Auszug
„Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögensgegenstands für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“41 Ein Leasingverhältnis stellt also die entgeltliche, zeitlich begrenzte Übertragung des Rechtes auf Nutzung (Nutzungsrecht) auf den Leasingnehmer dar.42 Obwohl diese Definition eindeutig klingen mag, bietet sich in der praktischen Anwendung viel Interpretationsspielraum. Dieser entsteht aus zwei Gründen. Zum einen ist wirtschaftlich nicht immer klar zwischen einer Nutzungsüberlassung und einem Kauf zu unterscheiden, zum anderen gibt es im deutschen Rechtssystem mehrere Rechtskonstrukte, die die Nutzungsüberlassung regeln. Diese stellen zumeist lediglich Grundtypen dar, da in der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung durch die Vertragsparteien viele gesetzliche Regelungen abdingbar sind. Die einmalige Nutzungsüberlassung und der Kauf sind sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich lediglich die Endpunkte eines Kontinuums an genauer zu betrachtenden Gestaltungsmöglichkeiten.43
IAS 17.4, Definition eines Leasingverhältnisses.
In ähnlicher Weise wird Leasing beispielsweise bei Büschgen (1998), S. 366 f. definiert. Andere Autoren verwenden den Begriff im Schrifttum teilweise enger als Anoder Vermietung durch professionelle Vermieter, beispielsweise Perndon/Stemer (1999), S. 438.
Vgl. Wildner (2003), S. 10.
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References
Bspw. Babel (1997a), Babel (1997b), Biergans (1989), Döllerer (1971), Fabri (1986), Fahrholz (1979), Groh (1982), Köhler (1999), Meyer-Scharenberg (1987a), Meyer-Scharenberg (1987b), Stapperfend (1993), Wildner (2003).
IFRS-Framework Nr. 35.
Diese Arbeit orientiert sich am ökonomischen Sprachgebrauch. Im folgenden Abschnitt 2.1.2 werden die juristischen Grundlagen der Nutzungsüberlassung betrachtet. Der ökonomische Sprachgebrauch kann dabei nicht einheitlich durchgehalten werden, da die ökonomische Verwendung bestimmter Termini von der juristischen Verwendung abweicht. So wird im Folgenden grundsätzlich von Nutzungsüberlassungen und Nutzungsrechten —entsprechend der Verwendung des Terminus Nutzung in IAS 17 — gesprochen (womit einheitlich Miete, Pacht, Nießbrauch, Erbbau und andere Formen der Überlassung eines Gegenstands zur ‚Nutzung ‘auf Zeit gemeint sein können), auch wenn die juristische Belegung dieser Ausdrücke teilweise von der hiesigen Verwendung abweicht. Lediglich bei der Betrachtung der Rechtsformen Miete und Pacht, wird explizit auf die juristische Bedeutung und die Unterschiede zwischen Gebrauch (bzw. Gebrauchsrecht) und Nutzung (bzw. Nutzungsrecht) eingegangen, da ansonsten die genaue Unterscheidung zwischen Pacht und Miete nicht möglich wäre. Gleichsam kann es auch an anderen Stellen dazu kommen, dass die juristische Terminologie verletzt wird oder Dinge vereinfacht wiedergegeben werden, die juristisch einer differenzierteren Betrachtung benötigten, was für die Belange dieser Arbeit jedoch nicht erforderlich ist. Juristen werden um Nachsicht gebeten.
Vgl. Schwab/ Prütting (2003), S. 135 ff. (Rn. 300 ff.) sowie den Abschnitt 2.1.3 weiter hinten, der ausführlich auf die Bedeutung von Eigentum, die Transferfähigkeit von Eigentum und den Austausch von Eigentum eingeht.
Vgl. hierzu Bassenge (2007a) § 903 Rn. 4 ff.
Vgl. hierzu ausführlich Schwab/ Prütting (2003), S. 139 ff. Die positive und die negative Verfügungsfreiheit sind in der Realität häufig beschränkt. So schränken beispielsweise viele Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die positive Verfügungsfreiheit eines PKWs ein (gesetzliche Einschränkung). Die negative Verfügungsfreiheit ist beispielsweise bei bestehenden Wegerechten eingeschränkt, da der Eigentümer nun eine Nutzung seines Eigentums durch Fremde nicht mehr verhindern darf.
Vgl. Hunzinger (2004), S. 483, sowie § 986 BGB.
Vgl. Bassenge (2007a), §1004, Rn. 4.
Hierzu auch in übersichtlicher Form Hunzinger (2004), S. 483 ff.
Bspw. Schikaneverbote, Notstandsgesetzgebung, Rechte Dritter etc. Vgl. Schwab/ Prütting (2003), S. 140 ff.
Vgl. Kaiser (2005), S. 448 ff. zur Definition des Besitzes.
Vgl. Schreiber (2003), S. 30 ff, insbesondere Seite 31.
Vgl. § 859 BGB zur Gewaltanwendung und §§ 861 f. BGB zur Besitzklage gegen Besitzstörung oder Entziehung. Vgl. auch Bassenge (2007a), §§ 859 und 861 f. für eine ausführliche Behandlung.
Vgl. Schwab/ Prütting (2003), S. 29.
Vgl. Schreiber (2003), S. 33 sowie § 1006 BGB.
Vgl. § 929 S. 1 BGB und Schwab/ Prütting (2003), S. 29.
Die sog. Schutzfunktion des Besitzes. Vgl. Schwab/ Prütting (2003), S. 30 f.
Vgl. hierzu und im Folgenden Medicus (2004), S. 279, Rn. 436.
Vgl. Kelsen (1960), S. 135 ff. zur Unterscheidung von Rechten an einer Sache (dinglich) und Rechten an einer Person (obligatorisch).
Wobei hier eine Abgrenzungsproblematik vorliegt. Ist die auf einer CD verkaufte Software / Musik nun eine Sache oder nicht? Vgl. zur Definition der Sache und der Abgrenzungsproblematik Schwab/ Prütting (2003), S. 1 f. sowie § 90 BGB. Ausführlich: Heinrichs (2007), Überbl. v. § 90 und § 90.
Vgl. Bassenge (2007a), Einl. v. § 854, Rn. 2.
Für eine ausführlichere Aufzählung der Ansprüche aus dinglichen Rechten, siehe beispielsweise Schwab/ Prütting (2003), S. 5.
Vgl. Medicus (2004), S. 280 ff, Rn. 437 ff.
Bspw. das Pfandrecht erlaubt eine Sache zur Sicherung eines Kreditgeschäftes einzusetzen. Die durch das Pfandrecht entstehenden dinglichen Rechte gehen nicht über diese Aufgabe hinaus und sind daher beschränkt.
Vgl. zu den Leistungs-und Verhaltenspflichten der Vertragsparteien Musielak (2005), S. 91 ff, insbesondere S. 99.
Vgl. als Überblick zu Entstehungsgründen von Schuldverhältnissen Musielak (2005), S. 86 ff.
Vgl. Klunzinger (2004), S. 173.
Vgl. Weidenkaff (2007), Einf. v. § 433, Rn. 22. Um eine unnötige Verkomplizierung zu vermeiden, werden Lizenzen im Weiteren nicht betrachtet.
Wird die primäre Pflicht nicht erfüllt, so kann es zu Schadensersatzforderungen kommen, den sogenannten sekundären Pflichten. Vgl. weiter oben.
Im Unterschied zum Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer durch die einmalige Handlung der Übereignung und Besitzverschaffung seine Pflicht erfüllt hat und der Käufer nach der Zahlung ebenfalls die Gegenleistung erbracht hat. Hier können die schuldrechtlichen Pflichten durch eine einmalige Handlung erfüllt werden.
Vgl. Klunzinger (2004), S. 173 f., Musielak (2005), S. 87 f. oder Oetker/Maultzsch (2004), S. 300 ff. Auf Dauerschuldverhältnisse im Rahmen der Leasingbilanzierung gehen beispielsweise Babel (1997a), S. 12, Wildner (2003), S. 19 ff. ein.
Vgl. Gräuneberg (2007), § 314, Rn. 2 (auch zum Begriff „Dauerschuldverhältnis“).
Vgl. ausführlich zur Miete Medicus (2006), S. 74–99.
Vgl. Grüneberg (2007), Einf v. § 320, Rn. 5.
Auch benötigt der Vertrag grundsätzlich keine besondere Form. Vgl. Musielak (2005), Rn. 638.
Vgl. Oetker/ Maultzsch (2004), S. 302 ff.
Vgl. Klunzinger (2004), 371.
Vgl. Klunzinger (2004), S. 370.
Vgl. Klunzinger (2004), S. 370 f.
Vgl. Babel (1997a), S. 17.
Vgl. Flume (1972), S. 56 zur Risikoverteilung zwischen Mieter und Vermieter. Vgl. auch Hastedt (1992), S. 80.
Vgl. Hommel (1992), S. 96.
Vgl. Dulckeit (1951), S. 11–24 zur Verdinglichung schuldrechtlicher Nutzungsrechte durch die Gesetzgebung.
Vgl. bspw. Köhler (1999), die den obligatorischen Rechten die Einlagefähigkeit zur Kapitalaufbringung bei einer GmbH und einer AG, aufgrund der mit der Rechtsposition des Eigentümers bestehenden Unsicherheit, abspricht (insbesondere Köhler (1999), S. 290, Rn. 31).
