Skip to main content

Der Weg zur idealen Testamentsvollstreckeranordnung

  • Chapter
Testamentsvollstreckung
  • 350 Accesses

Auszug

Zunächst muss man sich von der Vorstellung lösen, dass es nur eine ideale Form der Gestaltung der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung geben kann. Zu unterschiedlich sind die familiären, gesellschaft srechtlichen und vermögensmäßigen Voraussetzungen des individuellen Nachlasses. Insbesondere in einfacher gelagerten Fällen macht es oft keinen Sinn, eine aufwändige Testamentsvollstreckung zu installieren, wenn mit einfacheren Gestaltungsmöglichkeiten ein ähnlicher Erfolg erzielt werden kann. Das möglicherweise bestehende Eigeninteresse an der übernahme von Testamentsvollstreckungen darf nicht dazu verleiten, das Instrumentarium ohne die Prüfung von Alternativen einzusetzen.1 Der Weg zur individuell richtigen Testaments vollstreckeranordung vollzieht sich in fünf Schritten.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 54.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Das OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2006-4 U 174/05, BRAK-Mitt. 2006, 42 stellt zur Begründung der Unzulässigkeit einer konkreten erbrechtlichen Beratung durch eine Bank beispielhaft auf das Interesse des Kreditinstitutes an der entgeltlichen Übernahme von Testamentsvollstreckungen ab, während sich für den Kunden die Frage stelle, ob in seinem Fall eine Testamentsvollstreckung überhaupt notwendig sei.

    Google Scholar 

  2. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rn. 35.

    Google Scholar 

  3. vgl. Palandt-Heinrichs, § 167 Rn. 2.

    Google Scholar 

  4. beispielsweise unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 25.11.1994-XI ZR 239/93, zit. nach Ott-Eulberg in Ott-Eulberg/ Schebesta/ Bartsch, Erbrecht und Banken, S. 306 mit folgenden Leitsäten: (1) Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltslos auszuführen, es sei denn, dass der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht; (2) Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen. Im übrigen ist selbst der Nachweis des Erbrechts ist im deutschen Recht nicht zwingend an die Vorlage eines Erbscheins gebunden, sondern kann auch auf andere Form erfolgen, vgl. BGH Urt. v. 10.12.2004-V ZR 120/04, FamRZ 2005, 515. Ob § 5 der AGB der Banken, wonach die Bank nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann, angesichts dieser Rechtsprechung noch AGB-konform ist, erscheint zweifelhaft.

    Google Scholar 

  5. vgl. Ott-Eulberg in Ott-Eulberg/ Schebesta/ Bartsch, Erbrecht und Banken, S. 306 zur vergleichbaren Rechtslage bei einem beratenden Rechtsanwalt: „Der Anwalt (macht) sich eventuell schadenersatzpflichtig, wenn dieser einem Erben, der sich im Besitz einer Kontovollmacht befindet und nur Bankvermögen im Nachlass vorhanden ist, rät, einen Erbschein zu beantragen.“.

    Google Scholar 

  6. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 49, der darauf hinweist, dass natürlich die allgemeinen Grenzen des Vollmachtsmissbrauches gelten, eine Vollmacht also nicht berücksichtigt werden muss, wenn der Bevollmächtigte in „verdächtiger Weise“ von der Vollmacht Gebrauch macht.

    Google Scholar 

  7. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 50.

    Google Scholar 

  8. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 50.

    Google Scholar 

  9. vgl. Edenhofer in Palandt, Kommentar zum BGB, § 2205 Rn. 25 f. m.w.N.

    Google Scholar 

  10. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 52.

    Google Scholar 

  11. Schelske, Vollmachten in der Kreditwirtschaft, BBEV 2008, 119–123, 120.

    Google Scholar 

  12. Schelske, Vollmachten in der Kreditwirtschaft, BBEV 2008, 119–123, 120.

    Google Scholar 

  13. OLG Brandenburg Beschl. vg. 14.05.2007, 3 W 19/07, WM 2007, 2150.

    Google Scholar 

  14. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 59.

    Google Scholar 

  15. vgl. Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 54.

    Google Scholar 

  16. BGH NJW 1988, 2603.

    Google Scholar 

  17. Kerscher/ Tanck/ Krug, Testamente, § 2 Rn. 346.

    Google Scholar 

  18. so Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1. Kapitel Rn. 57.

