Der Gesetzgeber schränkt die Anwendung der Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen ein. Die unentgeltliche Übertragung mit Korrespondenzprinzip wird nur noch in folgenden Fällen akzeptiert:
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Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmer(teil)anteils. Der Betrieb, der Teilbetrieb und auch der Mitunternehmeranteil werden dabei durch ihre funktional wesentlichen und quantitativen Betriebsgrundlagen geprägt. Als Mitunternehmeranteil ist nicht nur ein ganzer sondern auch ein Teil zu verstehen. Der Mitunternehmeranteil umfasst auch das notwendige Sonderbetriebsvermögen.
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Hegemann, J. (2009). Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen. In: Das neue Erbschaftsteuerund Bewertungsrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9508-7_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9508-7_6
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