Auszug
Werden bei einem Unternehmenskauf, bei einem Unternehmensübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder einer Unternehmensumstrukturierung Anteile an einer Körperschaft übertragen, steht der Erwerber vor der Frage, ob die Zielgesellschaft etwaige steuerliche Verlustvorträge in Zukunft nutzen kann. Die Möglichkeit der Nutzung von Verlustvorträgen entfiel, wenn der Übertragungsvorgang als Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. qualifiziert wurde. Das war von den geplanten Investitionen und den nach dem Erwerb sich ergebenden Änderungen der Finanzierungsstruktur der Körperschaft abhängig. Mit der Unternehmensteuerreform ändern sich die Parameter für die Beurteilung als Mantelkauf. Die bisherige Regelung in § 8 Abs. 4 KStG a. F. wird durch einen neuen § 8c KStG ersetzt. Änderungen der Finanzierungsstruktur einer Körperschaft nach einer Anteilsübertragung sind für die Anwendung des § 8c KStG unerheblich.
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© 2008 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2008). Neuregelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften. In: Das neue Unternehmensteuerrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9578-0_10
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Publisher Name: Gabler
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