Auch hier ist eine Teilverding lichung der schuldrechtlichen Nutzungsüberlassung begründet, da der Mieter sein Besitzrecht eigenständig, also unabhängig vom Vermieter, gegenüber Dritten geltend machen kann. Vgl. Babel (1997a), S. 19 f.
Vgl. Fabri (1986), S. 6 f., der sich mit der Definition des Begriffs Gebrauch in Abgrenzung zur Nutzung ebenfalls auf das Unterscheidungsmerkmal der Fruchtziehung bezieht.
Vgl. ausführlich zur Pacht und dem Verhältnis zur Miete Medicus (2006), S. 100 ff.
Vgl. Klunzinger (2004), S. 379.
Die Pacht ist in den §§ 581 ff. BGB geregelt. Sofern in den entsprechenden Bestimmungen zur Pacht nichts Gegenteiliges steht, sind die §§ 535 ff. BGB anzuwenden. Vgl. auch Weidenkaff (2007), § 581.
Vgl. ausführlich zur inhaltlichen Nähe des Leasingvertrags zur Miete Seifert (1992), S. 51 ff.
Vgl. Fabri (1986), S. 9 ff. Ausführlich auch Brox/Walker (2003), § 15, S. 172–182.
Vgl. Weidenkaff (2007), Einf. v. § 535 sowie Klunzinger (2004), S. 377 f.
Vgl. Fabri (1986), S. 9 ff
Aufgrund der fehlenden zivilrechtlichen Regelung wird in der Beschreibung der leasingtypischen Vertragsgestaltungen häufig auf die steuerrechtlichen Regelungen verwiesen. Vgl. Schlechtriem (2003), S. 123 ff., Rn. 299 ff. Dieser Rückgriff ist für die hiesigen Zwecke nicht dienlich, da ja die Bilanzierung die wirtschaftlichen Zusammenhänge abbilden soll und eigentlich keinen Einfluss auf diese nehmen sollte. Vgl. auch Stoppok (1988), S. 15 ff. sowie zur Diskussion um die juristische Einordnung des Finanzierungsleasings Plathe (1970).
Vgl. hierzu auch Plathe (1970).
Entsprechend den Ausführungen zu dinglichen Rechten weiter oben bedeutet dies, dass der Nutzungsberechtigte ein eigenständiges Verfügungsrecht erhält, welches gegenüber der Allgemeinheit Gültigkeit besitzt. Vgl. bspw. Babel (1997a), S. 23 f.
Vgl. Brox/Walker (2004), S. 4, Rn. 7. Vgl. auch Babel (1997a), S. 24 f. sowie Baur/Stürner (1999), § 32, Rn. 2 ff.
Des Weiteren können Sachen durch Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) belastet sein. Auch hier liegen dingliche Nutzungsrechte vor. Aufgrund der Unbestimmtheit der Dienstbarkeit wird jedoch auf diese nicht gesondert eingegangen. Auch ausschließliche Lizenzen werden als dingliche Rechtsposition angesehen. Eine ausschließliche Lizenz ist durch das alleinige Verwertungsrecht des Lizenznehmers gekennzeichnet und schließt die mittelbare Fruchtziehung, also die Vergabe von Unterlizenzen, mit ein. Vgl. Fabri (1986), S. 13. Von einer gesonderten Betrachtung wird auch hier — ähnlich zum Vorgehen zu obligatorischen Nutzungsrechten —abgesehen.
Vgl. bspw. Musielak (2005), S. 125 ff, Rn. 258 ff. zum Trennungs-und Abstraktionsprinzip.
Für einen Überblick vgl. Schreiber (2003), S. 260 ff, Rn. 517 ff.
Vgl. Schwab/ Prütting (2003), S. 421, Rn. 897. Die Nichtübertragbarkeit ist mit der Personenbezogenheit des Nießbrauchs verbunden.
Vgl. Babel (1997a), S. 27 f. zur Personenbezogenheit und zum Nießbrauch im Allgemeinen.
Vgl. Fabri (1986), S. 15.
Der Erbbau ist in der Erbbau-Verordnung geregelt. Vgl. Bassenge (2007b).
Vgl. zum Erbbau in übersichtlicher Form Schwab/Prütting (2003), S. 405–413.
Vgl. Schreiber (2003), S. 265 f., Rn. 528 ff.
Vgl. Babel (1997a), S. 23.
Das Erbbaurecht steht somit wirtschaftlich zwischen der Miete und dem Eigentum. Vgl. Fabri (1986), S. 14.
Vgl. für eine allgemeine Übersicht über vertragliche Ansprüche aus einem Kaufvertrag §§ 474–479 BGB sowie Medicus (2004), S. 196–215.
Vgl. Musielak (2005), S. 290, Rn. 532 sowie §§ 433 und 453 (I) BGB.
Vgl. Musielak (2005), S. 293 ff., Rn. 540 ff.
Vgl. Medicus (2006), S. 48, Rn. 120. Die Eigentumsübertragung wird daher unter eine aufschiebende Bedingung gestellt. Vgl. auch § 158 BGB.
Vgl. Medicus (2006), S. 48 f., Rn. 121.
Vgl. Musielak (2005), S. 338 ff, Rn. 616–620. Erwähnt seien auch noch Sonderformen des Sicherungseigentums, die eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Gegenstands erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises ermöglichen.
Vgl. Rose/ Sauernheimer(1999), S. 409 ff. zum Ricardo-Theorem.
Vgl. zum Verhältnis der Neoklassik zur neuen Institutionenökonomie und damit zur Theorie der Verfügungsrechte Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S. 44–51 und zum Problem der nicht genau spezifizierten Eigentumsverteilung Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S. 50.
Vgl. Albach (2000), S. 5 f. zum Privateigentum, sowie Demsetz (1967), S. 351 f. zu dem folgenden klassischen Beispiel der Allmende: Eine Wiese wird gemeinschaftlich von allen Bewohnern eines Dorfes zur Viehzucht genutzt. Da die Wiese nur eine beschränkte Menge an Vieh ausreichend mit Futter versorgen kann, gibt es eine kritische Menge an Vieh, bei der der Nutzenzuwachs durch das Hinzufügen eines weiteren Tieres nicht mehr sinnvoll ist, da die Milchoder Fleischproduktion durch den auftretenden Futtermangel bei den anderen Tieren stärker zurückgeht, als sie durch das hinzugekommene Tier gesteigert wird. (Dieses Phänomen ist als abnehmender Grenzertrag in der Mikroökonomie bekannt. Vgl. bspw. Siebert (2000) oder Varian (1999), S. 320.) Gehören die Tiere auf der Weide jedoch verschiedenen Bauern, so ist für j eden ein Anreiz gegeben, ein weiteres Tier hinzuzustellen, da dem hinzukommenden Ertrag nur ein Teil der Ertrags abnähme bei den anderen Tieren gegenübersteht. Es kommt zu einer ineffizienten Nutzung der Wiese, da es keine Beschränkungsmöglichkeiten gibt.
Erlei/ Leschke/ Sauerland (1999), S. 273.
Vgl. Albach (2000), S. 6.
Vgl. Gotthold (1980), S. S. 549–556. Gotthold spricht davon, dass die Mikroökonomie durch die Theorie der Verfügungsrechte bislang extern vorgegebene Daten internalisiert und somit in die ökonomische Analyse mit einbezieht.
Befeuert beispielsweise der Dorfbäcker seinen Ofen mit Kohle, so sorgt er für eine ständige Rauchbelastung auf benachbarten Grundstücken. Sind hier nun beispielsweise Bienenstöcke aufgestellt, hat die Rauchbelastung einen Rückgang der Honigproduktion zur Folge. Obwohl die Eigentumsverhältnisse geregelt sind, verursacht der Bäcker externe Effekte, die nicht in seine Nutzenrechnung einbezogen sind. Hierzu auch ausführlich Cheung (1970), der eine ökonomische Analyse der Eigentumsrechte durchführt und deren Auswirkungen auf die Nutzung bestimmter Güter untersucht.
Haftet der Bäcker jedoch nicht, so muss der Imker den Schaden tragen oder dem Bäcker den Bau eines höheren Schornsteins bezahlen. In beiden Fällen wird die gesamtwirtschaftlich günstigste Alternative gewählt, da keine weiteren (Transaktions-)Kosten angefallen sind.181 Fallen jedoch Kosten wie beispielsweise Gutachterkosten zur Schadensbemessung bei den Bienenstöcken an, ist nicht mehr zwingend die gesamtwirtschaftlich sinnvollste Lösung garantiert. Vgl. Coase (1937) und Coase (1960).
Vgl. Coase (1960), Demsetz (1967), S. 348 und mit weiteren Erläuterungen auch Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S 272.
Vgl. Furubotn/ Pejovich (1974), S. 3, auch Calabresi/Melamed (1972) zum Schutz des Eigentums (property rules) und zur Haftung (liability rules) bei Verstoß gegen die Eigentumsrechte.
Vgl. Werndl (1983), S. 135 ff.
Zur geschichtlichen Entwicklung der Verfügungsrechte, vgl. Schäfer/ Ott (2005), S. 560 f.
