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Die kartellrechtliche Kontrolle von Lizenzvereinbarungen: Rechtslage in den USA und in Europa

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Auszug

Grundlage für die kartellrechtliche Bewertung von Lizenzvereinbarungen sind heute, wie oben bereits angedeutet,294 in den USA die 1995 veröffentlichten Guidelines for the Licensing of Intellectual Property Rights und in Europa die im Mai 2004 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer. Im folgenden Kapitel sollen die beiden Regelwerke einer rechtsvergleichenden Untersuchung unterzogen werden. Darauf aufbauend werden sie ökonomischen bewertet, wobei die im vorangegangenen Kapital erarbeiteten Grundsätze als Maßstab dienen.

Siehe oben Abschnitt 3.2.

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Literatur

  1. Siehe zur Rolle der Guidelines Hayslett (1996), S. 392.

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  2. Siehe Heinemann (2002), S. 66. Zur Unterscheidung der Märkte siehe auch Merges et al. (2003), S. 999.

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  3. Siehe Rai (2001), S. 826. Für Beispiele zur Anwendung der Innovationsmarktanalyse in den USA siehe Tom/Newberg (1997), S. 223.

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  4. Erläuternd bespielsweise Merges et al. (2003), S. 1040.

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  5. Siehe hierzu beispielsweise Areeda/ Hovenkamp, S. 371f.

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  6. Siehe hierzu beispielsweise Areeda/ Kaplow (1997), S. 413. Dies gilt, wenn die verkauften Produkte Eigentum des Händlers sind.

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  7. Siehe Ethyl Gasoline Corp. v. United States, 309 U.S. 436 (U.S. 1940) Ethyl Gasoline Corp. v. United States, United States v. Univis Lens Co.

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  8. Ob die Kopplungsstrategie ökonomisch überhaupt sinnvoll ist, wird in der Literatur bestritten. „There is only a single monopoly price for any given product, and you can either sell that product alone or you can combine it with as many complements as you want, but you are only going to be able to earn that one monopoly profit.“ Rule (1991), S. 731. Die Lehre von einem „single monopoly price“ hat ihren Ursprung in der Chicago School. Siehe hierzu Bork (1978), Kaplow (1985).

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  9. Siehe insbesondere Eastman Kodak Co. v. Image Technical Services Inc. 504 U.S. 451 (U.S.Cal., 1992). Kodak weigerte sich, Ersatzteile für seine Kopiergeräte an unabhängige Serviceunternehmen zu verkaufen. Käufer von Kodak-Kopierern wurden dadurch gezwungen den Kodak-Kundenservice zu nutzen. Der Kodak-Kundenservice wurde so an den Erwerb eines Kodak-Kopiergerätes gekoppelt. Der Supreme Court verurteilte dies als illegale Kopplungsvereinbarung. Die Entscheidung war jedoch umstritten. Siehe hierzu insbesondere den Dissens von Richter Scalia. Für einen weiteren Fall bezüglich einer Kopplungsvereinbarung siehe bereits oben International Salt Co. v. United States, Abschnitt 3.2.4.1.

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  10. ABl. EG Nr. L 1 vom 4. 1. 2003. Im folgenden VO 1/03. Siehe hierzu unten Abschnitt 5.2.1.1.4.

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  11. Entwurf einer Kommissionsverordnung über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen. Zum Entwurf siehe beispielsweise Schultze et al. (2004) und Dolmans/Piilola (2003).

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  12. Siehe beispielsweise Korah (2004a).

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  13. Unstrittig ist, dass zur Eigentumsordnung i. S. v. Artikel 295 auch das geistige Eigentum zählt. Siehe Heinemann (2002), S. 195.

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  14. Es bestehen allerdings seit Jahren Pläne, ein Gemeinschaftspatent einzuführen, siehe Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, KOM (2000) 412 vom 1. 8. 2000. Dieses Vorhaben wird insbesondere von den Wirtschaftverbänden forciert. Siehe hierzu beispielsweise Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. November 2002.

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  15. Neben dem Ziel den Wettbewerb zu garantieren verfolgt das Europäische Kartellrecht auch das Ziel der Marktintegration. Ein Vorrang nationaler Immaterialgüterrechte, der der Marktintegration im Wege stehen könnte ist daher nicht im Sinne des Europäischen Kartellrechts. Siehe hierzu Anderman (1998), S. 21ff.

