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Optimale Repatriierungspolitik unter Sicherheit

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Auszug

Im vorigen Kapitel wurden die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Besteuerung anhand eines einfachen zweiperiodigen bzw. dreiperiodigen Modells anhand deterministischer Zahlungsreihen beschrieben. In diesem Kapitel wird nun anhand eines mehrperiodigen Modells, das die simultane Investitions-, Rechtsform und Repatriierungsentscheidung integriert, untersucht, welche Auswirkungen die grenzüberschreitende Besteuerung auf die optimale Rechtsformwahl und die optimale Repatriierungsstruktur hat und ob sich die Optimierung der Repatriierung in der Hinsicht lohnt, dass sich wesentliche Endvermogenssteigerungen dadurch erzielen lassen. Dabei werden grenzüberschreitende Investitionsentscheidungen zwischen Deutschland und Österreich, jeweils aus Sicht eines deutschen und österreichischen Investors unter Berücksichtigung der Rechtslage 2003 bis 2005 modelliert. Zusätzlich wird überprüft, inwiefern die Repatriierungsstrukturen durch Tarifänderungen beeinflusst werden1.

Zu Repatriierungsentscheidungen aufgrund von Steuerreformen vgl. Wunder (1999).

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Literature

  1. Vgl. auch Niemann (2006), S. 932.

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  2. Vgl. Deutsche Bundesbank (2007b), S. 6. Zur Bedeutung österreichischer Direktinvestitionen im Ausland vgl. Dell’mour (2003). Graphiken zur Entwicklung der aktiven Direktinvestitionen Österreichs seit 1992 sind auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank unter http://www.oenb.at veröffentlicht.

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  3. Im Jahr 2005 betrug der Bestand an deutschen Direktinvestitionen in Österreich ¬22,5 Mrd. Vgl. Oesterreichische Nationalbank (2007), S. 33.

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  4. Vgl. Oesterreichische Nationalbank (2007), S. 32.

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  5. Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-A-D i.V.m. § 32b Abs. 1 Ziff. 3 dEStG. Vgl. auch Fischer/ Kleineidam/ Warneke (2005), S. 331. Es wird angenommen, class die Aktivitäten der österreichischen Betriebsstätte die Produktivitätsklausel nach § 2a Abs. 1 bzw. Abs. 2 dEStG erfüllen.

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  6. § 32b Abs. 1 Ziff. 3 1. Halbsatz. Zum Steueraufkommen durch den Progressionsvorbehalt vgl. Müller (2004), S. 156ff.

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  7. §9 Ziff. 3 GewStG. Vgl. dazu auch Scheffler (2002), S. 191f.

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  8. Vgl. hierzu auch Fischer/ Kleineidam/ Warneke (2005), S. 332.

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  9. § 98 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a öEStG. Ohne isolierende Betrachtungsweise wäre aufgrund § 98 Abs. 1 Ziff. 3 öEStG eine beschränkte Besteuerung der Dividenden nicht gegeben, da diese für den deutschen Investor Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, aber der deutsche Investor keine österreichische Betriebsstätte oder feste Einrichtung unterhält. Vgl. auch Loukota (2002), S. 19f.

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  10. Vgl. dazu Scheffler(2002), S. 246. Die hälftige Steuerbefreiung ergibt sich aus § 3 Ziff. 40 lit. d dEStG.

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  11. Vgl. dazu auch Scheffler (2002), S. 262ff.

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  12. Bei § 32b dEStG handelt es sich lediglich um eine Tarifvorschrift und nicht um eine Gewinnermittlungsvorschrift. Siehe auch Fischer/ Kleineidam/ Warneke (2005), S. 331. Vgl. auch Scheffler (2002), S.

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  13. § 50 Abs. 3 dEStG. Die Anrechnung der Gewerbesteuer kommt jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der durchschnittliche Einkommensteuersatz dadurch unter 25% sinkt. Vgl. dazu Fischer/ Kleineidam/ Warneke (2005), S. 200.

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  14. § 97 Abs. 4 öEStG. Die Veranlagungsoption gilt unabhängig davon, ob Einkıfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Vgl. dazu Doralt/Ruppe (2007), S. 265 und Bertl et al. (2006).