Vgl. zum Verhältnis der Verfügungsrechtetheorie zur Neoklassik: Demsetz (1966), S. 61 f., Demsetz (1967), S. 355 und Furubotn/Pejovich (1972), S. 1137.
Die wichtigsten Annahmen sind: asymmetrische (unvollständige) Information, unvollständige Verträge, beschränkte Rationalität, Transaktionskosten und Opportunismus. Vgl. bspw. Richter/ Furubotn (2003) oder Erlei/Leschke/Sauerland (1999) an verschiedenen Stellen.
Vgl. Demsetz (1966), S. 61 f.
Vgl. Leipold (1978), S. 520. Leipold beschreibt die Existenz von öffentlichen Gütern als eine Folge der Nichtausschließbarkeit (technisch oder wirtschaftlich) der Öffentlichkeit von bestimmten Gütern. Zum Zusammenhang des Ausschlusses Dritter von einem Gut und der Entwicklung des Eigentums vgl. auch Werndl (1983), S. 29 f.
Vgl. Hoppe (1987) S. 68 ff. über die Gründe und Voraussetzungen von Eigentum und Schäfer/Ott (2005), S. 559 zu öffentlichen Gütern, die dort treffend durch Nicht-Exklusivität und Nicht-Rivalität beschrieben werden.
Vgl. Lessig (1999) S. 132 f. zu immateriellen Gütern im Vergleich zu materiellen Gütern. Auch Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S. 300 f.
Vgl. Furubotn/ Pejovich (1972), S. 1139.
Vgl. Gotthold (1980), S. 546 f.
Vgl. Schoppe (1995), S. 139.
Vgl. Meyer (1983), S. 19 ff.
Vgl. Cheung (1970), S. 50.
Vgl. Calabresi/ Melamed (1972), S. 1089 ff.
Vgl. Furubotn/ Pejovich(1972), S. 1139.
„Das römische Privatrecht hat die abendländische Rechtskultur in entscheidender Weise geprägt“, Käser (2003), Vorwort (zur 16. Auflage).
Vgl. Wildner (2003), S. 105.
Vgl. Richter (1990), S. 575, Schoppe (1995), S. 139 oder Terberger (1994), S. 49. Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S. 272 unterteilen die Verfügungsrechte lediglich in drei Kategorien, das Recht auf Veräußerung ist dann ein Teil des Rechts auf Veränderung.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Terminus „Nutzung“, so wie er hier gebraucht wird, nicht dem juristischen Terminus „Nutzung“ entspricht. Juristisch müsste von Gebrauch im Sinne der Nutzung ohne Fruchtziehung gesprochen werden. Vgl. Abschnitt 2.1.2.3.
Vgl. Richter/ Furubotn (2003), S. 90 und S. 96 ff.
Vgl. hierzu und im Folgenden Schäfer/Ott (2005), S. 550 f.
Vgl. Schoppe (1995), S. 139 f. Diese Formulierung entspricht weitestgehend dem Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der positiven Wirkung des Eigentums, der Verfügungsfreiheit, sofern andere Rechte nicht entgegenstehen.
Vgl. Seeliger (1962), S. 12.
Vgl. zur Duldungstheorie Sontis (1973), S. 991 ff.
Zur Schaffung eines neuen Rechtes, vgl. Hirsch (1910), S. 212.
Vgl. Sontis (1973), S. 993 zur Kollision der Rechte und zur Duldungspflicht des Eigentümers kraft Gesetz und kraft Vertrag.
Vgl. hierzu Werndl (1983), S. 3, der diesen Sachverhalt am Beispiel der Pacht verdeutlicht.
Vgl. zur Abspaltungstheorie Krückmann (1908), S. 139 ff. und Sontis (1973), S. 992 f.
Vgl. Lehmann (1983), S. 33.
Vgl. Sontis (1973), S. 992.
Eine werturteilsfreie Feststellung, welche Konzeption schlussendlich sinnvoller ist, erscheint nicht möglich. Vgl. Groh (1982), S. 138 sowie Helmschrott (2000a), S. 39. Aufgrund der mikroökonomischen, also wirtschaftlich geprägten, Theorie der Verfügungsrechte erscheint jedoch die Splittertheorie für die Zwecke der Darstellung von wirtschaftlichen Konsequenzen einer Transaktion sinnvoller. Aus genannten Gründen wird daher im Folgenden die Splittertheorie als zu bevorzugende Theorie verwendet.
Vgl. hierzu und im Folgenden Richter/Furubotn (2003), S. 95–102.
Vgl. Werndl (1983), S. 111 ff., insbesondere Fußnote 5 auf Seite 112.
Vgl. Kelsen (1960), S. 136, Schäfer/Ott (2005), S. 563, Werndl (1983), S. 112 f.
Vgl. Macaulay (1963) zum Umfang und zur Bedeutung von nicht durchsetzbaren Vereinbarungen in der Wirtschaft.
Beispielsweise Samuelson (1996), der die Definition eines Assets und damit auch die Definition der anderen Elemente der Rechnungslegung des FASBs kritisiert und eine Definition auf Basis der Verfügungsrechte im Sinne von vertraglich durchsetzbaren Rechten fordert. tAuch Ijiri (1980), der sich konzeptionell mit der Frage der Bilanzierung von Rechten und Verpflichtungen auseinandersetzt. Vgl. für Deutschland beispielsweise Löcke (1998).
Vgl. Leipold (1978), S. 518 und den vorhergehenden Abschnitt.
Diese Argumentation stützt sich auf die Theorie der Paretooptimalität und der Paretoverbesserung. Vgl. außerdem zu diesem Gedankengang Rouse (1994), S. 17.
Vgl. Hall (1967), S.41. Vgl. ebenfalls Vatter (1966), kritisch hingegen Wölk (1968).
Vgl. Wüstemann/ Kierzek (2005a), Wüstemann/Kierzek (2005b) und Zülch/Willms (2004) zum Revenue Recognition Projekt des IASB.
Vgl. bspw. Myers (1962), S. 34 ff., McGregor (1996a), Chapter 3 oder Naüor/Lennard (2000), S. 21 ff.
Naüor/ Lennard (2000), S. 21.
In Anlehnung an beispielsweise Fabri (1986), S. 19.
Des Weiteren kann vermutet werden, dass die Kündigungsrechte bei den oben genannten Vertragstypen in der obigen Reihenfolge zunehmend geringer werden, also eine zunehmend feste, nicht nachträglich veränderbare Vertragslaufzeit vorliegt. Der Nießbrauch ist hier schwierig zu fassen, da es sich um eine personenbezogene Dienstbarkeit handelt, die häufig bis zum Ableben der Person (bzw. bis zur Auflösung der juristischen Personen) besteht.
Vgl. Stoppok (1988), S. 15 ff. zur Rechtsnatur des Leasings und zur entsprechenden Rechtsprechung.
Vgl. Fülbier/ Pferdehirt (2005), S. 275 f., die den Ansatz mit Referenz zur entsprechenden Literaturdiskussion als „All or Nothing Approach“ bezeichnen.
Vgl. Moxter (1984a), S. 1 f.
Bspw. Eigenund Fremdkapitalgeber, das Management, Mitarbeiter, der Staat sowie Kunden und Lieferanten. Vgl. allerdings auch die formal-theoretische Kritik von Demski (1973).
Vgl. ausführlich zu den konkurrierenden Bilanztheorien Haller (1994), S. 77–195 sowie für eine deutsch geprägte Sichtweise Moxter (1984a).
Vgl. Jacobi (2003), S. 6 und S. 18.
Vgl. Sprouse/ Moonitz (1962).
Vgl. Simon (1899). Es ist zwischen der Fortführungsstatik und der Zerschlagungsstatik zu unterscheiden. Die Zerschlagungsstatik geht von einer Liquidierung des Unternehmens aus, während die Fortführungsstatik unter der going concern Prämisse arbeitet. Diese Unterscheidung hat mitunter entscheidende Bedeutung für die Definition von Vermögensgegenstand und Schuld sowie für deren Bewertung. Unter der Zerschlagungsstatik sind beispielsweise alle diejenigen Vermögensgegenstände nicht aktivierungsfähig, die im Rahmen des Konkurses nicht liquidierbar sind. Vgl. Moxter (1984a), S. 7 f. Maßgeblichen Einfluss hat die Unterscheidung auch auf die Bewertung von Bilanzpositionen, da in der Zerschlagungs statik keine Fortführungswerte, sondern ausschließlich Liquidationswerte angenommen werden können. Für den Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit, die IFRS-Bilanzierung, ist die going concern Prämisse ein wichtiger Grundsatz, insofern wird hier ausschließlich die Fortführungsstatik betrachtet.
Vgl. Simon (1899), S. 158 ff., sowie in einer übersichtlichen Zusammenfassung und Diskussion Moxter (1984a), S. 8 ff. Vgl. auch Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 14.
Vgl. Simon (1899), S. 168 f. Simon verlangt, dass die Rechte „etwas gekostet haben“, damit diese aktivierungsfähig sind. Eine genauere Definition des Terminus wird nicht vorgenommen, so dass an dieser Stelle Interpretationsspielraum besteht.