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  16. Da ein Eigentumsrecht gerade aus der Summe verschiedener Handlungsrechte besteht, fehlt der Unterscheidung zwischen Bestand und Ausübung ein sachliches Fundament. Siehe hierzu zu den Handlungsrechten bereits oben FN 42. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde die Unterscheidung zwischen Bestand und Eigenrum vielfach kritisiert. Für einen Überblick zur kritischen Literatur siehe beispielsweise Heinemann (2002), FN 21. Die Unterscheidung zwischen Bestand und Ausübung hatte die politische Aufgabe, zu signalisieren, dass der Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts beschränkt ist. Diese Beschränkung war für die Akzeptanz des Gemeinschaftsrechts in der Frühphase der Integration notwendig. Siehe hierzu Sack (1999), S. 594.

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  17. Nach Art. 3 VO 1/03 darf nationales Recht nicht mehr selbstständig angewendet werden, wenn der Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel zu gefährden. Im Zweifelsfall werden nationale Wettbewerbsbehörden und Gerichte daher in Zukunft ausschließlich das Gemeinschaftsrecht anwenden. Siehe Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 126 RN 4.

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  18. Der Begriff des „Unternehmens“ wird sowohl von der Kommission, als auch von den europäischen Gerichten weit ausgelegt. Er umfasst alle Einheiten die wirtschaftlich/unternehmerisch tätig sind. Siehe zusammenfassend Craig/ de Burca (2003), S. 939f.

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  19. Auch die beiden Tatbestandsmerkmale „bezweckt“ und „bewirkt“ lassen sich nicht exakt abgrenzen. Die Auswirkungen einer Vereinbarung müssen nicht untersucht werden, wenn Zweck der Vereinbarung die Beschränkung des Wettbewerbs war. Die Auswirkung ist zu untersuchen, wenn der Zweck der Vereinbarung nicht in der Beschränkung des Wettbewerbs bestand. Siehe Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 282 ff.

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  20. Es ist im Europäischen Kartellrecht umstritten, auf welcher Ebene ein Vergleich positiver und negativer Effekte einer Vereinbarung stattfinden soll. Einige Autoren argumentieren, ein Abwägen positiver und negativer Effekte im Rahmen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sei nicht notwendig, da Vereinbarungen mit positivem Saldo unter die Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag fallen würden. Durch ein Abwägen im Rahmen von Artikel 81 Absatz 1 würde nur Rechtssicherheit verloren gehen. So beispielhaft Whish/ Sufrin (1987). Andere Autoren wiederum argumentieren für ein Abwägen positiver und negativer Effekte im Rahmen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, weil sie befürchten, dass viele positive Vereinbarungen von der Kommission nicht freigestellt werden. So beispielsweise Korah (1981).

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  21. Zum Konzept der Gruppenfreistellung siehe beispielsweise Greaves (1994), S. 3 ff. und Liebscher et al. (2003), S. 53 ff.

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  22. Grundlegend Sauter (1997), S. 333f.

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  23. Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 344 RN 36.

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  24. Die Warenerzeugung und-verteilung wird z.B. durch Kosteneinsparungen, durch Größenund Verbundvorteile, durch eine Erhöhung der Zahl der Anbieter, durch zusätzliche Investitionsanreize usw. erzielt. Siehe zur entsprechenden Entscheidungspraxis der Kommission Schweitzer (2004) Ibid., S. 344 ff.

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  25. Eine Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ist zu erwarten wenn durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung Innovationen schneller, günstiger oder hochwertiger angeboten werden können. Siehe Schweitzer (2004) Ibid., S. 346 f.

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  26. Die Vorteile, die dem Verbraucher durch die Wettbewerbsbeschränkung entstehen, müssen dessen Nachteile überwiegen. Um zu Prüfen, ob die dauernde Weitergabe angemessener Vorteile an den Verbraucher zu erwarten ist, analysiert die Kommission den Wettbewerbsdruck. Zur Entscheidungspraxis der Kommission siehe Schweitzer (2004) Ibid., S. 343f.

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  27. Das Ziel darf ohne die Wettbewerbsbeschränkung nicht erreichbar sein und es darf auch keine weniger umfängliche Beschränkung des Wettbewerbs existieren, mit der die gleichen Ziele erreichbar wären. Die Rechtsprechung des EuGH legt hier einen strengen Maßstab an. So Schweitzer (2004) Ibid., S. 354 RN 63. Zur Voraussetzung der Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung siehe auch Fritzsche (1996), insbesondere S. 42.

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  28. Eine Monopolisierung ist mit keinen andersartigen Zielen zu rechtfertigen. Daher sind die Gruppenfreistellungen an bestimmte Marktanteilsschwellen gebunden. Werden diese überschritten, entfällt die Gruppenfreistellung. Siehe hierzu Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 356 RN 68 f.

