Auszug
Bei der Erläuterung der positiven und negativen Wohlfahrtseffekte von Lizenzvereinbarungen wird zunächst der einfachere Fall der bilateraler Lizenzvereinbarungen (Abschnitt 4.1) erläutert. Darauf aufbauend werden die potentiellen Wohlfahrtseffekte multilateraler Lizenzvereinbarungen untersucht (Abschnitt 4.2).
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Literatur
Gerade bei Lizenzvereinbarungen ist es allerdings auch möglich, dass der Lizenznehmer durch die Androhung einer Patentklage zu einer Lizenzvereinbarung gezwungen wird: Patentklagen sind für die beklagten Unternehmen mit hohen Kosten verbunden. Es kann daher ausreichen, wenn der Inhaber des geistigen Eigentums mit einer Klage droht und zugleich eine Lizenz anbietet, die den potentiell Beklagten vor einem Rechtsstreit schützt. Siehe hierzu Rubinfeld/ Maness (2004), S. 3. Häufig besteht ein Anreiz, den Vergleich anzunehmen, um die Unsicherheit zu beenden. Siehe grundlegend hierzu Cooter/Rubinfeld (1989).
Die Kombination komplementärer Fähigkeiten/Technologien ist die Hauptmotivation für eine Lizenznahme. So Evaluierungsbericht der Kommission über die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 240/96 für Technologietransfer-Vereinbarungen, RN 71.
Shapiro (2001b).
Die Kosten einer invent around-Strategie sind häufig hoch, da darauf geachtet werden muss, dass bei der Eigenentwicklung nicht weitere Patente von Dritten verletzt werden. Häufig müssen für die Entwicklung einer eigenen Technologie daher wiederum zahlreiche dritte Lizenzen erworben werden. Unternehmen treffen dann nicht mehr eine make or buy-Entscheidung sondern eine make and buy- Entscheidung. Eine invent around-Strategie wird dadurch unattraktiver, dass häufig Lizenzgebühren für Input-Technologien bezahlt werden müssen. Siehe Ziedonis (2003), S. 4. Siehe passend hierzu auch die Diskussion zum Patentdickicht in Abschnitt 2.1.2.4.
Siehe The Economist 19. Februar 2005, Patents — Smart Assets, 56. Die FuE-Investitionen von IBM betragen beispielsweise ca. 5 Milliarden Dollar jährlich. 1,2 Milliarden Dollar werden davon durch Lizenzeinnahmen refinanziert. Von vielen Unternehmen wird das Lizenzierungs-Potential noch nicht ausgeschöpft. So kam eine McKinsey-Studie über die 40 größten Unternehmen der USA zu dem Ergebnis, dass mit der Lizenzvergabe durchschnittliche fünf bis zehn Prozent des Betriebsergebnisses erwirtschaftet werden könnten. Tatsächlich werden durchschnittlich nur 0,5% des Betriebsergebnisses durch Lizenzvergabe erzielt. Siehe Elton et al. (2002).
Siehe Lind (2003), S. 6.
Scotchmer (2004), Kapitel 6, S. 2ff.
Siehe hierzu auch Katz (2002a), S. 337.
Siehe Baumol (2002), S. IX. „The result [of licensing, Anmerkung des Verf.] is widespread cooperation among firms in the dissemination of up-to date technology, and that, in turn, hastens widespread replacement of obsolete products and processes. These developments, I suggest, are a crucial part of the explanation of capitalism’s growth accomplishments.“
Siehe generell beispielsweise Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 200 ff.
Siehe zu den wohlfahrtsmindernden Effekten solcher Vereinbarungen beispielsweise Shapiro (2002), S. 17.
Ein prominentes Beispiel für eine wechselseitige Lizenz ist die Lizenzvereinbarung zwischen Intel und IBM. Siehe hierzu beispielsweise Shapiro (2001b), S. 13 ff.
Scotchmer (2004), Kapitel 5, S. 18.
Das US Department of Justice hat diesem Vorgehen aus kartellrechtlicher Sicht zugestimmt. Siehe http://www.usdoj.gov/atr/public/press_releases/1998/2120.htm. Weitere Beispiele für Patent Pools finden sich bei Scotchmer (2004).
Siehe hierzu auch Clarkson (2001).
Siehe Shapiro (2001a) und auch der Evaluierungsbericht der Kommission über die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen, RN 70, erwähnen, dass Lizenzgeber die Vergabe von Lizenzen zunehmend zur Lösung von Patentstreitigkeiten heranziehen. Neben wechselseitigen Lizenzen gibt es aber auch andere Möglichkeiten, Lizenzstreitigkeiten auszuräumen. Erstens kann ein Unternehmen das andere aufkaufen. Zweitens kann ein Unternehmen das andere dafür bezahlen, Ansprüche fallen zu lassen. So Shapiro (2001b), S. 11.
Die jährlichen Kosten für Patentstreitigkeiten werden alleine in den USA auf 1 Milliarde USDollar geschätzt. Siehe dazu Gallini (2002) und Lerner (1995), S. 470. Die unmittelbaren Kosten einer Gerichtsverhandlung sind unter anderem auf Grund der notwendigen Sachverständigengutachten hoch. Siehe Carlson (1999), S. 380. Zusätzlich werden durch Gerichtsverfahren unternehmensintern Ressourcen gebunden, die dann nicht mehr produktiv eingesetzt werden können. Hinzu kommt, dass der Ausgang der Patentstreitigkeiten häufig ungewiss ist. 95% aller Patentstreitigkeiten in Amerika werden daher außergerichtlich beigelegt. Shapiro (2001a), S. 392.
Siehe hierzu Carlson (1999), S. 381.