Vgl. Moxter (1984a), S. 13 f. Moxter merkt zu Recht an, dass die enge Definition von Fremdkapital nicht in das Gesamtkonzept der Fortführungsstatik passt, da nicht nur rechtliche, sondern auch rein wirtschaftliche, faktische Verpflichtungen gegenüber Dritten den Wert eines fortzuführenden Unternehmens schmälern. Zur Begründung der Wahl Simons wird die Objektivierbarkeit genannt.
Vgl. die Ausführungen zu schwebenden Geschäften und Drohverlustrückstellungen in Simon (1899), S. 187.
Vgl. Sprouse/ Moointz (1962), S. 20 f.
Vgl. Sprouse/ Moointz (1962), S. 21 f.
Vgl. Sprouse/ Moonitz (1962), S. 8 und 54 in einer freien Übersetzung.
Eine Transaktion wird lediglich als der Vorgang umschrieben, der einen Vermögensgegenstand in das Unternehmen bringt. (Freie Übersetzung, vgl. Sprouse/ Moonitz (1962), S. 20 f.) Rein physisch gesehen ist dieser Zeitpunkt durch die Besitzverschaffung durch den Nutzungsüberlassenden gegeben. Der Rechtsdogmatik folgend findet die Transaktion der Nutzungsüberlassung kontinuierlich statt. Schuldrechtlich gesehen hat der Nutzungsberechtigte bereits bei der Vertragsunterzeichnung einen Leistungsanspruch. Eine eindeutige Bestimmung des Ansatzzeitpunktes ist auf Basis dieser bilanztheoretisch hergeleiteten Bilanzierungsgrundsätze somit unmöglich.
Vgl. Sprouse/ Moonitz (1962), S. 23 ff.
Vgl. Simon (1899), S. 303 f.
Vgl. Simon (1899), S. 335 ff. sowie Sprouse/Moonitz (1962), S. 27 f.
Vgl. Sprouse/ Moonitz (1962), S. 26 i.V.m. S. 36.
Genauer: Verbindlichkeiten sollen zu dem Wert berücksichtigt werden, der zur heutigen Tilgung aufgebracht werden müsste. Vgl. Sprouse/ Moonitz (1962), S. 39.
Vgl. Moxter (1984a), S. 5.
Vgl. Sprouse/ Moonitz (1962), S. 4 f.
Vgl. Sprouse/ Moointz(1962), S. 15 und 54.
Besondere Kritik erfährt dieses Vorgehen, da somit durch Lagerproduktion Gewinne erzielt werden können, die keineswegs der Marktsituation entsprechen. Vgl. die in Sprouse/ Moonitz (1962) abgedruckten Comment Letters, insbesondere Blough, Grady und Miller.
Vgl. Gelhausen (1985), S. 85 f.
Vgl. Moxter (1984a), S. 30 f.
Vgl. Schmalenbach (1953) sowie Paton/Littleton (1940). In weiten Teilen stimmen die beiden Bilanztheorien überein, lediglich die Nomenklatur unterscheidet sich. Insofern werden beide Theorien nun gemeinsam vorgestellt. Allerdings verfolgen auch diese beiden Vertreter der gewinnorientierten Ansätze diese nicht in Reinform, Abweichungen vom Grundsatz sind zu beobachten.
Vgl. Oberbrinkmann (1990), S. 164 ff.
Das Ziel von Paton/Littleton ist die Ermittlung des Earning Powers, da dieser maßgeblich für den Wert eines Unternehmens ist. Vgl. Paton/ Littleton (1940), S. 10.
Vgl. Moxter (1984a), S. 28–32 zum Ziel der Insolvenzvorsorge Schmalenbachs. Obwohl die Insolvenzvorsorge kein primäres Ziel von Paton/Littleton darstellt, kommen diese dennoch zu vergleichbaren Rechnungslegung sgrundsätzen.
Vgl. Jacobi (2003), S. 37 f.
Vgl. Samuelson (1996), S. 148.
Vgl. Paton/ Littleton (1940), S. 46 ff.
Vgl. Paton/ Littleton (1940), S. 69 ff.
Vgl. hierzu und im Folgenden Moxter (1984a), S. 33–47.
Vgl. Schmalenbach (1953), S. 146 ff.
Vgl. Schmalenbach (1953), S. 141 f. bezüglich der Abschreibung von Vermögensgegenständen und S. 150 ff. bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von Vorratsvermögen. Vgl. auch Paton/Littleton (1940), S. 81 ff.
Vgl. Paton/ Littleton (1940), S. 62 f. Ähnlich auch bei Schmalenbach.
Vgl. Schmalenbach (1953), S. 70 ff. sowie Moxter (1984a), S. 35 f.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 91 ff., Hinz (2003), Rn. 4 ff.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 100 f. sowie Bieg/Kußmaul (2006), S. 24 ff.
Vgl. Hinz (2003), Rn. 30 ff. Der Entzug ist allerdings auf 50% des Jahresüberschusses begrenzt, da ansonsten die Gesellschafter im Extremfall keinerlei Verfügungsgewalt über erzielte Gewinne mehr hätten. Die Regelung dient zwar dem Gläubigerschütz, gleichzeitig muss aber mindestens 50% des Jahresüberschusses zur Verwendung durch die Gesellschafter zur Verfügung stehen. Der Gläubiger schütz ist daher durch den Gesellschafterschutz eingeschränkt.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 103 und S. 140.
Vgl. hierzu Groh (1979), S. 129 und Döllerer (1959), S. 1219.
Vgl. Knobbe-Keuk (1993), S. 344.
Vgl. hierzu ausführlich Leffson (1982), S. 239 ff, auch Heße/Niederhofer (2004), S. 196. Andere Autoren heben eine andere Reihenfolge und Anzahl der Kriterien hervor, beispielsweise Moxter (2004), S. 271 ff.
Zur Formulierung einer „so gut wie sicheren rechtlichen Forderung“ vgl. Färber (1996), S. 565. Auch Moxter (1999), S. 49 f.
Vgl. Moxter (2004), S. 271 zur Notwendigkeit des Vorliegens einer Forderung im Sinne des Gesetzes. Vgl. hierzu auch Nieskens (1989), S. 538 ff.
Vgl. Moxter (2004), S. 272.
Vgl. Leffson (1982), S. 245.
Ausreichend kann unter Umstände auch die Erbringung einer Teilleistung sein, sofern diese separat abrechenbar ist. Vgl. Färber (1996), S. 565.
Vgl. Crezelius (1988), S. 84.
Vielmehr vermindert sich das Leistungsrisiko pro rata temporis mit der Leistungserfüllung des Nutzungs-überlassenden. Vgl. Hastedt/ Mellwig (1998), S. 61 ff.
Vgl. Adler/ Dürmg/ Schmaltz (2005), § 252, Rn. 82.
Vgl. Wmkeljohann/ Geißler (2006), § 252, Rn. 47.
Vgl. Moxter (1984b)
Vgl. Moxter (1987), S. 367 sowie Pilhofer (2002), S. 162.
In ähnlicher Weise durch Paton/ Littleton (1940) beschrieben.
Abgrenzung der Sache nach. Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 133.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 134.
Vgl. Fey (1987), für eine ausführliche Behandlung des Imparitätsprinzips.
Vgl. Schulte (1979), für eine detaillierte Übersicht über den Zusammenhang zwischen Imparitätsprinzip und Niederstwertvorschriften.
Vgl. Kleindiek (2002), Rn. 25.
Vgl. zu Drohverlustrückstellung Moxter (2003), S. 57 f.
Vgl. Schmalenbach (1953), S. 83–85.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 137 ff.
Vgl. hierzu und im Folgenden Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 391 f.
Vgl. Kütmg/ Hellen/ Brakensiek (1998), S. 1471 f.
Vgl. Fabri (1986), S. 48–51 sowie Lamers (1981), S. 205–216.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 14.
Vgl. Pilhofer (2002), S. 25.
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 23.
Vgl. Wörner (2003), S. 197 f., Oberbrinkmann (1990), S. 302 f. sowie Döllerer (1968), S. 637 ff.
Grundsätzliche Überlegungen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte und zur Bilanzierung von Nutzungsüberlassung en finden sich beispielsweise in Babel (1997a), Babel (1997b), Barth (1999), Biergans (1989), Döllerer (1971), Fabri (1986), Färber (1996), Hamel (1977), Kaufmann (1993), Kußmaul (1987), Meyer-Scharenberg (1987a), Meyer-Scharenberg (1987b), Stapperfend (1993) oder Woerner (1984), um nur einige beispielhaft zu nennen. Anzumerken ist hierbei insbesondere, dass die Begründung der Nichtbilanzierung häufig sehr unterschiedlich ausfällt und die Nichtbilanzierung von Nutzungsverhältnissen regelmäßig abgelehnt wird. Eine ausführliche Beschäftigung mit den einzelnen Argumenten würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und zu weit vom eigentlichen Thema wegführen, insofern werden im Folgenden zentrale Aspekte thematisiert, ohne jedoch explizit auf alle Überlegungen einzugehen. Ziel ist die Erarbeitung der Hauptgründe für die Nichtbilanzierung, die jedoch weitestgehend kritisch gesehen werden können. Bezüglich der IFRS wird die Diskussion um schwebende Geschäfte heute im Rahmen des Revenue Recognition Projekts des IASBs geführt. Vgl. bspw. Wüstemann/Kierzek (2005a), Wüstemann/Kierzek (2005b) oder Zülch/Wülms (2004).