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  29. Die Veränderung muss eine objektive Verbesserung sein. Das heißt, es darf nicht auf die Vorteile für die Vertragsparteien abgestellt werden. Vielmehr ist die gesamtwirtschaftliche Wirkung der Vereinbarung entscheidend. Zur Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Verbesserung siehe Consten und Grundig/ Kommission, S. 396.

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  30. Um eine positive Veränderung festzustellen muss erstens abgeschätzt werden, wie sich die Vereinbarung auswirkt. Zweitens wird hinterfragt, wie sich die Situation ohne die Vereinbarung entwickelt hätte. Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 347 RN 44ff. sprechen in diesem Zusammenhang von einem doppelten Wahrscheinlichkeitsurteil.

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  31. Zur Überforderung der Kommission siehe Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, RN 50. Die Kommission nutzte daher zunehmend die Möglichkeit der Gruppenfreistellung. Außerdem setzte sie so genannten comfort letters ein. Ein comfort letter bestätigte den Parteien, dass ihre Absprachen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllten. Dies entsprach allerdings nicht einer förmlichen Freistellung. Comfort letters waren für die nationalen Behörden und Gerichte nicht bindend. Siehe zur Praxis der comfort letters Whish (2001), S. 217.

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  32. Die entsprechende Literatur zum Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag findet sich beispielsweise bei Craig/ de Burca (2003), S. 1063 FN 5.

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  33. Siehe Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, RN 69ff.

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  34. Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 216 RN 53 bezeichnen die Verordnung 1/03 als Rückschritt, da sie die Durchsetzung des Verbots in Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erschwere. Die Verordnung wird im Schrifttum überwiegend für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten. Siehe Mestmäcker/Schweitzer (2004), S. 334 RN 10ff. und FN 31 für den entsprechenden Literaturnachweis.

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  35. Die Regelungstechnik wird durch den Systemwechsel, nach Meinung der Literatur, an die Systematik der US-amerikanischen rule of reason angeglichen. Grundlegend zu den Unterschieden zwischen einem grundsätzlichen Verbot mit Freistellungsvorbehalt (zweistufiges System) und einem System eines Verbots mit Legalausnahme (einstufiges System) siehe Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 206 RN 27ff. Die rechtswissenschaftliche Literatur ist überwiegend der Meinung, dass die „unmittelbare Anwendbarkeit“’, des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag gemeinschaftsrechtswidrig ist. Siehe zur Diskussion und zur entsprechenden Literatur Mestmäcker/Schweitzer (2004), S. 333 ff, die die unmittelbare Anwendbarkeit ebenfalls für gemeinschaftswidrig halten.

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  36. Siehe beispielsweise Whish (2001), S. 125ff, der daher dafür plädiert den Auslegungsspielraum der nationalen Institutionen eng auszulegen.

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  37. Siehe Korah (2004a).

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  38. Zu den Technologietransfervereinbarungen zählen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Patentlizenzvereinbarungen, Know-how-Vereinbarungen, Softwarelizenz-Vereinbarungen und Mischformen. Die Einbeziehung von Softwarelizenzen ist neu und wurde von der Industrie schon lange Zeit gefordert. Siehe Evaluierungsbericht der Kommission über die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 240/96 für Technologietransfer-Vereinbarungen, RN 114f. Siehe auch Jaeger/ Metzger (2006), S. 205ff.

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  39. Siehe Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer, Erwägungsgrund 5f. und Leitlinien Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer, RN 17. Als Gründe für die positive Wirkung werden explizit die Vereinfachung der Verbreitung einer Technologie, der reduzierte parallele Forschungsaufwand sowie die Förderung von Innovationsanreizen und von Anschlussinnovationen und die Erzeugung von Wettbewerb auf dem Produktmarkt aufgeführt.

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  40. Nach Meinung des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum ist eine alleinige Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich auch nicht denkbar, da es nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag der Grundsatz gilt, dass es nur auf das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ankommt. Vereinbarungen gleicher Wirkung dürfen daher nicht abhängig vom Zeitpunkt der Analyse unterschiedlich behandelt werden. Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum (2004), RN 11.

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  41. Leitlinien Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer, RN 80. Für eine Kritik an dieser vagen Begrifflichkeit siehe Wissel/ Eickhoff (2004), S. 1251.

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  42. Artikel 4 Abschnitt 2 Buchstabe b), Ziffer v) GVO-TT. So soll kein Händler Handelsmargen auf zwei Stufen erzielen können. In common law-Ländern wird eine Integration der Handelsstufen hingegen gerne gesehen. Korah (2004a), S. 259.

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  43. Eine Verbesserung ist abtrennbar, wenn sie ohne Verletzung der lizenzierten Technologie verwertet werden kann. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n GVO-TT. Rücklizenzen für nichtabtrennbare Innovationen sollen unter den Marktanteilsschwellen freigestellt sein. Für eine Kritik an der Unterscheidung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Innovationen. Siehe Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum (2004), RN 33.

