Auszug
Die Enzyklopädie von Brockhaus aus dem Jahr 1995 beschreibt den Testamentsvollstrecker mit nur einem Satz als „vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Person, die für die Erfüllung der im Testament festgelegten Bestimmungen zu sorgen hat“.1 13 Jahre später findet sich in der Online-Enzyklopädie Wikipedia bereits folgende, sehr viel weiterführende Beschreibung: „Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und — insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern — eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflußnahmen „böswilliger“ Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern“.2 Noch näher am Puls der Zeit erscheint der Bericht des Westdeutschen Rundfunks aus dem Jahr 2007, der unter dem Titel „Berufsbild Zertifizierter Testamentvollstrecker“ berichtet: „Grundsätzlich kann jede Person das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen. Bei Freunden, Angehörigen oder Kollegen besteht jedoch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker eine zu große persönliche Nähe zu den Erben hat. Möglichweise entstehen Konflikte oder Streit. Der zertifizierte Testamentsvollstrecker ist dagegen unabhängig. Mit dem Zertifikat weist er außerdem nach, dass er sich im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht intensiv fortgebildet hat. Für eventuelle Schadensersatzforderungen verfügt der zertifizierte Vollstrecker über eine spezielle Haftpflichtversicherung“.3 Im Veranstaltungsbericht über den 1. Deutschen Testamentsvollstreckertag, der am 29.11.2007 in Bonn stattfand, wird von einer „rasanten Entwicklung der geschäftsmä ßigen Testamentsvollstreckung von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2004 bis hin zum Rechtdienstleistungsgesetz“4 gesprochen und die Bedeutung der Qualitätsoffensiven hervorgehoben, die die verschiedenen Erbrechtorganisationen in diesem Bereich initiiert haben.5
http://de.wikipedia.org/wiki/Testamentsvollstrecker (Stand: 04.02.2008).
http://www.wdr.de/radio/wdr2/rhein_und_weser/395944.phtml (Stand: 04.02.2008).
http://www.agt-ev.de/downloads/Testamentsvollstreckertag_2007_Veranstaltungsbericht.pdf (Seite 1).
Die hierzu im einzelnen A.V.
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Literatur
Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage 1995, Band 28, Seite 3377 (Stichwort: Testamentvollstrecker).
Grunsky/ Theiss, Testamentsvollstreckung durch Banken, WM 2006, 1561; Klümpen-Neusel, lukrative Tätigkeit für Steuerberater, ErbBstg 2006, 232; Rott,/Kornau, Testamentsvollstreckung — Ertragreiches Geschäftsfeld nicht nur für mutige Kreditinstitute, Bankmagazin 2007, Rott, Ist der Steuerberater von heute der Testaments vollstrecker von morgen?, Die Steuerberatung, 2007, 415–422; 50 S. ff..; Schiffer,/Rott, Testamentsvollstreckung: Modernes Mittel zur Vermögensnachfolgegestaltung und neues Geschäftsfeld für Steuerberater, BBEV 2007, 351–358.
vgl. Creditreform 12/2006 „spezial Unternehmensnachfolge“ S. 1 unter Hinweis auf eine Studie der KfW Mittelstandsbank, Frankfurt.
vgl. beispielsweise Trimborn v. Landenberg, Anwaltliches Marketing im Erbrecht, Juliläumsschrift zum zehnjährigen Bestehen der DVEV, 2005.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.1993 — 4 U 303/92, NJW-RR 1994, 236 ff.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. 05 2000 — 20 I 41/00, DStR 2000, 2006 bestätigte diese Grundsätze für den Berufsstand der Steuerberater.
vgl. Leverenz ZBB 1995, 156, 157; Reimann, Testamentsvollstreckung in der Wirtschaftsrechtspraxis, Rn. 213 ff.; jeweils m.w.N..
vgl. OLG Düsseldorf, Urt. V. 07.05.2001 — 20 U 20/01, WM 2002, 807, 813.
Weitere Instanzgerichte folgten, vgl. LG Detmold, Urt. vom 21.8.2001 — 3 T 245/01, WM 2001, 2441, 2442).
BGH Urt. v. 11.11.2004 — I ZR 213/01, AnwBl. 2005, 289 (Testamentsvollstreckung durch Banken, BGH Urt. v. 11.11.2004 — I ZR 182/02 (Testamentsvollstreckung durch Steuerberater), AnwBl. 2005, 287, sowie BGH Urt. v. 24.02.2005 — I ZR 128/02 (Fördermittelberatung ist keine Rechtsberatung).
Bemerkenswert ist nicht nur der Umstand, dass der BGH die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch Kreditinstitute auf eine Ebene stellt mit der Testamentsvollstreckung durch „jedermann“, wie der ursprüngliche BGB-Gesetzgeber sie im Auge hatte, sondern auch die freiberuflichen Testamentsvollstrecker dem Risiko der gewerblichen Tätigkeit aussetzt, wie Olbing, AnwBl. 2005, 289 zu Recht feststellt.
Vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 RegEntwurf zum RDL („stets zulässige Nebenleistung“).
Rott / Kornau, Bankmagazin 2007, 50 S. ff..
Der Spiegel, Ausgabe 34/2006.
Rott, Ist der Steuerberater von heute der Testamentsvollstrecker von morgen?, in Die Steuerberatung 2007, 415–422.
Grunewald/ Henssler, NJW 2003, 1099, 1100. Zur Vereinbarkeit privater Qualifizierungshinweise mit § 43 Abs. 2 StBerG im Lichte des Grundgesetzes vgl. Pestke, stbg 2007, 90 ff.
Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Lievelingsweg 125, 53119 Bonn, www.agt-ev.de.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V., Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal, www.dvev.de.
ebs European Business School gGmbH, Rheingaustraße 1, 65375 Oestrich-Winkel, www.ebs.de.
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Littenstraße 10, 10179 Berlin, www.dstv.de.
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(2008). Die Testamentsvollstreckung als Geschäftsfeld für den modernen Steuerberater und Vermögensverwalter. In: Testamentsvollstreckung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9879-8_1
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