Vgl. Friederich (1976), S. 13, Woerner (1984), S. 490 f. sowie Babel (1997a), S. 51.
Vgl. Hoyos/ Ring (2006), Rn. 55 f.
Vgl. Crezelius (1988), S. 84 und Bauer (1981), S. 14 f.
Vgl. Hommel (1992), S. 49–58 für eine ausführliche Diskussion aus handelsrechtlicher Sicht. Vgl. auch Babel (1997a), S. 73–83.
Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach (2004), S. 1758.
Vgl. Groh (1979), S. 134 f.
Ähnliche Argumentation auch in Hastedt/ Mellwig (1998), S. 62 f. In der Literatur wird — mit Recht — bezweifelt, ob die Ausweitung dieses für Verkaufsgeschäfte aus dem Realisationsprinzip abgeleiteten Grundsatzes Anwendung auf Dauerschuldverhältnisse finden sollte. Vgl. Babel (1997b).
Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäft wird zumeist auf die Ertragsrealisation bei Kaufgeschäften angewandt, die zwingende Vergleichbarkeit von Kauf und Miete kann mit Recht angezweifelt werden. Vgl. Kußmaul (1987), S. 2064 f.
Vgl. Pilhofer (2002), S. 131.
Vgl. Woerner (1984), S. 492, auch Färber (1996), S. 566.
Als weiteres Argument wird häufig die Notwendigkeit des grundsätzlichen Übereinstimmens des Zeitpunkts der Ertragsrealisation beim Leistungsverpflichteten und des Zeitpunkts der Erfassung eines neuen Vermögensgegenstands beim Leistungsempfang enden angeführt. Vgl. Nieskens (1989), S. 542.
Vgl. Hennrichs (2003), § 246, Rn. 63. Sofern das Nutzungsrecht auf Dritte übertragbar ist, kann zumindest die selbstständige Verwertbarke it vermutet werden, allerdings ist fraglich, ob diese Übertragbarkeit auch im Insolvenzfall — bei dessen Eintritt die Schuldendeckungsfähigkeit wichtig ist — noch Bestand hat.
Vgl. Heddäus (1997), S. 14.
Vgl. Hennrichs (2003), § 246, Rn. 118.
Vgl. Fahrholz (1979), S. 144 ff, auch Woerner (1984), S. 491.
Vgl. beispielsweise Bieg (1977), S. 41.
Eine Erfassung einer Verbindlichkeit für zukünftige Zahlungen, die erst in späteren Rechnungsperioden verursacht werden, entspricht nicht dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung und wird auch nicht durch das Imparitätsprinzip ermöglicht. Vgl. Groh (1979), S. 135 ff. Vgl. auch Kaufmann (1993), S. 290 f., wonach sich eine Bilanzierung sowohl aufgrund der Verfehlung der Schuldendefinition als auch wegen der fehlenden rechtlichen Verpflichtung ausschließt.
Vgl. Knobbe-Keuk (1993), S. 149, sowie Friederich (1976), S. 7.
Vgl. Hommel (1992), S. 36.
Vgl. Kaufmann (1993), S. 290 ff. Zumindest die abstrakte Aktivierungsfähigkeit ist erfüllt: wirtschaftlicher Wert, Einzelveräußerbarkeit und selbstständig bewertbar, vgl. Kußmaul (1987), S. 2065. Wobei einige Autoren anmerken, dass die eigenständige Bewertbarkeit kritisch gesehen werden kann. Vgl. Biergans (1989), S. 369. Vgl. auch Kaufmann (1993), S. 290 zu widersprüchlichen Entscheidungen des BFHs zur Frage, ob das Erbbaurecht ein Vermögensgegenstand ist.
Vgl. Babel (1997a), Babel (1997b), Fahrholz (1979), Kaufmann (1993), oder Stapperfend (1993).
Die vollständige Erbringung der Hauptleistung ist eigentlich erst am Ende des Dauerschuldverhältnisses, bei dessen Erlöschen, erbracht. Vgl. Bauer(1981), S. 18.
Zum Zusammenhang der Bilanzierung einer Forderung und dem Realisationsprinzip sowie der Bedeutung des Vorliegens einer juristischen Forderung vgl. Groh(1979), S. 134.
Vgl. IDW (2006), Rn. E-23.
Wobei Investoren als repräsentative Adressatengruppe auch für andere potenzielle Adressaten angesehen werden, vgl. IFRS-Framework No. 12 i.V.m. No. 10.
Vgl. ausführlich zum Decision Usefulness Approach aus bilanztheoretischer Sicht Jacobi (2003), S. 43–46.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 106. Festgehalten ist die Zielsetzung der IFRS im IFRS-Framework No. 12–21. Als Grundlage der Rechnungslegung dient die Annahme der Unternehmensfortführung (IFRS-Framework No. 23) und der Grundsatz der Periodenabgrenzung (IFRS-Framework No. 22).
Vgl. Plock (2004), S. 9.
Vgl. Jacobi (2003), S. 43 ff. zur Wichtigkeit dieser beiden Ausprägungen in entscheidungsorientierten Rechnung slegungs Systemen.
Vgl. Achleitner et al. (2006), Rn. 7 ff..
Vgl. Solomons (1986), S. 97–99, sowie IFRS-Framework No. 31 f., ebenfalls Jacobi (2003), S. 43 ff.
Ein gutes und im hiesigen Kontext relevantes Beispiel sind die Vorschriften des IFRIC 4. Diese Interpretation des IAS 17 beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von Abnahmeverträgen. Besteht ein Abnahmevertrag zwischen Zulieferer und Abnehmer und ist der Vertrag derart gestaltet, dass der Abnehmer den wesentlichen Teil der Produktion eines beistimmten Vermögensgegenstands abnimmt, er also andere von dem Genuss der wirtschaftlichen Vorteile dieses Vermögensgegenstands ausschließt, es darüber hinaus für den Zulieferer wirtschaftlich nicht möglich ist, die Produktion auf einen anderen Vermögensgegenstand zu verlagern und die Preisfestsetzung derart gestaltet ist, dass der Abnehmer im Wesentlichen alle Chancen und Risiken aus der Produktion trägt, dann ist der Abnahmevertrag nicht als solcher, sondern als Leasingvertrag zu bilanzieren. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Vertrages entsprechen eher einer Nutzungsüberlassung als Finanzierungsleasing, als denen eines Abnahmevertrages. Eine Bilanzierung als Abnahmevertrag würde daher nicht den wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages entsprechen und der Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen widersprechen.
Vgl. Heuser/ Theüe (2005), S. 57, Rn. 129.
Vgl. mit weiteren Erläuterungen Jacobi (2003), S. 45 f., insbesondere S. 46.
Vgl. Pilhofer (2002), S. 161.
Vgl. Plock (2004), S. 45.
Vgl. Achleitner/ Behr (2000), S. 101.
Vgl. Bohl (2004), Rn. 11 f. l.V.m. Rn. 122 ff.
Vgl. IFRS-Framework No. 49(a). Vgl. auch Matena (2004), S. 54 ff.
Vgl. Achleitner/ Behr (2000), S. 100.
Vgl. von Keitz (1997), S. 183.
Vgl. Jacobi (2003), S. 77.
Vgl. Buchholz (2004), S. 65 ff.
Vgl. Buchholz (2004), S. 67.
Vgl. IAS 37.31 ff. Sowie ausführlich zu der Fragestellung der geforderten Wahrscheinlichkeitswerte Jacobi (2003), S. 81 f.
Vgl. Jacobi (2003), S. 79 f.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 114.
Vgl. hierzu auch Jacobi (2003), S. 85 f.
Vgl. Jacobi (2003), S. 86 ff.
Auch hierbei zeigt sich wiederum eine deutliche Parallelität der IFRS-Grundsätze zu dem Asset-and-Liability-View von Sprouse/ Moonitz (1962).
Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2005), S. 133 f.
Bspw. IAS 2 (Vorräte), IAS 11 (Fertigungsäufträge), IAS 16 (Property, Plant and Equipment), IAS 36 (Impairment), IAS 38 (Intangibles). Vgl. auch ausführlich zur Aufwandsverrechnung Jacobi (2003), S. 140 ff.
In diesem Fall ist das Realisierungsprinzip bis auf Detailfragen mit dem der GoB vergleichbar. Vgl. Baetge/ Beermann(1998), S. 160.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 232.
Vgl. Jacobi (2003), S. 132 f.
Vgl. Pilhofer (2002), S. 162.
Dieser Widerspruch ist im Übrigen einer der Hauptgründe für die Durchführung des derzeitigen Revenue Recognition Projekts, das das Ziel verfolgt, eine mit dem Framework konsistente Ertragsrealisation zu schaffen. Vgl. Ernst&Young (2005), S. 6.
