzelnen:-die sogenannten ‚Arbeitsmarktparteien‘, also die Sozialpartner;-Vertretungsorganisationen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, die nicht Sozialpartner im engeren Sinn sind;-NGOs (‚Non-Governmental Organisations‘, also Nicht-Regierungsorganisationen), in denen Menschen gemeinsame Ziele verfolgen, z.B. Umweltorganisationen, Menschenrechtsorganisationen, Verbraucherschutzverbände, Wohlfahrtseinrichtungen, Aus-und Weiterbildungseinrichtungen etc.;-CBOs (‚Community-Based Organisations‘, also Organisationen, die aus der Mitte und von der Basis der Gesellschaft her entstehen und mitgliederorientierte Ziele verfolgen), z.B. Jugendorganisationen, Familienverbände, und alle Organisationen, über die die Bürger am Leben in den Kommunen teilnehmen können; Religionsgemeinschaften“ (ABI. C 329 vom 17.11.1999, S. 30).
Das Ziel durch eine stärkere Einbindung der Zivilgesellschaft das Vertrauen in die europäische Politik und die EU-Institutionen zu stärken, hat die Kommission in ihrem Weißbuch über ‚Europäische Regieren ‘(KOM (2001) 428 endg. vom 25.7.2001) formuliert.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002, ABI. L 31 vom 1.2.2002, S. 1–24.
Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3.3.2004, ABI. L 66 vom 4.3.2004, S. 45–50. 21 Eine Liste der formell eingerichteten wissenschaftlichen Ausschüsse, die ermittelt werden konnten, findet sich in Anhang I.
Beschluss 2001/79/GASP des Rates vom 22. Januar 2001, ABI. L 27 vom 30.1.2001, S. 4–6.
Beschluss 2000/354/GASP des Rates vom 22. Mai 2000, ABI. L 127 vom 27.5.2000, S. 1.
Beschluss 2000/604/EG des Rates vom 29. September 2000, ABI. L 257 vom 11.10.2000, S. 28.
Beschluss 2003/165/EG des Rates vom 18. Februar 2003, ABI. L 67 vom 12.3.2003, S. 17.
Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001, ABI. L 101 vom 11.4.2001, S. 11.
Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13.7.1987, ABI. L197 vom 18.7.1987, S. 33–35.
So beispielsweise geschehen bei den Verhandlungen über die so genannte ‚ONP-Richtlinie ‘zur Einführung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst (vgl. ABI. C 263 vom 12.10.1992, S. 20, ABI. C 44 vom 14.2.1994, S. 93).
Modus Vivendi vom 20.12.1994 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte, ABI. C 102 vom 4.4.1996, S. 1–2.
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.6.1999, ABI. L 184 vom 17.7.1999, S. 23–26.
Haibach fasst die Errungenschaften des neuen Komitologiebeschlusses folgendermaßen zusammen: „The new Comitology Decision can be regarded as an important step towards a modern system of comitology. It establishes criteria for the use of the different procedures, simplifies the so far unnecessarily complicated procedures, provides for an adequate involvement of Parliament without violating the principle of separation of executive and legislative powers, and finally aims at reducing the secrecy in comitology — the main reason for legitimate criticism of comitology“ (Haibach 2000, S. 215). 45 Neben diesen drei Ausschussverfahren gibt es darüber hinaus das Verfahren bei Schutzmaßnahmen, das hier nicht weiter behandelt wird, da es in der Praxis äußerst selten verwandt wird.
Exemplarisch seien hier Töller (2002, S. 318ff.), Falke (2000, S. 82) und Wessels (2000, S. 235ff.) genannt, die die Anzahl der Komitologieausschüsse noch anhand der Gesamthaushaltspläne der EU ermittelt haben.
ABI. C 225 vom 8.8.2000, S. 2–18.
Zum gegenwärtig aktuellen Bericht der Kommission über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahre 2004 siehe KOM (2005) 554 endg. vom 10.11.2005.
In dem Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahre 2000 (KOM (2001) 783 endg. vom 20.12.2001) ist der Kommission bei den Zahlenangaben ein Fehler unterlaufen, der aber im Folgebericht (KOM (2002) 733 endg. vom 13.12.2002, S. 8) korrigiert wurde.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 (ABI. L 31 vom 1.2.2002, S. 1–24) wurden einige ehemals eigenständige Ausschüsse zum neuen Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit seinen acht Sektionen zusammengefasst.
Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17.7.2006, ABI. L 200 vom 22.7.2006, S. 11–13. Für eine Diskussion der Reform der Komitologie siehe Christiansen/Vaccari (2006).
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(2008). Die Welt der Ausschüsse. In: Europapolitik aus dem Ausschuss. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-5549-0_2
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