Auszug
Es gibt eine Reihe von Regelungen mit rechtlichem Charakter, die als Grundlagen für die Interne Revision in deutschen Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden können. Manche können sogar als eine Art Beleg für die „Existenzberechtigung“ der Internen Revision angeführt werden. Dazu gehört vor allem § 91 Abs. 2 AktG, der die Verpflichtung zur Implementierung eines überwachungssystems zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen in Unternehmen regelt.
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Literatur
Vgl. etwa die Kommentierung zum KWG, von Reischauer/ Kleinhaus, Berlin (Loseblatt).
Vgl. etwa Manuel Lorenz, Rechtliche Grundlagen des Risikomanagements, in: ZRFG 1/06, S. 1, 8. Er untersucht die „Ausstrahlungswirkung“ u.a. des DCGK auf § 91 Abs. 2 AktG. Trotz Betonung, dass die Anforderungen an ein Risikomanagementsystem grundsätzlich unternehmensspezifisch (u.a. Größe und Zahl der Risiken) sind, kommt er so letztlich zur Annahme einer Rechtspflicht zur Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems.
Nicht akzeptabel ist daher die Rechtsprechung des VG Frankfurt, Urteil vom 8.7.2004, VersR 2005, S. 57, bei der mit Bezug auf ein Versicherungsunternehmen § 25 a Abs. 1 KWG zur Auslegung von § 91 Abs. 2 AktG herangezogen wird, weil sich beide Normen „in ihrer rechtlichen Bedeutung entsprechen“ und das vom Gesetzgeber so gewollt sei.
Ähnlich auch der Arbeitskreis „Externe und Interne überwachung“ der Schmalenbach-Gesellschaft in seiner These 1 zur „Angemessenheit der Internen Revision“, vgl. DB 2006, S. 225 — allerdings mit dem weiteren Hinweis, dass bei kapitalmarktorientierten Unternehmen in jedem Fall eine Interne Revision eingerichtet sein sollte.
Vgl. — auszugsweise — die These 5 „Geschäftsordnung der Internen Revision“ des Arbeitskreises „Externe und Interne überwachung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, in: DB 2006, S. 225, 226: Die organisatorische Ausgestaltung der Internen Revision soll in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Die Geschäftsordnung der Internen Revision ist die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung, Interner Revision und anderen Einheiten des Unternehmens. Sie wird von der Unternehmensleitung erlassen und dem überwachungsgremium zur Kenntnis gebracht.
Vgl. hierzu These 9 „Handbuch der Internen Revision“ des Arbeitskreises „Externe und Interne überwachung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, in: DB 2006, S. 225, 227.
So wörtlich Boris Wicher, Die Rolle der Internen Revision bei Prävention und Aufdeckung von dolosen Handlungen, in: ZIR 2/2007, S. 58, 60.
Peter F. Drucker, Die Kunst des Managements, München 2000, S. 164.
Eingehend hierzu Vahs S. 104 ff.
Näher Vahs S.112ff.
Zu welchem Vorstand der Revisionsleiter zugeordnet ist, vgl. die launigen Ausführungen von Sebastian Hakelmacher, ZIR 2001, S. 1 f.: „Häufig ist er disziplinarisch dem Finanzvorstand zugeordnet, weil der angeblich als einziges Vorstandsmitglied wei man „Revision“ schreibt. Reputierlicher ist allerdings die Zuordnung zum Vorstandsvorsitzenden. Die höhere Aufhängung ermöglicht dem Revisionsmanager, die ihm obliegende Aufsicht über die Revision mit unverbindlichen Unternehmensstrategien und ähnlich abstrakten überlegungen bedeutungsschwer aufzuwerten.“
Vgl. dazu LAG Düsseldorf, DB 2006, S. 162.
Sebastian Hakelmacher, Der Revisionsmanager, ZIR 2001, S. 1, 3.
Am 8.11.2005 ist Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz — VorstOG — in Kraft getreten. Beginnend für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 (also seit im Frühjahr 2007 veröffentlichten Abschlüssen) ist die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied vorgeschrieben. Die Aktionäre können allerdings darauf verzichten, vgl. näher im VorstOG (vom 3.8.2005, BGBl. I v. 10.8.2005, S. 2267).
Vgl. z.B. Christian Schlitt, Die strafrechtliche Relevanz des Corporate Governance Kodexes, in: DB 2007, S. 326 oder Volker Peemöller/Markus Warncke, Prüfungsausschüsse deutscher Aktiengesellschaften, in: DB 2003, S. 401.
Vgl. z.B. den Artikel „Die Macht ist ungezähmt“ von Udo Perina, in: Die Zeit, Nr. 12 vom 15.3.2007 (Geld spezial, S. 33). Hier wird ein Fondsmanager zitiert, der die Regeln des DCGK wie folgt bewertet: „Die sind nicht mehr wert als ein Arschwisch“.
Vgl. Arne Storn, Der Taktiker, in: Die Zeit vom 3.5.2007, Wirtschaft S. 28, zum Fall Siemens.