Lerner (1995), S. 472. Durch Patentstreitigkeiten werden unternehmensinterne Ressourcen gebunden, die dann nicht produktiv eingesetzt werden können. Bei kleinen Unternehmen wiegt eine solche Ressourcenbindung schwerer. Allerdings haben gerade diese kleinen Unternehmen aufgrund ihres kleineren Patentportfolios auch weniger Verhandlungsmasse um die Patentstreitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Siehe Lanjouw/Schankerman (2004).
Siehe auch Baxter/ Kessler (1995). Die beiden Autoren plädieren dafür die gängige Unterscheidung um Kartellrecht zwischen horizontalen und vertikalen Vereinbarungen durch die Unterscheidung von komplementären und substitutiven Produkten zu ersetzen.
Siehe Newberg (2000), S. 5. Grundlegend Goller (1968).
Perfekt komplementäre Technologien werden immer in einem konstanten Verhältnis konsumiert, das heißt die Indifferenzkurven sind L-förmig. Siehe einführend Varian (1995), S. 37 f. Ein bekanntes Beispiel für komplementäre Technologien ist der Wolfram-Glühfaden und die Vakuumglühbirne. Siehe Goller (1968), S. 725 f.
Cournot (1838).
Siehe beispielsweise Shapiro (2001b) und Parisi/Depoorter (2002).
Siehe Parisi/ Depoorter (2002).
Perfekte Substitute tauscht der Konsument in einem konstanten Verhältnis. Siehe einführend Varian (1995), S. 36 f.
Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn sich die Vertragsparteien auf fortlaufende Lizenzgebühren (running royalties) einigen. Running royalties erhöhen direkt die Grenzkosten und damit den Preis. So Katz/ Shapiro (1985), S. 512f. Unbedenklicher ist es hingegen, wenn die unterschiedliche Wertigkeit der Patente durch ein Einmalzahlung ex ante ausgeglichen wird, da die Grenzkosten dadurch unberührt bleiben.
Merges et al. (2003), S. 1040 f.
Shapiro (2001a), S. 394. Dieser Missbrauch außergerichtlicher Streitbeilegungen ist vor allem in der Pharmaindustrie ein großes Problem. Siehe hierzu Merges et al. (2003), S. 1066.
Farrell/ Merges (2004). Eine Lösung dieses Problems ist die Ergänzung privater Klagen um eine Kontrolle der öffentlichen Hand. Einige der Reformvorschläge der FTC bezüglich des Patentrechts weisen in diese Richtung. So sollen den Patentämtern mehr Ressourcen zur Verfügung gestellt und interne Kontrollen eingeführt werden. Siehe Commission (2003). Zu überlegen ist aber auch, ob das Patentamt nicht durch eine unabhängige Institution kontrolliert werden sollte. Eine unabhängige Kontrolle wäre wünschenswert, weil Patentämter im Zweifel für das Patent entscheiden.
Scotchmer (2004), Kapitel 5, S. 19 und Bowman (1973), S. 202.
Parisi/ Depoorter (2002), S. 12. Der übergang wird durch die Kreuzpreiselastizität zwischen den beiden Technologien definiert.
Für eine ausführliche formale Darstellung siehe Lerner/ Tirole (2004). Siehe auch Tom (1998), S. 28.
Für eine klare Abgrenzung der Aufgaben des Kartellrechts gegenüber geistigen Eigentumsrechten plädiert auch Scotchmer (2004), Kapitel 5, S. 18 und So Gallini/Trebilcock (1996), S. 331.
So auch Gallini/ Trebilcock (1996), S. 331. Siehe auch Mestmäcker/Schweitzer (2004), S. 704 RN 15.
Gleichzeitig müssen sie die Transaktionskosten für gesamtgesellschaftlich negative Vereinbarungen erhöhen. Katz (2002a), S. 338. Siehe auch Monti, Competition Policy Reform; UNICE Conference on Competition Policy Reform, S. 8: „In an open market economy companies should be encouraged to enter into pro-competitive transactions. Competition law should not only discourage anti-competitive practices, it should also encourage those that promote competition and consumer welfare.“
Generell gilt: Eine Beschränkung der Vertragsfreiheit muss immer begründet werden. Eine solche Legitimation kann nur dann gelingen, wenn die Beweggründe für ein Verbot ausreichend klar sind. Siehe Mestmäcker/ Schweitzer (2004), S. 206 RN 24.
Williamson (1990), S. 98. Wenn Markttransaktionen teuer werden, dann wird die Transaktion aus dem Markt herausgenommen und intern organisiert (vertikale Integration). Die einmaligen Kosten einer vertikalen Integration sind häufig hoch. Die langfristigen Einsparungen der Transaktionskosten können diese Einmalkosten aber aufwiegen.
Zur Kritik an der unterschiedlichen kartellrechtlichen Beurteilung von vertikaler Integration und langfristigen Verträgen siehe auch Van den Bergh/ Camesasca (2001), S. 243.
So auch Gallini/ Trebilcock (1996), S. 347. Hall/Ziedonis (2001), zeigen dies am Beispiel der Halbleiterindustrie.
Zur Bedeutung kleiner forschungsintensiver Unternehmen für Innovationen siehe beispielsweise Merges (2000), S. 186. „There is abundant evidence that the production of R&D-intensive input is increasing dramatically. This increase is simply the flip-side of the well-documented increase in the decentralization of production, and, in particular, of R&D-intensive production. Reversing the trend of the past century, small specialty firms appear to be increasing their share of overall R&D“.
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(2008). Die kartellrechtliche Kontrolle von Lizenzvereinbarungen: Abwägung positiver und negativer Wohlfahrtseffekte. In: Technologietransfer im Kartellrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9919-1_4
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Publisher Name: Gabler
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