Insofern ist das Realisationsprinzip nach IFRS schon heute als deutlich „milder“ als das deutsche Realisationsprinzip zu verstehen. Während das deutsche Realisationsprinzip vom Vorsichtsgedanken geprägt ist und der Ermittlung eines entziehungsfähigen Gewinns dient, ist das Realisationsprinzip der IFRS lediglich der Objektivierung der Erträge dienlich. Es soll sicherstellen, dass die vermittelten Informationen über die Ertragslage des Unternehmens auch verlässlich sind. Vgl. Kumpel (2002), S. 439 f.
Vgl. hierzu auch ausführlich Jacobi (2003), S. 143 ff.
Vgl. Dobler (2006), S. 164.
Vgl. hierzu Wüstemann/ Kierzek (2005a), S. 431, sowie Dobler (2006), S. 164. Etwas unklarer in diesem Punkt hingegen Zülch/Willms (2004), S. 2002. Die Verlautbarung des IASB (Vgl. IASB (2006b)) spricht von durch Vertragsstrafen gesicherten durchsetzbaren Rechten. Im deutschen Allgemeinen Schuldrecht gibt es eine generelle Schadensersatzpflicht bei Nichterfüllung von Primäroder Sekundärpflichten vgl. §§ 280 ff. BGB. Es gibt nur wenige Ausnahmen hierzu. Ein Beispiel ist die Wette mit staatlich nicht anerkannten Lotteriegesellschaften (vgl. §§ 762 ff. BGB), wonach die Vertragserfüllung nicht einklagbar ist. Vom Grundsatz her ist jedoch für den überwiegenden Teil der nach deutschem Schuldrecht geschlossenen Verträge von einer Durchsetzbarkeit und der Existenz einer Schadensersatzpflicht bei Nichterfüllung oder anderweitiger Pflichtverletzung auszugehen. Das Kriterium der Durchsetzbarkeit kann daher für die meisten unbedingten, nicht mangelbehafteten schuldrechtlichen Verträge angenommen werden.
Die damit bereits bei Vertragsabschluss bilanzierungsfähig wären. Vgl. Dobler (2006), S. 164 f. sowie Wüstemann/Kierzek (2005a), S. 431 ff. Etwas unklarer jedoch die Ausführungen in der Zusammenfassung des relevanten FASB-Board-Meetings. Vgl. FASB (2003).
Vgl. Zülch/ Fischer/ Wülms (2006), S. 12.
Vgl. IASB (2003), S. 7.
Darüber hinaus wäre ein derartiges Vorgehen sehr eng an die jeweilige rechtliche Konstruktion der Vereinbarung gebunden und in jedem Rechtssystem vermutlich unterschiedlich auszulegen. Insofern widerspräche ein derartiges Vorgehen vermutlich auch dem Substance over Form Grundsatz der IFRS.
Vgl. hierzu ausführlich Zülch/ Fischer/ Willms (2006).
Vgl. Lüdenbach/ Freiberg (2005), S. 188.
Die meisten Kommentierungen oder Lehrbücher zu den IFRS gehen nicht explizit auf die Frage der Bilanzierung der schwebenden Geschäfte ein. So gibt es beispielsweise keine entsprechenden Verweise im Glossar in den Büchern Bohl/ Riese/ Schlüter (2004), Hayn/Graf Waldersee (2004), Hayn (1997) und auch Pellens/Fülbier/Gassen (2006). Eine Ausnahme bilden hier Heuser/Theile (2005), die inhaltlich jedoch ebenfalls nicht grundsätzlich auf die Frage der Bilanzierung schwebender Geschäfte im Rahmen der IFRS eingehen. Teilweise haben Mellwig/Sabel (2005) diesen Versuch unternommen, konnten jedoch auch keine allgemeingültige Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte herleiten.
Wobei anzumerken ist, dass das IFRS-Framework lediglich von Ressourcen im Rahmen der Vermögensdefinition spricht. Ob der Terminus Ressource ausschließlich Gegenstände umfasst oder auch Rechte einschließt, ist nicht abschließend im IFRS-Framework geregelt.
Das IFRS-Framework definiert an keiner Stelle, dass ausschließlich Vermögensgegenstände bilanzierungsfähig sind. Vielmehr sind die Definitionen von Vermögen und Schuld derart allgemein gehalten, dass bereits heute Rechte bilanzierungsfähig sein müssten. Vgl. Samuelson (1996).
Vgl. McGregor (1996a), S. 16 f.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass aus den übergeordneten Grundsätzen nicht zwingend das Eigentum gefordert wird, sondern vielmehr der Besitz und das Besitzrecht erforderlich ist. Vgl. hierzu Abschnitt 2.1.2.1. Alleine diese Tatsache spricht gegen die Gegenstandsbilanzierung und für eine Verfügungsrechtebilanzierung, da Besitz, Besitzrecht und Eigentum auf verschiedene Vertragsparteien aufgeteilt sein können. Vgl. hierzu auch die Ausführungen von McGregor (1993).
Dies wird durch den Grundsatz aus IFRS-Framework No. 57 bestätigt, darin heißt es: „Bei der Bestimmung, ob ein Vermögensgegenstand vorliegt, ist das Eigentumsrecht nicht entscheidend.“
Vgl. Myers (1962), S. 40, der keine weiteren Leistungspflichten des Nutzungsüberlassenden nach Besitzverschaffung erkennen mag. In ähnlicher Weise argumentieren Kumpel/Becker (2006), S. 99 f. in einem anderen Zusammenhang.
Der Terminus Verfügungsmacht ist im Sinne der faktischen Kontrollmöglichkeit zu verstehen und nicht im Sinne einer eigentümerähnlichen Position. Vgl. McGregor (1996a), S. 15.
Zu vergleichbaren Ergebnissen kommen bspw. Samuelson (1996) oder McGregor (1996a), S. 15 ff.
Vergleichbar McGregor (1996a), S. 16, der die vergangene Transaktion nicht zwingend mit einem Eigentumsübergang in Verbindung gestellt sieht.
Lediglich der Wille der Standardsetter, einen Vermögensgegenstand entweder beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren, mag eine Übernahme des Kriteriums der Verteilung der Chancen und Risiken auch in die Leasingnehmerbilanzieurng rechtfertigen. Die in IAS 18.14 kodifizierte Regelung des Übergangs der wesentlichen Chancen und Risiken hat dadurch weitreichende Konsequenzen. Inwieweit die Übernahme dieser Regelung bis in die Leasingnehmerbilanzierung sinnvoll und gerechtfertigt ist, bleibt dahingestellt.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen auch Mellwig/ Sabel (2005), S. 366.
Vgl. Lüdenbach/ Freiberg (2005), S. 188 ff.
Vgl. zum Revenue Recognition Projekt Wüstemann/ Kierzek (2005a), Wüstemann/Kierzek (2005b) und Zülch/Willms (2004).
Eine Diskussion der Definitionen von Executory Contracts findet sich in Henderson/ Peirson (1984).
Vgl. Hoyos/Ring (2006), Rn. 55, Babel (1997a), S. 55 f. sowie Mellwig/Sabel (2005), S. 358.
Vgl. Wojdak (1969), S. 562 ff, American Accounting Association (1966), S. 32 f., Birnberg (1965), S. 815 ff. sowie Rouse (1994), S. 15 ff.
Vgl. hierzu im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften ausführlich Birnberg (1965), S. 815 ff.
Wie beispielsweise diskutiert m Birnberg (1965), S. 818 ff.
Ausführlich zum Problem der Verlässlichkeit bei der Bilanzierung schwebender Geschäfte vor dem Hintergrund alternativer Ansatzzeitpunkte, vgl. Ijiri (1980), S. 35 ff.
Vgl. Wojdak (1969), S. 567 f.
Vgl. Vatter(1966), S. 135.
Insofern wird für Leasing eine Bilanzierung der Rechte und Pflichten bspw. von Knutson (1993), S. 49 f. befürwortet. Vgl. auch Rouse (1994), S. 18 f.
Vgl. hierzu ausführlich die Herleitung von Leippe (2001), S. 252–319.
Vgl. Lüdenbach/ Freiberg (2005), S. 188.
Vgl. McGregor (1996a), S. 15 f., McGregor (1996b), S. 76 und Myers (1962), S. 40.
Vgl. IFRS 3.
Vgl. Wüstemann/ Kierzek (2005a), Wüstemann/Kierzek (2005b) und Zülch/Willms (2004).
Bis zur Erfüllung der Leistungspflichten befindet sich das Geschäft in der Schwebe. Die Erfüllung hängt davon ab, ob die zuvor genannten Realisationskriterien erfüllt worden sind. Vgl. Färber (1996), S. 565; auch Hoffmann/Lüdenbach (2004), S. 1758 f.
Hier soll angenommen werden, dass der Eigentumsvorbehalt die Weiterveräußerung und die Verarbeitung unterbindet. Zu den rechtlichen Möglichkeiten im deutschen Recht vgl. Musielak (2005), S. 338 ff, Rn. 616–620.
Andere Unsicherheitsfaktoren können dabei die zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrages, die Erfüllbarkeit der Leistung und ähnliche Konstellationen sein. Vgl. Woerner (1984), S. 492 und Färber (1996), S. 566.
Der Eigentumsvorbehalt und die einschränkenden Bestimmungen bezüglich der Ausübung bestimmter Verfügungsrechte haben auf die Bilanzierung keinen Einfluss. Eigentumsvorbehalte sind erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie geltend gemacht werden. Vgl. IDW (2006), Rn. F-200.