    Google Scholar 

  19. Vgl. Ott-Eulberg in Ott-Eulberg/ Schebesta/ Bartsch, Erbrecht und Banken S. 298, der — allerdings ohne weitere Nachweise auf die Rechtsprechung — davon ausgeht, dass die Rechtsprechung die Widerruflichkeit der postmortalen Vollmacht durch den Testaments vollstrecker ablehnt.

    Google Scholar 

  20. Vgl. Edenhofer in Palandt, Kommentar zum BGB, Vorbem. zu § 2197 Rn. 13; Weidlich in Dauer-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar, Erbrecht, Vorbem. zu § 2197 ff, Rn. 12.

    Google Scholar 

  21. vgl. die Empfehlung von Bengel in: Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvoll streckung, 1. Kapitel Rn. 60.

    Google Scholar 

  22. Über Basel II wird die Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Kreditvergaben stärker nach dem individuellen Kreditrisiko erfolgen, das vorrangig durch ein Bankrating festgestellt wird. Das führt zu der Frage der Finanzierung der deutschen mittelständischen Wirtschaft insgesamt, näher dazu Füsa/ Rödel, DStR 2002, 275 ff.

    Google Scholar 

  23. näher dazu Hennerkes/ Schiffer, BB 1992, 1940.

    Google Scholar 

  24. Vgl. Schiffer in Handbuch des Fachanwalts für Erbrecht, Kap. 4 Rn. 10.

    Google Scholar 

  25. Ansonsten besteht die Gefahr, dass selbst fünf Jahre nach dem Erbfall die Stiftung immer noch nicht errichtet ist (Praxisfall einer vom Nachlassgericht zur Testamentsvollstreckerin bestimmten Rechtsanwältin). Empfehlenswert als Praxishandbuch: Wigand/ Haase-Theobald/ Heuel/ Stolte, Stiftungen in der Praxis, 2007.

    Google Scholar 

  26. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 588 a.E..

    Google Scholar 

  27. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 590.

    Google Scholar 

  28. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 653.

    Google Scholar 

  29. Vgl. hierzu die ausführlichen Darlegungen von Nieder, Handbuch der Testaments gestaltung, Rn. 671.

    Google Scholar 

  30. Eine Milderung ist hier möglich, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt. Der Nacherbe kann dann beantragen, dass seinem Erwerb diejenige Steuerklasse zugrunde gelegt wird, die seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser entspricht. Vgl. auch hierzu sehr anschaulich Nieder, Handbuch der Testaments gestaltung, Rn. 671.

    Google Scholar 

  31. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 685.

    Google Scholar 

  32. Vgl. weiterführend Schlieper, MittRhNotK 1995, 249.

    Google Scholar 

  33. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 590 a.E.

    Google Scholar 

  34. vgl. zum Nießbrauchsvermächtnis mit Testamentsvollstreckung ausführlich Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 697.

    Google Scholar 

  35. BGHZ 82, 274, 279.

    Google Scholar 

  36. Weidlich in Dauner-Lieb/ Heidel/ Ring, Anwaltkommentar Erbrecht Vorbem. zu § 2197 Rn. 7 a.E.

    Google Scholar 

  37. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn. 918.

    Google Scholar 

  38. Nicht getrennt lebende Eltern möchten häufig die Frage geklärt wissen, wer im Falle ihres gemeinsamen Todes sich um die minderjährigen Kinder kümmert. Hierzu ist auf § 1777 Abs. 3 BGB zu verweisen. Danach können die Eltern durch eine letztwillige Verfügung einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, § 1776 Abs. 1 BGB oder eine bestimmte Person als Vormund ausschließen, § 1782 BGB. Es können auch bestimmte Anordnungen über die Verwaltung des Vermögens getroffen werden, § 1803 BGB.

    Google Scholar 

  39. Huber GmbHR 2004, 774.

    Google Scholar 

  40. Wälzholz, DStR 2003, 517.

    Google Scholar 

  41. Zu den abgesicherten Haftungsfällen, dem Versicherungsumfang und den Besonderheiten der D&O — Versicherung vgl. Kenntner in Schiffer/ Rödel/ Rott, Haftungs gefahren im Unternehmen, Rn. 571 ff.

