Auszug
Die sofortige Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter wird für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften durch die Neufassung von § 6 Abs. 2 EStG erheblich eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Gewinneinkünfte, nicht jedoch für Überschusseinkünfte. Künftig dürfen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nur noch sofort als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie € 150,- nicht übersteigen. Das wird für viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften zu einer deutlichen Verringerung des Volumens der sofort abzugsfähigen Anschaffungskosten führen.1 Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als € 150,- aber nicht mehr als € 1.000,- betragen, muss nach der Reform ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n. F.). Dieser ist ab dem Jahr der Bildung über fünf Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.
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© 2008 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2008). Neuregelungen zur Abschreibung. In: Das neue Unternehmensteuerrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9578-0_5
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