Vgl. Axel v. Werder/ Bernd J. Wieczorek, Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder und ihre Nominierung, in: DB 2007, S. 297 (Hinweis: beide Verfasser des Aufsatzes sind Roundtablemitglieder).
v. Werder/Wieczorek, Bernd J. Wieczorek, Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder und ihre Nominierung, in: DB 2007 ebd., S. 301.
v. Werder/Wieczorek, Bernd J. Wieczorek, Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder und ihre Nominierung, in: DB 2007 ebd., S. 301.
Vgl. Nowak/ Rott/ Mahr, ZGR 2005, 252, 279, die 317 deutsche Unternehmen befragt haben. Vgl. dazu auch Hefendehl, JZ 2006, 119, 123 f. mit Hinweisen auf eine weitere Studie, die ebenfalls eine nur schwache empirische Evidenz für den unterstellten Zusammenhang zwischen den Erfüllungsgraden des DCGK und dem Unternehmenserfolg ermittelt hat. Hefendehl (a.a.O., S. 123) weist allerdings auch auf eine andere deutsche Erhebung aus dem Jahr 2004 hin, aus der hervorging, dass Unternehmen mit guter Corporate Governance eine um 10 % höhere Aktienrendite erzielten.
Bernd Schünemann, Brennpunkte des Strafrechts in der entwickelten Industriegesellschaft, in: Roland Hefendehl (Hrsg.), Kriminologische und dogmatische Fundamente, kriminalpolitischer Impetus, 2005, S. 349, 361 f.
Manuel Réné Theisen/ Mario Raßhofer, Wie gut ist „Gute Corporate Governance“? — Ein aktueller Praxistest, in: DB 2007, S. 1317, 1321.
Die am 5.9.2006 in Kraft getretene EU-RL 2006/46/EG (Abl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1–17) zur Abänderung der 4. und 7. EU-RL, sog. Abänderungs-RL, sieht für kapitalmarktorientierte Unternehmen ein sog. Corporate Governance Statement (CGS) vor. Dieses Statement geht inhaltlich weit über die Entsprechungserklärung des § 161 AktG hinaus. Vgl. dazu näher Lentfer/ Weber, Das Corporate Governance Statement als neues Publizitätsinstrument, DB 2006, S. 2357. Die Abänderungs-RL ist bis zum 5.9.2008 in nationales Recht umzusetzen.
Vgl. z.B. Hüffer, AktG-Komm., § 161 Rn. 3 f.
Dies wird in der Literatur z.T. übersehen, wo nur auf die Verfassungswidrigkeit der Empfehlungen abgestellt wird, vgl. z.B. Hüffer, AktG-Komm., § 161 Rn. 3 f. Infolge der Bejahung der Möglichkeit einer Verletzung der Erklärungspflicht des § 161 AktG werden die hieraus resultierenden Haftungsfolgen in Beziehung gesetzt zum angenommenen Verfassungsverstoäre zu verneinen, wenn (nur) eine Verletzung der Erklärungspflicht folgenlos bliebe, zeigt den Charakter eines Zirkelschlusses. Zudem ist festzustellen, dass ein Verstoätzlich keine Haftungsfolgen auslösen kann.
So Christian Schlitt, Die strafrechtliche Relevanz des Corporate Governance Kodexes, in: DB 2007, S. 326, 327. Im übrigen, so Schlitt, begründeten die Kodex-Empehlungen die Vermutung, Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sein, ihre Nichtbefolgung lasse sich daher als Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung werten.
Vgl. dazu ebenfalls Schlitt, Die strafrechtliche Relevanz des Corporate Governance Kodexes, in: DB 2007, S. 326 ebd.
In diesem Sinne Hüffer, AktG-Komm., 7. Aufl., München 2006, § 161 Rn. 29.
Horváth S. 790.
„... most far-reaching reform of American business practices since the time of Franklin Delano Roosevelt.“ (George W. Bush), vgl. Lenz, BB 2002, S. 2270.
Vgl. zu den Ergebnissen von Befragungen Stadtmann/ Wißmann, ZRFG 2006, S. 16, 18 (m.w.N.): Etwa ein Drittel der befragten 18 deutschen Unternehmen hatte für die Erstentsprechung mit SOX 5 Mio. Euro aufgewandt bzw. erwartete noch anfallende Kosten von mehr als 5 Mio. Euro; im Durchschnitt werden die Gesamtkosten auf 7,1 Mio. Euro pro Unternehmen geschätzt.
Vgl. Interim Report of the Committee on Capital Markets Regulation (http://www.capmktsreg.org./index.html). Einen guten Einstieg ins Thema bietet Isabella Arndorfer mit ihrem Aufsatz „Ist Sarbanes-Oxley zu weit gegangen?“, in: ZIR 2/2007, S. 70.
Das PCAOB legte in seinem Prüfungsstandard Nr. 2 (vom 9.3.2004) u.a. Regeln für die Internal-Control-Strukturen und für die Prozesse fest.
Sprenger, zitiert bei Horváth, WPg-Sonderheft 2003 (vom 19.12.2003), S. 211.
Arbeitskreis „Externe und Interne überwachung“ der Schmalenbach-Gesellschaft in seiner These 1 als „Best-Practice-Empfehlungen“ zur Angemessenheit der Internen Revision, vgl. DB 2006, S. 225.
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(2008). Rechtsgrundlagen zur Internen Revision. In: Interne Revision. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9571-1_2
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