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  15. § 2 Abs. 8 Ziff. 3 öEStG. Findet im Jahr der Verlustentstehung in Deutschland ein Verlustrücktrag statt, so mindern die Verluste die österreichische Bemessungsgrundlage nicht. Die Nachversteuerung ausländischer Verluste ist einerseits auf die Höhe der insgesamt im Inland berücksichtigten (berücksichtigungsfähigen) ausländischen Verluste begrenzt und andererseits auf die in der laufenden Periode in Deutschland verwerteten Verluste nach deutschem Recht. Vgl. dazu auch Rz 203 öEStR. Durch die Nachversteuerungsregelung kann es zum Import ausländischer Gewinne kommen. Die im Inland verrechnungsfähigen ausländischen Verluste werden nach inländischem Recht ermittelt. Die Höhe des im Inland nachzuversteuernden Verlusts wird nach ausländischem Recht ermittelt. Vgl. dazu Pummerer (2004), S. 458; Zöchling (2004), S. 1443 und Lechner (2005). Zur Vorteilhaftigkeit der Rechtsform im Ausland bei ausländischen Verlusten vgl. Eberhartingerf/Pummerer (2006). Zur vermeintlich paradoxen Wirkung der Nachversteuerungsregelung vgl. auch Niemann/Treisch (2006). Zum Vergleich grenzüberschreitender Verlustverrechnungsregelungen vgl. Scheffler (2005).

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  16. §1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a dEStG. Dies ist der isolierenden Betrachtungsweise zuzuordnen, da ansonsten nach § 49 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a dEStG die Dividenden in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig wären, da der österreichische Investor annahmegemäß keine Betriebsstätte im Inland unterhält. Vgl. dazu auchScheffler (2002), S.40f.

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  17. Vgl. Scheffler (2002), S. 42f.

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  18. Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-A-D. Vgl. dazu auch Loukota (2002), S. 76ff.

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  19. Vgl. Scheffler (2002), S. 50ff und S. 188. Zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht vgl. § 1 Abs. 3 und § 21 öKStG. und § 2 dKStG.

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  20. §9 Abs. 6 Ziff. 6 öKStG. Die Regelung ist analog zu § 2 Abs. 8 öEStG. Zur Nachversteuerung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung vgl. Pummerer/ Steckel (2005), S. 108ff. Zur Gruppenbesteuerung in Österreich vgl. Mühlehner/Zöchling (2004).

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  21. Vgl. Eberhartinger/ Pummerer (2006), S. 1.

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  22. Zur Systematik der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vgl. Scheffter (2006), S. 38.

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  23. Zur Differenz des vortragsfähigen Verlusts bei der Einkommen-und Gewerbesteuer vgl. Wellisch (2002), S. 1406f. Nach § 11 Abs. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle €100 abzurunden, dies bleibt im Folgenden unberücksichtigt.

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  24. Vgl. dazu auch Knirsch (2005), S. 65, Gleichung (4.81).

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  25. Der Verlustabzug ist vor dem Freibetrag zu berücksichtigen, d.h. durch den Verlustabzug kann der Gewerbeertrag auf null gesenkt werden. Vgl. dazu Wellisch (2002), S. 1046 und Knirsch (2005), S. 67. 107 Grundsätzlich ist der Kreis der Problemvariablen um weitere kontinuierliche und ganzzahlige Variablen erweiterbar. Zusätzlicher Optimierungsbedarf kann z.B. im Fall von Verlustrückträgen oder beim Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Abschreibung bestehen.

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  26. Zur Nachversteuerung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung vgl. Pummerer/ Steckel (2005), S. 108ff.

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  27. Siehe auch Niemann (2006), S. 938. Des Weiteren sind bei stochastischen Zahlungsüberschüssen exorbitante Rechenzeiten nötig, da jede einzelne Realisation der Zahlungsreihe die Lösung des zugrundeliegenden Planungsproblems erfordert. Neben Zahlungsüberschüssen können auch Steuersätze stochastisch modelliert werden, vgl. dazu Niernann (2004b).

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(2008). Optimale Repatriierungspolitik unter Sicherheit. In: Strategien optimaler Repatriierung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9851-4_3

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