Vgl. IDW (2006), Rn. E-23.
Vgl. Döllerer (1971), S. 538 f., der damals vermutete, dass niemand eine von der normalen Miete abweichende Bilanzierung befürworten würde. Allerdings ebenfalls anmerkt, dass dingliche Nutzungsrechte im Unterschied zu obligatorischen Nutzungsrechten das Potenzial zur Bilanzierung hätten.
Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach (2004), S. 1760.
Hoffmann/ Lüdenbac (2004), S. 1760.
Vgl. zu den in Deutschland entwickelten Theorien Fahrholz (1979), S. 44–68.
Vgl. Flume (1972), der in einer vierteiligen Beitragsreihe ausführlich auf die Problematik eingeht.
Vgl. Knapp (1971) zur Ausweitung der Vermögensgegenstandsdefinition auf das wirtschaftliche Eigentum.
Vgl. Seeliger (1962), S. 41. Fahrholz (1979), S. 52 merkt hierbei zu Recht an, dass diese Bedingung nur dann erfüllt ist, wenn die zivilrechtliche Definition von Eigentum, nämlich der Ausschluss Dritter von der Nutzung, erfüllt ist. Fraglich bleibt dabei, wann diese Definition erfüllt ist und ob diese Definition überhaupt ohne den zivilrechtlichen Eigentumsübergang erfüllt werden kann.
Vgl. hierzu und im Folgenden Döllerer (1971), S. 535 ff.
IAS 17.8. Die Formulierung „im Wesentlichen alle“ bleibt an dieser Stelle unkommentiert und der eigenen Interpretation überlassen.
Vgl. IAS 17.10 f.
Vgl. IAS 17.10 (a) und (b) sowie IAS 17.11 (a) und (b).
Vgl. IAS 17.10 (c).
Vgl. IAS 17.10(d)und(e).
Vgl. Babel (1997b), S. 2266 f.
Vgl. Babel (1997b), S. 2263 f. und 2266 f., Döllerer (1971), S. 536, der sogar das Vorliegen einer schuldrechtlich gesicherten Nutzungsüberlassung nicht als notwendige Voraussetzung ansieht. Vgl. auch Groh (1982), S. 138. Vgl. außerdem den Abschnitt 2.1.2 dieser Arbeit zu den wirtschaftlichen Unterschieden aus dinglichen und obligatorischen Rechten.
Wichtig: Es ist unerheblich, ob die Zahlung sofort erfolgt oder lediglich ein rechtlich durchsetzbarer Titel gegenüber dem Käufer besteht. Das Bestehen des Titels, also das Entstandensein dieses Anspruches, ist maßgeblich für die Betrachtung.
Wobei Nebenabreden eine vollständige Übernahme der Chancen und Risiken zumindest einschränken können. Beispielhaft wäre die Übernahme von Reparaturkosten Schäden seitens des Alteigentümers zu nennen, die innerhalb einer Übergangsfrist entdeckt werden.
Aufgrund der zivilrechtlichen Konstruktion der Verträge zur Nutzungsüberlassung besteht immer nur ein Anspruch auf Bezahlung der vergangenen Nutzungsüberlassung. Um jedoch die wirtschaftliche Konsequenz der Nutzungsüberlassung aufzuzeigen, ist es sinnvoll, die Ansprüche zu betrachten, denen sich der Nutzungsberechtigte aus eigener Kraft nicht mehr entziehen kann.
Vgl. IAS 17.4.
Vgl. Leipold (1978), S. 518 zum Zusammenhang zwischen dem Wert der übertragenen Rechte und der Anzahl und Ausstattung der Rechte.
Vgl. Leipold (1978), S. 518.
IAS 17.10 f. geht nicht explizit auf die Anzahl der übertragenen Verfügungsrechte ein, jedoch ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium mit einzubeziehen ist. Dies ergibt sich zum einen daher, dass der Kriterienkatalog keine abschließende Aufzählung darstellt und zum anderen daher, dass die Kriterien Barwert der Mindestleasingzahlungen, Beteiligung am Restwert und das Vorliegen einer Kaufoption allesamt indirekt Aufschluss über die übertragenen Verfügungsrechte geben.
Weshalb es auch in der IFRS-Bilanzierung als maßgebliches Kriterium zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentums verwendet wird. Vgl. IAS 17.8.
Vgl. hierzu auch Dieter (1979), S. 19, der die Problematik im Rahmen der US-amerikanischen Bilanzierung diskutiert.
Vgl. IAS 17.4 für eine einleitende und erläuternde Übersicht der Regelung. Zu den Unterschieden zur HGB-orientierten Rechnungslegung für Leasingverhältnisse vgl. Fuchs (1996).
Vgl. IAS 17.4 sowie 17.8 ff.
Vgl. IAS 17.7–19.
Vgl. IAS 17.58–66.
Vgl. IAS 17.42 ff.
Vgl. SIC 27.
Vgl. IFRIC 4.
IAS 17.4.
Vgl. IAS 17.2.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 594.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 3.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 4 ff. und IFRIC 4.6.
Vgl. Esser (2005), S. 430.
Vgl. Götz/ Spanheimer (2005), S. 260 f.
Vgl. Esser (2005), S. 430 f., Götz/Spanheimer (2005), S. 261 und IFRIC 4. 9.
Die Definition von „unwesentlich“ bleibt offen, Roß/ Kunz/ Drögemüller (2003), S. 2023 gehen von 10% aus.
Bspw. Cost-plus Vereinbarungen. Vgl. Esser (2005), S. 430 und Götz/Spanheimer (2005), S. 261.
Vgl. SIC 27.1 ff. und Beine/ Nardmann (2004), Rn. 72.
Vgl. hierzu und zum folgenden Beispiel Kümpel/Becker (2006), S. 10 ff.
Vgl. Beine/ Nardmann (2004), Rn. 75.
Vgl. SIC 27.3.
Vgl. Beine/ Nardmann (2004), Rn. 72.
Vgl. SIC 27.5. Auf die Indikatoren wird hier nicht weiter eingegangen, da diese im Rahmen der Zielsetzung dieser Arbeit keinen Erkenntnisgewinn bewirken.
IAS 17.8.
Vgl. Vater (2003), S. 273 ff.
Vgl. IAS 17.12.
Vgl. Beine/ Nardmann (2004), Rn. 10 und 13. Der Unterschied zwischen Indikator und Beispiel bleibt offen. Häufig wird der Unterschied ignoriert. Epstein/Mirza (2006), S. 480 weisen darauf hin, dass die Erfüllung eines der Beispiele sofort zur Klassifikation als Finanzierungsleasing führt, während die Indikatoren lediglich die Vermutung nahe legen, dass Finanzierungsleasing vorliegt.
Vgl. zu IAS 17.10 Engel-Ciric (2005), Rn. 15.
Vgl. IAS 17.10 (a) sowie ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 22 f.
Vgl. IAS 17.10 (b). Als günstig gilt eine Kaufoption, wenn der Leasingnehmer den Vermögensgegenstand zu einem Preis erwerben kann, der vermutlich deutlich niedriger ist, als der beizulegende Zeitwert des Gegenstands am Ausübungszeitpunkt der Option. Eine genauere Definition von „deutlich niedriger“ liegt nicht vor und lässt damit einen Ermessensspielraum. Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 23-32. Zu günstigen Kaufoptionen nach verschiedenen Rechnungslegungsstandards vgl. auch Findeisen (2005).
Vgl. IAS 17.10 (c). Auch hier ist der Begriff „überwiegender Teil der Nutzungsdauer“ nicht weiter konkretisiert. Vgl. Kirsch (2006), Rn. 27, der die prozentualen Trennlinien 50%, 75% und 90% diskutiert. Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 32–41. Zur Auslegung im Zusammenhang mit Definitionen von SIC 12 und IAS 39 vgl. auch Helmschrott (2000b).
Zur unkündbaren Grundlaufzeit ist die Zeit hinzuzurechnen, die durch Ausübung von günstigen Verlängerungsoptionen hinzukommen wird. Die Unkündbarkeit der Grundlaufzeit bezieht sich nicht auf die rechtliche Unkündbarkeit, sondern auf die Zeit, in der wirtschaftlich betrachtet eine Kündigung prohibitive Kosten für den Leasingnehmer verursachen würde. Vgl. Engel-Ciric (2005), Rn. 12.
Die Mindestleasing Zahlungen sind alle diejenigen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer herangezogen werden kann. Sie umfassen daher auch garantierte Restwerte. Vgl. IAS 17.4. Vgl. zur ausführlichen Beschreibung der Mindestleasingzahlungen Kümpel/Becker (2006), S. 43–51.
Vgl. IAS 17.10 (d). Es gilt das Gleiche wie in den vorangegangenen Fußnoten. Die Terminologie ist nicht eindeutig und wird nicht weiter konkretisiert. Die Formulierung „im Wesentlichen mindestens“ ist sogar in sich widersprüchlich. „Im Wesentlichen“ impliziert eine Untergrenze, die unter dem beizulegenden Zeitwert liegen kann, „mindestens“ spricht hingegen für eine Untergrenze in Höhe des beizulegenden Zeitwerts. Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 41–64.