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  44. Nach Meinung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht bestraft diese Regelung erfolgreiche Technologien, da genau bei diesen die Gefahr besteht, dass der Marktanteil über die zulässige Grenze steigt. Eine Untersuchung der dominanten Marktstellung sollte daher nach Artikel 82 erfolgen. Nicht jedoch als Revision der Freistellung. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (2004b), Entwurf einer Kommissionverordnung über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des EG-Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen; ABl. C. 235/11 vom 01. 10. 2003, S. 4.

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  45. Insbesondere gibt die Kommission in den Leitlinien Hinweise darauf, wie sie mit Mehrparteienlizenzen umgehen will. Diese fallen generell nicht unter die Gruppenfreistellung, weil einer Einbeziehung von Mehrparteienlizenzen die Verordnung Nr. 19/65 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 im Weg steht. Diese bestimmt, dass sich Gruppenfreistellungen nur auf Vereinbarungen mit zwei Parteien beziehen können. Verordnung Nr, 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, Artikel 1 Abschnitt 3.

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  46. Für eine generelle Kritik an der Innovationsmarktanalyse siehe beispielsweise Carlton/ Gertner (2002).

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  47. Siehe hierzu Ross (2004), S. 255. „... it is important not to expect too much of those charged with enforcing and adjudicating our competition law... There is therefore a considerable value in filters that allow us to quickly and easily screen out cases that should raise no antitrust concerns so that business can proceed under those conditions with reasonable certainty that they will not be found in violation of the law.“

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  48. So auch Korah (2004a), S. 261.

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  49. So erklärt beispielsweise M. Monti in seiner Rede vom 16. 01. 2004, dass genau die Rechtssicherheit der Beweggrund dafür war, das zusätzliche Kriterium für die Beurteilung von Vereinbarungen außerhalb der safety zone heranzuziehen. Allerdings gilt es eben nur außerhalb der Sicherheitszone, obwohl die Rechtsicherheit auch bei der Definition der Sicherheitszone selbst wünschenswert wäre. Monti, The New EU Policy on Technology Transfer Agreements, http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/technology_transfer_2/.

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  50. Die Deutsche Vereinigung für Rechtsschutz und Urheberrecht bezweifelt generell einen Zusammenhang zwischen Marktanteilen und einer wettbewerblich unerwünschten Wirkungen von Technologietransfer-Vereinbarungen. Bei Anwendung des Marktanteilsmodells besteht aus Sicht der Vereinigung die Gefahr, dass gerade erfolgreiche Technologien bestraft werden, da sie schneller die Marktanteilsschwellen überschreiten. Siehe Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (2004b), Entwurf einer Kommissionsverordnung über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des EG-Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen; ABl. C. 235/11 vom 01. 10. 2003, S. 4.

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  51. So Korah (2004a), S. 255.

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  52. Siehe zur Diskussion der Qualität der Wettbewerbsbehörden oben Abschnitt 3.2.4.3.1. Siehe auch Whish (2001), S. 125ff.

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  53. Diese Bedeutung des markeninternen Wettbewerbs wird damit begründet, dass die Vertriebskosten einen großen Teil des Endpreises ausmachen. Der US-amerikanische Supreme Court hat hingegen zwischenzeitlich sogar vertikale Preisbindungen erlaubt, weil sie die Situation Dritter gegenüber der Situation ohne Lizenzvereinbarung nicht eingeschränkt haben. Siehe Gallini/ Trebilcock (1996), S. 344. Für eine Nachweis, dass die vertikale Preisbindung ökonomisch sinnvoll sein kann siehe Gallini/Trebilcock (1996), Katz/Shapiro (1986).

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  54. Zur Bedeutung der Marktintegration in der europäischen Wettbewerbspolitik siehe beispielsweise Korah (2004b), S. 12. Die Bedeutung der Marktintegration spiegelt sich auch in der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission über Vertikale Vereinbarungen vom 29.12.1999 wieder. Siehe hierzu Hansen/Shah (2004), S. 67.

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  55. Siehe hierzu oben 5.2.2.2.2 und FN 530. Zur Frage der Beweislast in der GVO-TT auch Korah (2004a), S. 262.

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  56. Siehe zu einer generellen Kritik eines solchen Markteingriffes Carlton/ Gertner (2002), S. 20.

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(2008). Die kartellrechtliche Kontrolle von Lizenzvereinbarungen: Rechtslage in den USA und in Europa. In: Technologietransfer im Kartellrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9919-1_5

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