    Google Scholar 

  42. Mayer in Mayer/ Bonefeld/ Wälzholz/ Weidlich, Testamentsvollstreckung Rn. 24.

    Google Scholar 

  43. Reimann in Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung Kap. II Rn. 15.

    Google Scholar 

  44. Reimann in Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung Kap. II Rn. 15.

    Google Scholar 

  45. www.agt-ev.de.

    Google Scholar 

  46. vgl. Beschluss des BayObLG vom 11.02.2004, Az. — 1 Z BR 6/03.

    Google Scholar 

  47. Ist nur eines von mehreren Kindern — zumeist geistig — behindert, wird oft der Wunsch laut, das Vermögen soweit als möglich auf die nicht behinderten Kinder zu übertragen und die Kosten für das behinderte Kind durch die Sozialhilfe abdecken zu lassen. Entsprechende Zweifel hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus 1990 (BGHZ 111, 36, 39 = NJW 1990, 2050, vgl. auch NJW 1984, 248) angedeutet. Angesichts der leeren öffentlichen Kassen erscheint es durchaus denkbar, dass die Rechtsprechung sich im Bereich der Behinderten-Testamente zunehmend restriktiver zeigen wird. Ob dies sachlich gerechtfertigt ist, sei an dieser Stelle dahingestellt. Auffällig ist allerdings, dass die Gesellschaft sehr gerne die Leistungen der Eltern in Anspruch nimmt, die diese in der Heranziehung künftiger Rentenbeitragseinzahler erbringen. Bei der Frage der Versorgung behinderter Kinder werden die Eltern dann aber ebenso gerne auf das eigene einzusetzende Vermögen verwiesen.

    Google Scholar 

  48. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (und weitere) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, vgl BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. April 2005-1 BvR 1644/00-und-1 BvR 188/03-http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen.

    Google Scholar 

  49. vgl. BGH NJW 1989, 3152; weiterführend Staudinger/Reimann, § 2205 Rn. 89 ff.

    Google Scholar 

  50. Die Regelung gilt nicht für die Erbringer privater Pflegeleistungen, anders als im europäischen Ausland, z. B. den Niederlanden. Bilanzierungstechnisch gilt auf der Ebene des Heims folgendes: Die Erbschaft ist erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung steuerlich zu erfassen. Da es dem Träger eines Altenheims gesetzlich verboten sei, sich von den Heimbewohnern in Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Pflegegeld hinaus versprechen zu lassen, muss ein Erblasser damit rechnen, dass die gesetzlichen Erben die Wirksamkeit des Testaments in Zweifel ziehen. Der Anspruch auf die Erbschaft ist deshalb im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht als hinreichend sicher anzusehen. 52 Evertz, Heimgesetzes und Testamentsvollstreckung, ZEV 2006, 544–546.

    Google Scholar 

  51. Die nachträgliche Einholung einer Ausnahmegenehmigung ist hingegen nicht möglich, vgl. VGH Mannheim, NJW 2004, 3792, 3794; Evertz, Heimgesetzes und Testamentsvollstreckung, ZEV 2006, 544–546.

    Google Scholar 

  52. Nach OVG Saarland, Urt. v. 17.03.2006-3 R 2/05, Zerb 2006, 275–282.

    Google Scholar 

  53. OVG Saarland, Urt. v. 17.03.2006-3 R 2/05, Zerb 2006, 275–282.

    Google Scholar 

  54. Rott, Ist der Steuerberater von heute der Testamentsvollstrecker von morgen?, Stbg 2007, 415, 416.

    Google Scholar 

  55. Weidlich in Dauner-Lieb/ Heidel/ Ring, Anwaltkommentar Erbrecht § 2201 Rn. 2.

    Google Scholar 

  56. Weidlich in Dauner-Lieb/ Heikel/ Ring, Anwaltkommentar Erbrecht § 2201 Rn. 6 hält die Umdeutung in ein konkludentes Erblasserersuchen auf Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht für möglich.

    Google Scholar 

  57. Weidlich in Dauner-Lieb/ Heidel/ Ring, Anwaltkommentar Erbrecht § 2201 Rn. 5.

    Google Scholar 

  58. vgl. Mayer in Mayer/ Bonefeld/ Daragan, Testamentsvollstreckung, Rn. 39 f.