Es kann ein verdeckter Ratenkauf vermutet werden. Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 596.
Vgl. IAS 17.10 (e). Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 64 f.
Vgl. diese Begründung mit Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 596.
Vgl. IAS 17.11 (a). Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 65 ff.
Vgl. IAS 17.11 (b). Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 67–72.
Vgl. IAS 17.11 (c). Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 72 f.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 597.
Mellwig (1998), S. 4 formuliert, dass die Erfüllung der Beispiele und Indikatoren nicht als ein Automatismus hin zum Finanzierungsleasing zu verstehen ist.
Vgl. Beme/ Nardmann (2004), Rn. 12.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 19.
Vater (2002), S. 2094.
Vgl. IAS 17.17 sowie Beine/ Nardmann (2004), Rn. 63. Die Unwesentlichkeit ist nicht näher bestimmt. IAS 17.BC14 verweist auf die allgemeinen Kriterien der IFRS zur Wesentlichkeitsbestimmung. Es gilt somit die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Kirsch (2006), Rn. 28 weist darauf hin, dass vermutlich nicht in Anlehnung an die US-GAAP der Schwellenwert von 25% zu nutzen sei.
Vgl. Engel-Ciric (2005), Rn. 31 und IAS 17.17.
Vgl. IAS 17.14.
Vgl. Beine/ Nardmann (2004), Rn. 60.
Vgl. IAS 40.6 sowie Kümpel/Becker (2006), S. 136.
Vgl. Kirsch (2006), Rn. 31.
Vgl. IAS 17.20. Vgl. auch Engel-Ciric (2005), Rn. 33 f.
Vgl. hierzu auch Epstem/ Mirza (2006), S. 486 sowie ausführlichst Kümpel/Becker (2006), S. 99–110.
Vgl. IAS 17.20, hier wird die Formulierung „der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz“ verwandt.
Vgl. IAS 17.4.
Vgl. IAS 17.20 i.V.m. IAS 17.4.
Vgl. IAS 17.24.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 110 f.
Vgl. IAS 17.27.
Vgl. IAS 17.30.
Der Eigentumsübergang kann auch im Falle des Spezialleasings vermutet werden. Vgl. Engel-Ciric (2005), Rn. 37.
Vgl. Beme/Nardmann (2004), Rn. 34.
Vgl. Epstein/ Mirza (2006), S. 486 ff. ausführlich zu der Frage, auf welchen Wert der Leasingnehmer abschreiben muss.
Der Leasinggegenstand würde auf null abgeschrieben, obwohl es wahrscheinlich oder sicher ist, dass dem Leasingnehmer ein Restwert zusteht. Dies hätte höhere Aufwendungen in frühen Perioden und einen kompensierenden Ertrag in späteren Perioden zur Folge.
Vgl. IAS 17.26 sowie Kümpel/Becker (2006), S. 111–123 ausführlich zur Folgebilanzierung der Restschuld sowie mit Beispielen zu möglichen Näherungsverfahren. Als zulässiges Näherungsverfahren gilt auch die lineare Aufteilung, vgl. Kirsch (2006), Rn. 35 und Engel-Ciric (2005), Rn. 45.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 149.
In Anlehnung an Epstein/Mirza (2006), S. 484 f.
Vgl. Engel-Ciric (2005), Rn. 50.
Vgl. Beme/Nardmann (2004), Rn. 44.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 156.
Vgl. IAS 17.36.
IAS 17.36 verlangt einen Ansatz in Höhe des Nettoinvestitionswertes. Aus IAS 17.4 geht jedoch hervor, dass der Nettoinvestitionswert der Barwert des Bruttoinvestitionswertes ist. Zur Abzinsung ist der dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz zu verwenden. Dieser wiederum wird derart ermittelt, dass der Barwert des Brutto investitionswertes gleich dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands plus anfänglicher direkter Kosten ist. Der Bruttoinvestitionswert ist die Summe aus den Mindestleasing Zahlung en zuzüglich geschätztem Restwert abzüglich laufender Aufwendungen. Somit ist der Nettoinvestitionswert gleich dem beizulegenden Zeitwert zuzüglich anfänglicher direkter Kosten.
Vgl. IAS 17.39. Näherungsverfahren sind ebenfalls zulässig. Sofern eine Veräußerung des Gegenstands am Ende der Laufzeit vereinbart ist und der Leasinggeber daran partizipiert, ist der erwartete Betrag zu schätzen und als Restwert einzusetzen. Diese Schätzung ist regelmäßig zu überprüfen. Einer dauerhaften Wertminderung ist durch eine Abschreibung der Forderung sowie durch die Korrektur eventuell bereits vereinnahmter Erlöse Rechnung zu tragen. Vgl. IAS 17.41 sowie Beine/Nardmann (2004), Rn. 48.
Vgl. IAS 17.4 sowie Beine/Nardmann (2004), Rn. 45.
Vgl. IAS 17.42. Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 156 ff.
Vgl. IAS 17.42. Hier wird davon gesprochen, dass lediglich bei künstlich niedrigen Zinsen in der Leasingvereinbarung der marktübliche Zins verwendet werden soll, da ansonsten der Veräußerungserfolg zu hoch ausfällt. Aufgrund des Prinzips der Fair Presentation ist jedoch auch anzunehmen, dass künstlich hohe Zinsen, die den Verkaufserfolg niedrig halten, jedoch zukünftige Finanzerträge erzeugen, nicht zulässig sind. Beine/Nardmann (2004), Rn. 51 verweisen daher darauf, dass stets Marktzinsen für die Berechnung heranzuziehen sind.
Vgl. IAS 17.44.
Vgl. hierzu und im Folgenden Kümpel/Becker (2006), S. 154 ff, die eine vergleichbare Auffassung vertreten.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 136 ff.
Vgl. Engel-Ciric (2005), Rn. 61.
Vgl. Engel-Ciric (2005), Rn. 73 ff.
Vgl. Kümpel/Becker (2006), S. 192 f.
Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen (2006), S. 618 ff.
Vermutlich mit ähnlicher Intention Beine/Nardmann (2004), Rn. 58. au628_Vgl. ausführlich Kümpel/Becker (2006), S. 200 ff.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 178–181 und S. 188 f.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 132–136 und S. 145 ff.
Ein Vergleich der Anwendungsbereiche offenbart keine wesentlichen Unterschiede. Vgl. IAS 17.2 i.V.m. IAS 17.4 mit SFAS 13.1. Auch die nachträglichen Veränderungen sind vergleichbar. Beispielsweise ist der IFRIC 4, der die Leasingbilanzierung um bestimmte Vertragskonstellationen erweitert, in vielen Bereichen wortgleich mit der entsprechenden Erweiterung der US-GAAP, dem EITF 01-8. Vgl. Götz/Spanheimer (2005), S. 259.
Vgl. SFAS 13.10 ff. sowie Kieso/Wygandt/Warfield (2004), S. 1093 ff.
Vgl. Ammann/ Wulf (2000), S. 911. Diese Unterschiede sind für die im Rahmen dieser Arbeit durchgeführte Simulationsstudie jedoch nicht relevant und werden daher nicht betrachtet. So ist bspw. der vom Leasingnehmer zu verwendende Diskontierungsfaktor bei den US-GAAP grundsätzlich der Grenzfremdkapitalzinssatz, vgl. SFAS 13.7(d). IAS 17 sieht die Verwendung dieses Zinssatzes nur dann vor, wenn der dem Leasingverhältnis innewohnende Zinssatz nicht ermittelbar ist.
Obwohl auch im Rahmen der US-GAAP vom Transfer der wesentlichen Chancen und Risiken gesprochen wird (Vgl. SFAS 13.60), ist die Klassifizierung doch auf die vier genannten Fälle beschränkt.
Vgl. SFAS 13.7 (a).
Vgl. SFAS 13.7 (b). Die Definition einer günstigen Kaufoption ist nach US-GAAP ähnlich der IFRS wenig konkret. Beide Rechnungslegungsstandards geben jedoch keine Hinweise darauf dass die günstige Kaufoption nach US-GAAP anders zu definieren sei als nach den IFRS. Vgl. Findeisen (2005), S. 32.
Vgl. SFAS 13.7 (c).
Vgl. SFAS 13.7 (d) sowie grundsätzlich zu den Klassifizierungskriterien in einem übersichtlichen Flussdiagramm Ammann/Wulf (2000), S. 913.
Vgl. SFAS 13.25.
Vgl. SFAS 13.26.
Vgl. SFAS 13.27.
Vgl. SFAS 13.28.
Vgl. Ammann/ Hucke (2000), S. 93, die ebenfalls die Klassifizierungskriterien vergleichen.
Vgl. Kütmg/ Hellen/ Brakensiek (1998), S. 1467 ff, die die Zurechnungskriterien des IAS 17 mit denen der US-GAAP und den Steuererlassen vergleichen.
Vgl. Kümpel/ Becker (2006), S. 19.
Vgl. Fülbier/ Pferdehirt (2005), die diesen Ansatz als „All or Nothing Approach“ titulieren.
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(2007). Formen der Nutzungsüberlassung und deren Bilanzierung. In: Die Leasingbilanzierung nach IFRS. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-5445-5_2
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