    Google Scholar 

  59. vgl. Brandner in Münchener Kommentar zum BGB, § 2197 BGB Rn. 11.

    Google Scholar 

  60. www.agt-ev.de.

    Google Scholar 

  61. Rott, Stbg 2007, 415, 417.

    Google Scholar 

  62. Vgl. Spiegel-Online, Ausgabe vom 22.06.2007 „Vernichtendes Urteil für Deutsche Kreditinstitute“.

    Google Scholar 

  63. Ganz allgemeine Meinung, vgl. Rott in Frieser, Kompaktkommentar Erbrecht, 2007, Vorbemerkung vor §§ 2197 ff. BGB, Rn. 3.

    Google Scholar 

  64. So Lang in Lange/ Werkmüller, Der Erbfall in der Bankpraxis 2002, § 25 Rn. 63.

    Google Scholar 

  65. Rott in Frieser, Kompaktkommentar Erbrecht, 2007, § 2219 Rn. 2.

    Google Scholar 

  66. Eine änderung erscheint nicht unwahrscheinlich. Sieht man die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung als eine für jedermann zulässige Dienstleistung an, so wird sich die Argumentation, die Testamentsvollstreckung gehöre zum Kernbereich der anwaltlichen und steuerberaterlichen Dienstleistung und sei deshalb in den Versicherungsschutz der Berufshaft pflichtversicherungen aufzunehmen, nicht auf Dauer aufrecht erhalten lassen. Der allenthalben spürbare Zwang zu Sparmaßnahmen bei den Versicherungsgesellschaft en wird dann ein übriges tun, vgl. Rott in Frieser, Kompaktkommentar Erbrecht, 2007, § 2219 Rn. 19.

    Google Scholar 

  67. Bengel in Bengel/ Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Rn. 151 f..

    Google Scholar 

  68. vgl. i. e. die Darstellung von J. Mayer in Mayer/ Bonefeld/ Wälzholz/ Weidlich, Testamentsvollstreckung, 2. Auflage 2005, Rn. 637 m.w.N..

    Google Scholar 

  69. vgl. kritisch zum Entwurf des RDG: Der Spiegel, Ausgabe 34/2006 v. 21.08.2006 „Rechtsrat vom Bestatter“.

    Google Scholar 

  70. vgl. hierzu ausführlich die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Testaments vollstreckung und Vermögenssorge (AGT e.V.), Bonn unter http://www.agt-ev.de/downloads/ Stellungnahm e_ AGT_zum_RDG.pdf.

    Google Scholar 

  71. Aufgrund des sich aus der §§ 2218 Abs. 1, 664 Abs. 1 BGB ergebenden sog. Substitutions verbotes darf der Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner Aufgaben nur dann auf einen Dritten übertragen, der diese Aufgaben dann in eigener Verantwortung erledigen soll, wenn ihm der Erblasser eine Ermächtigung in der Form einer letztwilligen Verfügung erteilt hat. Fehlt es an einer entsprechend sorgfältig gestalteten Anordnung der Testamentsvollstreckung, wird das Nachlassgericht möglicherweise im Rahmen der Auslegung des Testamentes den Mitarbeiter und nicht das Kreditinstitut zum Testamentsvollstrecker ernennen. Gleiches gilt, wenn der konkret zur Entscheidung berufene Richter die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass die Testamentsvollstreckung durch Banken stets gegen das Substitutionsverbot verstößt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision sind Konstellationen denkbar, die eine Testamentsvollstreckung durch das Kreditinstitut ausschließen. Zur Kritik an der Testamentsvollstreckung durch Banken vgl. Zimmermann, Testamentsvollstreckung durch Banken, ZErb 2007, 278–289.

    Google Scholar 

  72. vgl. Lang in Lange/ Werkmüller, Der Erbfall in der Bankpraxis, 2002, § 24 Rn. 23.

    Google Scholar 

  73. Rott in Frieser, Kompaktkommentar Erbrecht 2007, § 2197, Rn. 9, 10.

    Google Scholar 

  74. AGT, Lievelingsweg 125, 53119 Bonn, www.agt-ev.de.

    Google Scholar 

Download references

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2008 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

(2008). Der Weg zur idealen Testamentsvollstreckeranordnung. In: Testamentsvollstreckung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9879-8_4

Download citation

Publish with us

Policies and ethics